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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 3840 vom 06.09.1999
Kriterien und Modalitäten zur Gewährung von Beiträgen im Sinne des Landesgesetzes Nr. 45 vom 10. November 1976 im Bereich der Aus- und Weiterbildungstätigkeiten für das Lehr-, Direktions- und Erziehungspersonal der italienischsprachigen Schulen

Anlage

Kriterien und Modalitäten zur Gewährung von Beiträgen im Sinne des Landesgesetzes Nr. 45 vom 10. November 1976 im Bereich der Aus- und Weiterbildungstätigkeiten für das Lehr-, Direktions- und Erziehungspersonal der italienischsprachigen Schulen

 

1. BEITRAGSEMPFÄNGER

 

Im Sinne des Landesgesetzes Nr. 45 vom 10. November 1976, in der Folge Gesetz genannt, können nachstehende Rechtssubjekte Beiträge erhalten. Hierbei gilt folgende Reihenfolge:

a) Ausbildungsverbände ohne Gewinnzwecke;

b) Öffentliche und private Körperschaften ohne Gewinnzwecke.

 

2. BEDINGUNGEN FÜR DIE BEI-TRÄGSGEWÄHRUNG

 

2.1 Organisation und Transparenz

Die Verbände und Körperschaften, die bei der Landesverwaltung um einen Beitrag ansuchen, müssen sich zu folgenden Grundsätzen bekennen:

- Klarheit und Transparenz

- Effektivität und Wirtschaftlichkeit

 

in der Zielsetzung und in der Führung.

Die Förderstelle muß stets Zugriff zu den nachstehenden Daten haben:

a) für Tätigkeiten: zu den Daten betreffend die Vorhaben, den Abhaltungsort, die finanziellen Mittel, die Teilnehmer, die Referenten und das Verwaltungspersonal;

b) für Forschungsarbeiten und Studien: Zielsetzungen und Verwendung der Studien, Kriterien bei der Auswahl der Experten, finanzielle Mittel, die Unterlagen und die Forschungsergebnisse;

c) für Publikationen: die Auflage, ihr Vertrieb, Modalitäten der Vorstellung an die Öffentlichkeit, Kriterien bei der Auswahl der Autoren, finanzielle Mittel.

 

2.2 Planung der Tätigkeiten

Zur Planung der Aus- und Weiterbildungstätigkeiten gelten die Bestimmungen des "Dezentralisierten Tarifvertrages mit Leitlinien für die Ausbildungstätigkeiten im Dienst", der am 9. März 1999 unterzeichnet wurde und im Amtsblatt der Region Nr. 22 vom 11.05.1999 veröffentlicht wurde.

Die Initiativen, für die ein Verband oder eine Körperschaft ein Beitragsgesuch vorlegt, müssen daher:

- den Kriterien und den vorrangigen Ausbildungszielen des oben genannten dezentralisierten Tarifvertrages entsprechen,

- den in der Satzung des Verbandes/der Körperschaft festgelegten Zielen und den internen Leitlinien entsprechen,

- den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und der Optimierung der verfügbaren Ressourcen entsprechen.

Die Fähigkeit der Körperschaften die geplanten Tätigkeiten zu bescheidenen Kosten durchführen zu können, kann als Vorzug gelten.

 

2.3 Eigenfinanzierung

Die ansuchenden Verbände bzw. Körperschaften müssen sich an den veranschlagten Ausgaben auch mit anderen Mitteln als dem Landesbeitrag beteiligen.

Für die Bemessung des Beitrages werden jene Organisationen vorgezogen, die ein gutes Ausmaß an Eigenfinanzierung aufbringen.

Im Finanzierungsplan, der dem Gesuch beizulegen ist, sind der Betrag der Eigenfinanzierung sowie die Herkunft der entsprechenden Mittel anzugeben.

