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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 997 vom 27.03.2000
Geförderter Wohnbau - Artikel 103 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Festlegung der Kriterien für die Aufnahme in die Wohnheime für Arbeiter(ergänzt mit Beschluß Nr. 1441 vom 2.5.2000)

Folgendes wird vorausgeschickt:
Artikel 103 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, (Wohnbauförderungsgesetz), sieht vor,

a)     dass die Landesregierung die Kriterien für die Aufnahme in die Wohnheime für Studenten, Arbeiter, Personen mit Behinderung und für die besonderen sozialen Kategorien festsetzt;

b)     dass die Landesregierung bei der Festsetzung der genannten Kriterien auch von den allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes, die in diesem Gesetz vorgesehen sind, abweichen kann.

 
Im geltenden Bauprogramm des Instituts für den sozialen Wohnbau ist die Realisierung von Arbeiterwohnheimen vorgesehen. Es ist daher notwendig, die Kriterien für die Aufnahme von Arbeitern in die Arbeiterwohnheime festzusetzen.
Dies vorausgeschickt und auf der Grundlage von Artikel 103, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13,

b e s c h l i e ß t

DIE LANDESREGIERUNG

 
1. Die Kriterien für die Aufnahme von Arbeitern in die Wohnheime sind gemäß der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet, genehmigt.
 
2. Um aus Gründen der Gemeinnützigkeit das Einwandererdorf "Bozen-Süd” innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren auflassen zu können, damit dort die im Sinne des Umweltschutzes notwendigen Sanierungsarbeiten durchgeführt werden können, werden bei erster Anwendung dieses Beschlusses vorrangig jene Arbeiter in die Arbeiterwohnheime aufgenommen, die im Einwandererdorf "Bozen-Süd” untergebracht sind, soweit sie die in Punkt 3 geforderten Voraussetzungen erfüllen.
 
3. Die Arbeiter laut Punkt 2 müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) die Voraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 1, Punkt a) und b) der beigeschlossenen Kriterien,
b) sich regulär in der Provinz Bozen aufhalten,
c) in dem von der zuständigen Gemeindekommission erlassenen offiziellen Verzeichnis über die im Einwandererdorf "Bozen-Süd”  untergebrachten Personen eingetragen zu sein,
d) an den Verein, der bisher das laut Punkt 2 verwaltet hat, die für die Unterbringung im Einwandererdorf geforderten Beträge zur Gänze bezahlt haben,
e) die interne Verordnung für die Benützung der Unterkünfte, die vom Verein, der bisher das Einwandererdorf "Bozen-Süd” verwaltet hat, erstellt wurde, nicht wiederholt verletzt haben, wobei als "wiederholte Verletzung” die dreimalige durch schriftliche Vorhaltung nachgewiesene Verletzung der Bestimmungen der internen Verordnung anzusehen ist. Die spätere Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Rechtsverhältnisses bringt die Nichtigkeit der Vorhaltung mit sich.
 
4. Zum Zwecke der Feststellung, dass die einzelnen im Einwandererdorf "Bozen-Süd” untergebrachten Arbeiter die Voraussetzungen laut Punkt 3 erfüllen, müssen diese innerhalb vom 30. Mai 2000 beim Wohnbauinstitut ein Zuweisungsgesuch einreichen, welchem folgende Unterlagen beizulegen sind:
a) Kopie des vom Arbeitsamt vidimierten Arbeitsvertrages oder Kopie der Bescheinigung über die Eintragung in die Arbeitslosenlisten (Vordruck C1),
b) Kopie der letzten Einkommenserklärung, die beim zuständigen Steueramt für das Jahr 1998 eingereicht wurde,
c) Kopie des offiziellen Verzeichnisses der im Einwandererdorf "Bozen-Süd” untergebrachten Personen laut Punkt 3 Buchstabe c). Von der Vorlage genanntes offiziellen Verzeichnisses kann abgesehen werden, wenn das zuständige Amt bei der Gemeinde Bozen eine Kopie davon an das Wohnbauinstitut übermittelt hat,
d) eine vom Verein, der bisher das Einwandererdorf "Bozen-Süd” verwaltet hat, erlassene Erklärung, laut der die regelmäßige Überweisung der für die Unterbringung geforderten Beträge sowie das Nichtvorhandensein einer "wiederholten Verletzung” der internen Verordnung laut Punkt 3, Buchstabe e), hervorgeht.
 
