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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 1074 vom 02.04.2002
Geförderter Wohnbau - Artikel 103 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 i.g.F. - Festlegung der Kriterien für die Aufnahme in die Arbeiterwohnheime

Anlage

Geförderter Wohnbau – Artikel 103 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 i.g.F. – Festlegung der Kriterien für die Aufnahme in die Arbeiterwohnheime

 

Art. 1

Arbeiterwohnheime

1. Gemäß Artikel 103 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, sind als Arbeiterwohnheime jene Wohnstrukturen anzusehen, die für die zeitweilige Beherbergung der Arbeiter laut Artikel 2 zweckbestimmt sind.
2. Die Dauer der Unterbringung in Arbeiterwohnheimen darf 5 Jahre nicht übersteigen.
3. Die Wohnheime haben den Zweck, Arbeiter unterzubringen, die italienische Staatsbürger, Bürger von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Bürger anderer Staaten oder Staatenlose sind und sich regulär aus nicht touristischen Gründen auf dem Gebiet der Autonomen Provinz Bozen aufhalten und zeitweilig nicht in der Lage sind, selbständig für die eigenen Wohnbedürfnisse zu sorgen.
 

Art. 2

Begriff "Arbeiter”

1. Als Arbeiter im Sinne von Artikel 103 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, sind jene Personen anzusehen, welche

a)     ein reguläres Arbeitsverhältnis haben oder eine reguläre, selbständige Berufstätigkeit ausüben oder in die Arbeitslosenlisten seit nicht mehr als sechs Monate eingetragen sind, vorausgesetzt, dass sie vor der Eintragung in die Arbeitslosenlisten in der Provinz Bozen bereits seit einem Jahr über ein reguläres Arbeitsverhältnis verfügt haben,

b)     ein Einkommen besitzen, das die zweite Einkommensstufe laut Artikel 58, Absatz 1, Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, nicht überschreitet. Die Freibeträge für unterhaltsberechtigte Familienmitglieder können nicht abgezogen werden.

2. Für Gesuchsteller, die für das Jahr vor dem Einreichen des Gesuches keine Einkommen nachweisen können, wird die finanzielle Leistungsfähigkeit in Anwendung der nachstehenden Richtlinien ermittelt:

a)     Übt der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage eine abhängige Arbeit aus, wird ein Einkommen berechnet, das sich aus der Anwendung des für die jeweiligen Kategorie geltenden Kollektivvertrages oder, wenn höher, aus der Lohntüte ergibt,

b)     Übt der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage eine selbstängige Arbeit aus, wird auf jeden Fall ein Einkommen berechnet, das nicht geringer sein darf, als jenes, das sich aus der Anwendung des für die jeweilige Berufskategorie geltenden Kollektivvertrages ergibt.

 

Art. 3

Führung der Wohnheime

1. Im Sinne von Artikel 103 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, können die Arbeiterwohnheime vom Wohnbauinstitut selbst verwaltet werden.
2. Die Landesregierung kann auf Antrag das Wohnbauinstitut ermächtigen, die Führung von Wohnheimen interessierten Verwaltungen oder Vereinen, die eine einschlägige Erfahrung auf diesem Gebiet nachweisen, anzuvertrauen. In der diesbezüglichen Vereinbarung sind die finanziellen Beziehungen zwischen dem Wohnbauinstitut und der Verwaltung oder dem Verein zu regeln.
3. Wer die Führung des Arbeiterwohnheimes übernimmt, hat eine interne Verordnung laut den in diesem Beschluss festgelegten Kriterien abzufassen.
4. Die Verordnung laut Absatz 3 muss dem Wohnbauinstitut übermittelt werden, das die Übereinstimmung mit den in diesem Beschluß festgesetzten Kriterien überprüft.
 

Art. 4

Art der Beherbergung

1. Bis zur Beschaffung einer geeigneten, endgültigen Wohnung stellen die Wohnheime den Arbeitern laut Artikel 2 eine würdige und kostenpflichtige Beherbergung, vorwiegend in Form einer Gemeinschaftsunterkunft, zur Verfügung. Genannte Strukturen müssen Gemeinschaftsdienste anbieten, die den Wohn- und verpflegungsbedürfnissen der dort zugewiesenen Arbeiter gerecht werden.
2. Zusätzlich zu den Bedürfnissen laut Absatz 1, können geeignete Räume für soziale und kulturelle Dienste zur Verfügung gestellt werden, um auch die Vermittlung der Kenntnisse der im Landesgebiet gesprochenen Sprachen zu erleichtern.
 