 

3. KATEGORIEN DER MASSNAHMEN

Folgende Kategorien von Maßnahmen sind förderfähig:

1. Aus- und Fortbildungstätigkeiten für das Lehr-, Direktions- und Erziahungspersonal der Schulen der Provinz Bozen, die im Landesfortbildungsplan (PPA) enthalten sind;

2. Aus- und Fortbildungstätigkeiten, die nicht im Landesfortbildungsplan (PPA) enthalten sind und vom Hauptschulamtsleiter als Fortbildung anerkannt werden;

3. Bildungstätigkeit im allgemeinen, z. B. Tagungen, Seminare, Konferenzreihen, Vorbereitungskurse für Wettbewerbe sowie andere ähnliche Veranstaltungen, die mit der Schulwelt verbunden sind;

4. pädagogische, didaktische und kulturelle Studien und Forschungen, die mit der Schulwelt verbunden sind;

5. Publikationen und audiovisuelle Aufzeichnungen, die für die Schule von besonderem Interesse sind.

Die Vereine oder Körperschaften dürfen nicht bei anderen Abteilungen der Autonomen Provinz Bozen oder aufgrund eines anderen Landesgesetzes für die selben Initiativen um einen Beitrag ansuchen;

Für die Landesförderungen der unter den Punkten 3.1 und 3.2 genannten Tätigkeiten müssen die Vereine und Körperschaften die Mindestanzahl der Teilnehmer, die von den geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, gewährleisten können;

Die Beitragsgesuche für die Tätigkeiten unter den Punkten 3.2, 3.3, 3.4, 3.5 müssen mit einem positiven Gutachten des Hauptschulamtsleiters versehen werden.

Bei Abschluß der Tätigkeiten ist ein Bericht inklusive einer Evaluation, welche die Erreichung der gesetzten Ziele bezeugt, und eine Kopie der Teilnehmerlisten abzugeben. In Bezug auf die Tätigkeiten in Punkt 3.4 sind zusätzlich auch die Unterlagen und die Ergebnisse der Forschung beizulegen.

Die Verbände und Körperschaften, die um Beiträge für die Ausarbeitung und den Druck von Publikationen (auch in Form von audiovisuellen Aufzeichnungen) laut Punkt 3.5 ansuchen, müssen sich an die nachstehenden weiteren Vorschriften halten:

- die Urheberrechte müssen beim Begünstigten des Landesbeitrags bleiben

- auf dem Deckblatt der Publikation oder audiovisuellen Aufzeichnung muß nachstehender Satz vermerkt werden:

"Veröffentlicht mit der Unterstützung der  Südtiroler Landesverwaltung – Italienische Schule”. Neben diesem Satz muß das Wappen (Adler) der Provinz Bozen erscheinen.

- Nach der Fertigstellung muß das Werk der Öffentlichkeit und durch die institutionelle Verteilung des Landes an die öffentlichen Südtiroler Bibliotheken und Schulbibliotheken zur Verfügung gestellt werden;

 

4. ZULÄSSIGE AUSGABEN

Zur Gewährung des Beitrag, werden die direkten Kosten für die Abhaltung einzelner Tätigkeiten und die Kosten zur Anschaffung des notwendigen wissenschaftlichen und didaktischen Material in Betracht gezogen.

Betriebskosten für das Personal und für den Sitz (Mieten, Heizung, Beleuchtung, Telefon, Postspesen, Versicherungen, Reinigung, Schreibmaterial, usw.) sind bis zu 30 % des Gesamtbetrags der zulässigen Spesen zum Beitrag zugelassen und werden nur dann in Betracht gezogen, wenn der Verband bzw. die Körperschaft nicht bei einer anderen Abteilung der Autonomen Provinz Bozen oder aufgrund anderer Landesgesetze um einen Beitrag angesucht hat;

Die im Kostenvoranschlag angeführten Ausgaben dürfen sich nur auf folgende Spesen beziehen:

- Honorare und Unkostenrückvergütungen für Referenten, Experten, Forscher bis zum vorgesehenen Maximalbetrag für jene, die bei ähnlichen Initiativen im Auftrag der Südtiroler Landesverwaltung arbeiten.

Diesbezüglich muß beachtet werden, daß im Sinne der allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Kosteneinschrenkung die Maximalbeträge nur in besonderen und begründeten Fällen angewandt werden.

Die Honorare, die eventuell für Mitglieder von Vorstandsgremien von politischen Parteien oder Gewerkschaften sowie für Mitglieder von Wahlgremien (Parlament, Regionalrat, Landtag, Gemeinderat) vorgesehen sind, werden nicht zurückerstattet.

- Honorare und Unkostenrückvergütungen für Kursleiter, Moderatoren und Gruppenleiter bis zum vorgesehenen Maximalbetrag für jene, die bei ähnlichen Initiativen im Auftrag der Südtiroler Landesverwaltung arbeiten.