5. Ab dem 1. Juli 2000 und bis zur konkreten Zuweisung einer Unterkunft in die Arbeiterwohnheime wird dem Wohnbauinstitut nach Maßgabe von Artikel 11, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, die Verwaltung des Einwandererdorfes "Bozen-Süd” anvertraut.
 
6. Den Arbeitern, die die Voraussetzungen laut Punkt 3 erfüllen, wird eine vorläufige Unterkunft im Einwandererdorf "Bozen-Süd” mit Dekret des Präsidenten des Wohnbauinstitutes zugewiesen.
 
7. Bevor die Arbeiter des Einwandererdorfes "Bozen-Süd”, welche die Voraussetzungen laut den Punkten 3 und 4 erfüllen, über eine Unterkunft im Arbeiterwohnheim konkret verfügen können, müssen sie einen Mietvertrag mit dem Wohnbauinstitut unterzeichen und sind sie daher verpflichtet, demselben eine Miete in der Höhe des Landesmietzinses nach Maßgabe von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, zuzüglich der Spesen laut Artikel 114 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, zu entrichten.
8. Der dem Wohnbauinstitut nach Maßgabe von Punkt 7 zu entrichtende Geldbetrag wird nach Maßgabe von Artikel 9, Absätze 2, 3, 4 und 5 der in diesem Beschluss beigeschlossenen Kriterien, berechnet.
 
9. Die im Einwandererdorf "Bozen-Süd” untergebrachten Arbeiter, welche die Voraussetzungen laut Punkt 3 dieses Beschlusses nicht erfüllen, unterliegen der Bestimmung laut Artikel 111 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.
 
10. Zum Zwecke der Räumung des Einwandererdorfes "Bozen-Süd” und bis zur konkreten Errichtung der Unterkünfte in den vom Bauprogramm des Wohnbauinstitutes vorgesehenen Arbeiterwohnheimen laut Beschluss der Landesregierung Nr. 2754 vom 17. Juni 1996, ergänzt durch Beschluss Nr. 725 vom 2. März 1998 und durch Beschluss Nr. 4626 vom 12. Oktober 1998, ist das Wohnbauinstitut ermächtigt, geeignete Liegenschaften anzumieten, wo die Arbeiter, welche die Voraussetungen laut Punkt 3 erfüllen, untergebracht werden können. Zu diesem Zwecke können auch jene Gebäude verwendet werden, die dem Wohnbauinstitut von der Landesverwaltung überlassen werden.
 
11. Für die Zeit des Verbleibens im Einwandererdorf "Bozen-Süd” seitens der Arbeiter, die die Voraussetzungen laut Punkt 3 erfüllen, ist das Wohnbauinstitut auch ermächtigt, mit jenen Vereinen eine laut Artikel 103, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, Vereinbarung abzuschließen, die über eine einschlägige Erfahrung verfügen. In diesem Zusammenhang hat auf jeden Fall jener Verein den Vorrang, der das Einwandererdorf "Bozen-Süd” gegenwärtig verwaltet.
 
12. In der Vereinbarung laut Punkt 11 muss sich der Verein, der das Einwandererdorf "Bozen-Süd” führen wird, verpflichten, keine neuen Personen in das Einwandererdorf aufzunehmen.
 
13. Ab dem 1. Juli 2000 und solange die Arbeiter laut Punkt 3 im Einwandererdorf "Bozen-Süd” untergebracht sind, haben diese in Abweichung von Punkt 7 dem Wohnbauinstitut einen Mietzins im Ausmaß jenes Betrages zu entrichten, den sie dem Verein, der zur Zeit das Einwandererdorf "Bozen-Süd” verwaltet, schulden.
 
14. Im laut Punkt 13 angegebenen Mietzins sind die Kosten für die Stromversorgung, die Trinkwasserversor-gung, die Abwasserentsorgung und die Mühlabfuhr nicht enthalten.
 
15. Das Wohnbauinstitut setzt die Kriterien für die Aufteilung der in Punkt 14 angegebenen Spesen fest, wobei eine möglichst vollständige Umlegung der Spesen auf die Bewohner anzustreben ist.
 