Art. 5

Frist für die Vorlage der Gesuche

1. Die Gesuche für die Aufnahme und die im Artikel 2 vorgesehenen Unterlagen können beim Wohnbauinstitut ganzjährig eingereicht werden.
2. Die Gesuche laut Absatz 1 können auch bei den Verwaltungen oder bei den Vereinen laut Artikel 3, Absatz 1 ganzjährig eingereicht werden. In diesem Fall müssen die Gesuche innerhalb von 20 Tagen ab Empfang dem Wohnbauinstitut übermittelt werden.
 

Art. 6

Bevorzugungskriterien

1. Die Aufnahme in die Arbeiterwohnheime unterliegt der Bewertung folgender Kriterien:
a)     Höhe des Einkommens,
b)     Dauer des Arbeitsverhältnisses in der Provinz Bozen,

c)     Ablauf der Beherbergungsfrist in den auf dem Landesgebiet tätigen Erstaufnahmezentren,

d)     Vorliegen von Invaliditätsgründen.
2. Bei der Bewertung der in Absatz 1 erwähnten Kriterien, sind die Punkte wie folgt zuzuerkennen:

a)     bei der Bewertung des in Buchstabe a) erwähnten Kriteriums, findet die Bestimmung nach Artikel 6 der zweiten Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmannes vom 15. September 1999, Nr. 51, Anwendung,

b)     bei der Bewertung des im Buchstaben b) erwähnten Kriteriums wird für jedes Jahr Arbeitstätigkeit in der Provinz Bozen ein Punkt zuerkannt,

c)     bei der Bewertung des in Buchstabe d) erwähnten Kriteriums, findet die Bestimmung nach Artikel 18 der ersten Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmannes vom 15. Juli 1999, Nr. 42, Anwendung.

3. Bei Punktegleichheit hat jener Bewerber den Vorzug, der eine längere Dauer des Arbeitsverhältnisses in der Provinz Bozen nachweisen kann; in untergeordneter Weise, jener, der über das geringere Einkommen verfügt; in weiterer untergeordneter Weise haben jene Bewerber den Vorzug, die ihren Arbeitsplatz im Zuständigkeitsbereich der Bezirksgemeinschaft, in der sich das Arbeiterwohnheim befindet, haben.
 

Art. 7

Erstellung der Rangordnung

1. Das Wohnbauinstitut erstellt die Rangordnung mit der Angabe der dem Arbeiter zugesprochenen Punkte. Diese Rangordnung wird jährlich aufgrund der eingereichteten bzw. bestätigten Gesuche des Vorjahres erstellt. Die Rangordnung bleibt bis zum Genehmigungsdatum der Neueren gültig.
2. In Erwartung der Erstellung der neuen aktualisierten Rangordnung und nach Erschöpfung der vorigen Rangordnung, können die etwaigen frei gewordenen Stellen in der chronologischen Reihenfolge der Gesuchsvorlage an Arbeiter zugewiesen werden, die die in Artikel 2 angegebenen Voraussetzungen besitzen.
 

Art. 8

Mietvertrag

1. Die für die Zuweisung zur Verfügung stehenden Unterkünfte werden mit Dekret des Präsidenten des Wohnbauinstitutes an die berechtigten Arbeiter zugewiesen.
2. Der Mietvertrag laut vorigem Absatz unterliegt der Regelung (Rechte, Pflichten, Dauer) der Mietverträge des Wohnbauinstitutes.
3. Wenn der Unterkunftsberechtigte zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um eine Unterkunft im Arbeiterwohnheim über einen Mietvertrag für eine andere Unterkunft verfügt, muss er gleichzeitig mit der Vertragsunterzeichung, mit dem ihm eine Unterkunft im Arbeiterwohnheim zugewiesen wird, eine Eigenerklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass er den Mietvertrag für die frühere Unterkunft bereits gekündigt hat.
 

Art. 9

Zuweisung der Unterkunft

1. Bei der Zuweisung der im Wohnheim zur Verfügung stehenden Unterkunft, hat der Arbeiter der Heimleitung eine Summe in der Höhe von drei Monatsmieten als Kaution zu hinterlegen.
2. Die Höhe des monatlichen Mietzinses wird vom Wohnbauinstitut in der Höhe des Landesmietzinses laut Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, festgelegt. Ist die vermietete Liegenschaft gänzlich möbliert, kann der monatliche Mietzins bis zu 30 Prozent erhöht werden.
3. Die Monatsmiete für den einzelnen Arbeiter ergibt sich aus dem Landesmietzins dividiert durch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Betten.
4. In der Monatsmiete laut Absatz 3 ist die Spesenvergütung für die in Artikel 114 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, genannte Dienste nicht mitinbegriffen.
5. Der Anteil an den Spesen laut Absatz 4, den der einzelne Arbeiter zu tragen hat, ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der Spesen dividiert durch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Betten.
 