- Lehr- und Forschungsmaterial, das mit der Initiative verbunden ist;

- Leichtverbrauchbares Material, das mit der Initiative verbunden ist

- Saalmiete

- Werbespesen zur Förderung der Initiativen (nur im Falle, daß die Tätigkeit für ein größeres Publikum bestimmt ist)

Die gewährten Beiträge dürfen nicht mehr als 80% der gesamten finanzierbaren Kosten erreichen, jedoch sind Außnahmen bei außerordentlichen und entsprechend begründeten Fällen möglich.

Zur Finanzierung werden all jene Tätigkeiten, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Landesgesetze fallen, nicht zugelassen.

 
5. AUSNAHMEN
In der Regel werden Finanzierungen über mehr als 80 % nur für Tätigkeiten gewährt, welche die Durchführung von besonders wichtigen Initiativen und Projekten vorsehen und aufgrund ihrer Eigenschaft und Bedeutung einen besonderen Bildungswert für die lokale italienischsprachige Schule darbieten. Ferner auch, wenn die Verwaltung im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip private Organisationen mit der Erreichung der obengenannten Ziele beauftragen will.
Diese Ausnahmen gelten auch für Spesen, die aufgrund der vorliegenden Kriterien normalerweise nicht zugelassen werden.
Die genannten Ausnahmen werden in außerordentlichen und begründeten Fällen vom Hauptschulamtsleiter oder vom Direktor der Abteilung 17 gewährt, wobei die Finanzierung niemals das im Beitragsgesuch angegebene Defizit übersteigen darf.
 

6. AUSZAHLUNG DER BEITRÄGE

Bei Finanzierungen, die im Sinne des LG Nr. 45 vom 10 November 1976 gewährt werden, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a) originale Ausgabenbelege bis zur Erreichung der Beitragshöhe;

Alle Ausgabendokumente müssen den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen, ordnungsgemäß quittiert sein, auf den Namen des Beitragsempfängers ausgestellt sein und müssen sich auf die geplanten Tätigkeiten und auf die vorgesehenen Anschaffungen der erforderlichen Lehr- und Forschungsmaterialien sowie auf die zulässigen Ausgabenposten beziehen.

b) eine Liste in zweifacher Ausfertigung der vorgelegten Ausgabenbelege;

c) eine Photokopie der Ausgabenbelege, wenn die begünstigte Organisation die Rückgabe der Originaldokumente anfordert;

d) eine vom gesetzlichen Vertreter des begünstigten Verbandes/ der Körperschaft unterzeichnete Erklärung, aus der die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit im Hinblick auf das Programm und auf die zum Beitrag zugelassenen Spesen und der Gesamtbetrag der getätigten Ausgaben hervorgehen;

e) Protokoll der Versammlung, aus welchem hervorgeht, daß der Haushalt des Vereins oder der Körperschaft genehmigt wurde.

Wenn der Empfänger eine öffentliche Körperschaft ist, besteht die Abrechnung aus einer Aufstellung in zweifacher Ausfertigung der getätigten Ausgaben bis zur Erreichung der Beitragssumme samt den entsprechenden Zahlungsmandaten sowie aus der Erklärung gemäß Buchst. d).

Wenn die Tätigkeiten, für die der Beitrag gewährt wurde, nur zum Teil durchgeführt wurden, wird ein im Verhältnis zum ursprünglich genehmigten Betrag verringerter Betrag ausgezahlt. Die Verringerung wird vom Direktor des Amtes für Ausbildung und Berufsberatung verfügt.

 

7. ÜBERPRÜFUNG DER DURCHGEFÜHRTEN TÄTIGKEITEN

Zusätzlich zu der vom gesetzlichen Vertreter der begünstigten Organisation unterzeichneten Erklärung, aus der die ordnungsgemäße Abwicklung der Tätigkeit sowie die Gesamtsumme der getätigten Ausgaben hervorgehen, beabsichtigt das zuständige Amt, folgende Mittel zur Über-prüfung der tatsächlichen Durchführung der geförderten Initiativen einzusetzen.

A. Einholung zusätzlicher Unterlagen über die geförderte Veranstaltung,

B. Lokalaugenschein in den Sitzen der Verbände und Körperschaften, deren Tätigkeit regelmäßig finanziert wird.

Criteri e modalità per l'erogazione di contributi ai sensi della legge provinciale 10 novembre 1976, n.45, nel settore delle attività di formazione e aggiornamento per il personale direttivo, docente, ed educativo delle scuole in lingua italiana.

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