16. Die Spesen für die Verwaltung werden dem Verein, der das Einwandererdorf "Bozen-Süd” führen wird, vom Wohnbauinstitut ersetzt.
 
17. Soweit die Spesen nicht durch die in den Punkten 13 und 15 vorgesehenen Beträge gedeckt werden können, werden die entsprechenden Mindereinnahmen dem Wohnbauinstitut von Seiten der Landesverwaltung aus dem in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe K) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vorgesehenen Fonds ersetzt.
 
18. Sobald die einzelnen bestehenden Wohnanlagen frei geworden sind, ist das Wohnbauinstitut angehalten, genannte Baukörper so außer Funktion zu setzen, daß sie nicht mehr für Unterkunftszwecke verwendet werden können.
 
19. Sobald die Personen laut Punkt 13 das Einwandererdorf "Bozen-Süd” verlassen haben, muss das Wohnbauinstitut für den Abbruch der einzelnen Baukörper und danach für die Schließung des genannten Einwandererdorfes aus Gründen des Umweltschutzes sorgen.
 
20. Die Spesen für die Instandhaltung und für den Abbruch des Einwandererdorfes "Bozen-Sud” werden aus dem in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe A) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vorgesehenen Fonds abgedekt.
 
21. Der vorliegende Beschluss wird im Sinne von Artikel 28, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
 
Anlage

Sachbereich geförderter Wohnbau: Kriterien zur Anwendung des Artikels 103 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 für die Aufnahme in die Arbeiterwohnheime

 

Art. 1

Arbeiterwohnheime

1. Gemäß Artikel 103 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, sind als Arbeiterwohnheime jene Wohnstrukturen anzusehen, die für die zeitweilige Beherbergung der Arbeiter laut Artikel 2 zweckbestimmt sind.
 
2. Die Dauer der Unterbringung in Arbeiterwohnheimen darf 5 Jahre nicht übersteigen.
 
3. Die Wohnheime haben den Zweck, Arbeiter unterzubringen, die italienische Staatsbürger, Bürger von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Bürger anderer Staaten oder Staatenlose sind und sich regulär aus nicht touristischen Gründen auf dem Gebiet der Autonomen Provinz Bozen aufhalten und zeitweilig nicht in der Lage sind, selbständig für die eigenen Wohnbedürfnisse zu sorgen.

Art. 2

Begriff "Arbeiter”

1. Als Arbeiter im Sinne von Artikel 103 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, sind jene Personen anzusehen, welche

a)     ein reguläres Arbeitsverhältnis haben oder eine reguläre, selbständige Berufstätigkeit ausüben oder in die Arbeitslosen-listen seit nicht mehr als einem Jahr eingetragen sind,

 

a)     ein Einkommen besitzen, das die zweite Einkommensstufe laut Artikel 58, Absatz 1, Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, nicht überschreitet. Die Freibeträge für unterhaltsberechtigte Familienmitglieder können nicht abgezogen werden.

 

Art. 3

Führung der Wohnheime

1. Im Sinne von Artikel 103 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, können die Arbeiterwohnheime vom Wohnbauinstitut selbst verwaltet werden.
 
2. Die Landesregierung kann auf Antrag das Wohnbauinstitut ermächtigen, die Führung von Wohnheimen interessierten Verwaltungen oder Vereinen, die eine einschlägige Erfahrung auf diesem Gebiet nachweisen, anzuvertrauen. In der diesbezüglichen Vereinbarung sind die finanziellen Beziehungen zwischen dem Wohnbauinstitut und der Verwaltung oder dem Verein zu regeln.
 
3. Wer die Führung des Arbeiterwohnheimes übernimmt, hat eine interne Verordnung laut den in diesem Beschluss festgelegten Kriterien abzufassen.
4. Die Verordnung laut Absatz 3 muss dem Wohnbauinstitut übermittelt werden, das die Übereinstimmung mit den in diesem Beschluß festgesetzten Kriterien überprüft.
 

Art. 4

Art der Beherbergung

1. Bis zur Beschaffung einer geeigneten, endgültigen Wohnung stellen die Wohnheime den Arbeitern laut Artikel 2 eine würdige und kostenpflichtige Beherbergung, vorwiegend in Form einer Gemeinschaftsunterkunft, zur Verfügung. Genannte Strukturen müssen Gemeinschaftsdienste anbieten, die den Wohn- und verpflegungsbedürfnissen der dort zugewiesenen Arbeiter gerecht werden.
 