Art. 10

Anrecht auf die Unterkunft

1. Die Unterkunft ist dem Arbeiter laut Artikel 2 für ein Jahr zuzuweisen.
2. Die Unterbringung wird verlängert, wenn die Vorausetzungen laut Artikel 2 weiter bestehen, wobei die Bestimmung laut Artikel 11 zu berücksichtigen ist.
3. Die Unterbringung des Arbeiters in das Wohnheim darf jedoch die im Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen 5 Jahre nicht übersteigen.
4. Die zugewiesene Unterkunft ist streng persönlich und darf nicht an Dritte abgetreten werden. Die Beherbergung von externen Personen, die mit dem Wohnheim in keinem Verhältnis stehen ist nicht gestattet, auch wenn sie mit dem Arbeiter verwandt oder befreundet sind.
5. Externe Personen, die mit dem Wohnheim in keinem Verhältnis stehen, können die Säle oder die Gemeinschaftsräume des Wohnheimes nur aufgrund einer Ermächtigung der Heimleitung für die in Artikel 4, Absatz 2 erwähnten Tätigkeiten betreten.
 

Art. 11

Kontrollen

1. Die interne Verordnung des Wohnheimes legt die Art und Weise der Kontrolle über die Fähigkeit des Arbeiters fest, sich anderweitig eine angemessene Wohnung endgültig zu verschaffen.
 

Art. 12

Widerruf der Zuweisung

1. Folgende Fälle stellen einen Grund für den Widerruf der Zuweisung der Unterkunft in das Wohnheim dar:

a)     die strafrechtliche Verurteilung in erster Instanz, für die in den Artikeln 380 und 381 der Strafprozeßordnung,

b)     der Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder der Mißbrauch von alkoholischen Substanzen, der sich als belästigend für andere Wohnheimbewohner auswirkt, in beiden Fällen nach dreimaliger schriftlichen Vorhaltung der Direktion des Arbeiterwohnheims,

c)     der Besitz oder der Verkauf von Betäubungsmitteln, die aufgrund einer schriftlichen Mitteilung der Gerichtspolizei nachgewiesen worden sind,

d)     die wiederholte Verletzung der internen Verordnung trotz dreimaliger Mahnung,

e)     die nachgewiesene Säumigkeit in der Bezahlung von zwei Monatsmieten an das Wohnbauinstitut,

f)     der Verfall der Aufenthaltsgenehmigung,

g)     die Nichtausübung einer Arbeitstätigkeit für mehr als sechs Monate,

h)     die Überschreitung der Einkommensgrenze nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) für die Dauer von einem Jahr; bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann eine Überschreitung genannter Einkommensgrenze auf zwei darauffolgenden Jahren gestattet werden,

i)     die nicht mitgeteilte und nicht begründete Abwesenheit für mehr als 30 Tage im Jahr,

l)     der Ablauf der im Artikel 1 Absatz 2 der Kriterien vorgesehenen Frist von fünf Jahren,

m)     die Überlassung der Unterkunft an Dritte,

n)     der wiederholte tätliche Angriff gegenüber anderen Heiminsassen nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung, ein derartiges Verhalten zu unterlassen,

o)     der Mißbrauch der Unterkunft zu unerlaubten und unmoralischen Zwecken,

p)     die mißbräuchliche Nutzung der Unterkunft,

q)     die Beleidigung des Personals des Wohnbauinstitutes oder des beauftragten Wachpersonals nach zweimaliger schriftlicher Vorhaltung,

r)     die Beherbergung von ausstehenden Personen, die nicht zum Wohnheim gehören, auch wenn diese mit dem Arbeiter verwandt oder befreundet sind.

2. Der Widerruf der Zuweisung wird vom Präsidenten des Wohnbauinstitutes durch eigenes Dekret beschlossen und hat die Auflösung des Mietvertrages von Rechts wegen zur Folge.
3. Der Präsident des Wohnbauinstitutes kann für die Freistellung der Wohnung eine Frist von höchstens einem Monat gewähren.
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