2. Zusätzlich zu den Bedürfnissen laut Absatz 1, können geeignete Räume für soziale und kulturelle Dienste zur Verfügung gestellt werden, um auch die Vermittlung der Kenntnisse der im Landesgebiet gesprochenen Sprachen zu erleichtern.
 

Art. 5

Frist für die Vorlage der Gesuche

1. Die Gesuche für die Aufnahme und die im Artikel 2 vorgesehenen Unterlagen können beim Wohnbauinstitut ganzjährig eingereicht werden.
 
2. Die Gesuche laut Absatz 1 können auch bei den Verwaltungen oder bei den Vereinen laut Artikel 3, Absatz 1 ganzjährig eingereicht werden. In diesem Fall müssen die Gesuche innerhalb von 20 Tagen ab Empfang dem Wohnbauinstitut übermittelt werden.
 

Art. 6

Bevorzugungskriterien

1. Die Aufnahme in die Arbeiterwohnheime unterliegt der Bewertung folgender Kriterien:

a)     Höhe des Einkommens,

b)     Dauer des Arbeitsverhältnisses in der Provinz Bozen,

c)     Ablauf der Beherbergungsfrist in den auf dem Landesgebiet tätigen Erstaufnahmezentren,

d)     Vorliegen von Invaliditätsgründen.

 
2. Bei der Bewertung der in Absatz 1 erwähnten Kriterien, sind die Punkte wie folgt zuzuerkennen:
a) bei der Bewertung des in Buchstabe a) erwähnten Kriteriums, findet die Bestimmung nach Artikel 6 der zweiten Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmannes vom 15. September 1999, Nr. 51, Anwendung,
b) bei der Bewertung des in Buchstabe b) erwähnten Kriteriums, wird ein Punkt für jedes Jahr Arbeit zugewendet,
c) bei der Bewertung des in Buchstabe d) erwähnten Kriteriums, findet die Bestimmung nach Artikel 18 der ersten Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmannes vom 15. Juli 1999, Nr. 42, Anwendung.
 
3. Bei Punktegleichheit hat jener Bewerber den Vorzug für den das in Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe c) angegebene Kriterium zutrifft; in untergeordneter Weise, jener Bewerber, der über das geringere Einkommen verfügt; in weiterer untergeordneter Weise, haben jene Bewerber den Vorzug, die in der Zuständigkeitsbereich der Bezirksgemeinschaft, in der sich das Arbeiterwohnheim befindet, den Arbeitsplatz haben.
 

Art. 7

Erstellung der Rangordnung

1. Das Wohnbauinstitut erstellt die Rangordnung mit der Angabe der dem Arbeiter zugesprochenen Punkte. Genannte Rangordnung wird alle sechs Monate erneuert.
2. In Erwartung der Erstellung der neuen aktualisierten Rangordnung und nach Erschöpfung der vorigen Rangordnung, können die etwaigen frei gewordenen Stellen in der chronologischen Reihenfolge der Gesuchsvorlage an Arbeiter zugewiesen werden, die die in Artikel 2 angegebenen Voraussetzungen besitzen.
 

Art. 8

Mietvertrag

1. Die für die Zuweisung zur Verfügung stehenden Unterkünfte werden mit Dekret des Präsidenten des Wohnbauinstitutes an die berechtigten Arbeiter zugewiesen.
 
2. Der Mietvertrag laut vorigem Absatz unterliegt der Regelung (Rechte, Pflichten, Dauer) der Mietverträge des Wohnbauinstitutes.
 

Art. 9

Zuweisung der Unterkunft

1. Bei der Zuweisung der im Wohnheim zur Verfügung stehenden Unterkunft, hat der Arbeiter der Heimleitung eine Summe in der Höhe von drei Monatsmieten als Kaution zu hinterlegen.
 
2. Die Höhe des monatlichen Mietzinses wird vom Wohnbauinstitut in der Höhe des Landesmietzinses laut Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, festgelegt. Ist die vermietete Liegenschaft gänzlich möbliert, kann der monatliche Mietzins bis zu 30 Prozent erhöht werden.
 
3. Die Monatsmiete für den einzelnen Arbeiter ergibt sich aus dem Landesmietzins dividiert durch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Betten.
 
4. In der Monatsmiete laut Absatz 3 ist die Spesenvergütung für die in Artikel 114 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, genannte Dienste nicht mitinbegriffen.
 
5. Der Anteil an den Spesen laut Absatz 4, den der einzelne Arbeiter zu tragen hat, ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der Spesen dividiert durch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Betten.
 

Art. 10

Anrecht auf die Unterkunft

1. Die Unterkunft ist dem Arbeiter laut Artikel 2 für ein Jahr zuzuweisen.
 
2. Die Unterbringung wird verlängert, wenn die Vorausetzungen laut Artikel 2 weiter bestehen, wobei die Bestimmung laut Artikel 11 zu berücksichtigen ist.
 
3. Die Unterbringung des Arbeiters in das Wohnheim darf jedoch die im Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen 5 Jahre nicht übersteigen.
 
4. Die zugewiesene Unterkunft ist streng persönlich und darf nicht an Dritte abgetreten werden. Die Beherbergung von externen Personen, die mit dem Wohnheim in keinem Verhältnis stehen ist nicht gestattet, auch wenn sie mit dem Arbeiter verwandt oder befreundet sind.
 
5. Externe Personen, die mit dem Wohnheim in keinem Verhältnis stehen, können die Säle oder die Gemeinschaftsräume des Wohnheimes nur aufgrund einer Ermächtigung der Heimleitung für die in Artikel 4, Absatz 2 erwähnten Tätigkeiten betreten.
 

Art. 11

Kontrollen

1. Die interne Verordnung des Wohnheimes legt die Art und Weise der Kontrolle über die Fähigkeit des Arbeiters fest, sich anderweitig eine angemessene Wohnung endgültig zu verschaffen.
 

Art. 12

Widerruf der Zuweisung

1. Folgende Fälle stellen einen Grund für den Widerruf der Zuweisung der Unterkunft in das Wohnheim dar:

a) die strafrechtliche Verurteilung in erster Instanz, für die in den Artikeln 380 und 381 der Strafprozeßordnung,

b) der Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder der Mißbrauch von alkoholischen Substanzen, der sich als belästigend für andere Wohnhausbewohner auswirkt, in beiden Fällen nach dreimaliger schriftlichen Vorhaltung der Direktion des Arbeiterwohnheims,

c) die wiederholte Verletzung der internen Verordnung trotz dreimaliger Mahnung,

d) die nachgewiesene Säumigkeit in der Bezahlung von zwei Monatsmieten an das Wohnbauinstitut,

e) der Verfall der Aufenthaltsgenehmigung,

f) die Nichtausübung der Arbeit für mehr als ein Jahr,

g) die Überschreitung der Einkommensgrenze nach Artikel 2, Buchstabe b) für die Dauer von einem Jahr; bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann eine Überschreitung genannter Einkommensgrenze auf zwei darauffolgenden Jahren gestattet werden,

h) die nicht mitgeteilte und nicht begründete Abwesenheit für mehr als 30 Tage im Jahr,

i) der Ablauf der im Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist von fünf Jahren,

l) die Überlassung der Unterkunft an Dritte.

 

2. Der Widerruf der Zuweisung wird vom Präsidenten des Wohnbauinstitutes durch eigenes Dekret beschlossen und hat die Auflösung des Mietvertrages von Rechts wegen zur Folge.

 

3. Der Präsident des Wohnbauinstitutes kann für die Freistellung der Wohnung eine Frist von höchstens einem Monat gewähren.

 

Artikel 13

Übergangsbestimmung

1. In Abweichung von Artikel 5 der Kriterien können bei erster Anwendung genannter Kriterien die Gesuche beim Wohnbauinstitut ab 1. August 2000 vorgelegt werden.
 
2. Die Gesuche um die Zuweisung der Unterkünfte in der "Ex-Pension-Arnika" in der Gemeinde Meran, müssen im Monat Juli 2000 vorgelegt werden, wobei genannte Gesuche nur von Arbeitern vorgelegt werden dürfen, die im Bezirk Burggrafenamt ihren Arbeitsplatz haben.
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