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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 3946 vom 23.10.2000
Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität im Bereich Industrie (abgeändert mit Beschluss Nr. 1052 vom 5.4.2004)

Anlage

Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität im Bereich Industrie.

Landesgesetz vom 28. November 1973, Nr. 79 in geltender Fassung.

 
I. BEITRÄGE AN INSTITUTE, KÖRPERSCHAFTEN UND VERBÄNDE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON INITIATIVEN
 
1. Begünstigte
Anspruch auf Beiträge haben Institute, Körperschaften und Verbände, sowie deren Genossenschaften, welche die Förderung und Verbreitung der industriellen  Produktionsaktivitäten, der Unternehmerkultur und der Kultur der Industrie in Südtirol zum Gegenstand haben.
 
2. Bedingungen der Gesuchseinreichung
Es dürfen mehrere Gesuche, für jene Initiativen, die unter den Absätzen 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4, 3.5, 3.6 angeführt sind, eingereicht werden.
Jedes Gesuch muss vor Durchführung der Initiative vorgelegt werden und muss eine detaillierte Aufstellung mit folgenden Daten beinhalten:

Kostenvoranschläge;

Beschreibung der Initiative mit Angabe der zeitlichen Realisierung;

externe Kosten;

Eigenerklärung über die finanzielle Deckung der Ausgabe.

 
Als "Initiativen" gelten Projekte deren Ziel und deren Ausführung sich nicht in den, der Einreichung des Gesuches folgenden Jahren, wiederholen. Ausnahmen werden nur für Projekte besonderer Komplexität gewährt.
Für die Kosten gemäß Absatz 3.7 kann nur ein Gesuch pro Jahr eingereicht werden
 
3. Zugelassene Initiativen
Es werden jene Initiativen zur Finanzierung zugelassen, die zugunsten von industriellen Produktionsaktivitäten oder der Verbreitung und Förderung der Unternehmenskultur und der Kultur der Industrie in Südtirol ausgeübt werden.
3.1     Studien, Erhebungen, Forschungen, Betriebsberatungen und Entwicklungs-projekte:

es kann ein Beitrag von bis zu 50% der    zugelassenen Kostensumme gewährt werden; die Kosten für das interne Personal sind nicht zum Beitrag zugelassen;

3.2 Betriebsberatungen

es kann ein Beitrag von bis zu 50% der    zugelassenen Kostensumme gewährt werden; die Kosten für das interne Personal sind nicht zum Beitrag zugelassen;

-     zugelassene Kosten:

a)     Honorare der Berater gemäß Beschluss der Landesregierung vom 26. Januar 1998, Nr. 169;

b)     Fahrtspesen für Referenten, berechnet nach den geltenden Tarifen für die Bediensteten der Autonomen Provinz Bozen;

c)     Unterkunft und Verpflegung, berechnet nach den geltenden Tarifen für die Bediensteten der Autonomen Provinz Bozen;

d)     Lehrmaterial.

3.3 Werbung und Förderung der Tätigkeiten im Industriesektor, betreffend die technische Qualität, die Betriebsorganisation und andere Gebiete, die den Industriesektor betreffen:

es kann ein Beitrag von bis zu 50% der zugelassenen Kostensumme gewährt werden; die Kosten für das interne Personal sind nicht zum Beitrag zugelassen.

3.4 für die Organisation von Tagungen und Kongressen:

es kann ein Beitrag von bis zu 50% der zugelassenen Kostensumme gewährt werden.

auf jeden Fall sind folgende Ausgaben nicht zugelassen:

a)     Buffet, Erfrischungen, Ehrenabendessen;

b)     Geschenke an Teilnehmer und Referenten;

c)     Entgelte an Referenten, die den Höchstbetrag gemäß Beschluss der Landesregierung vom 26. Januar 1998, Nr. 169 überschreiten;

d)     interne Personalkosten.

3.5 Teilnahme an und Durchführung von Ausstellungen und Messen:

es kann ein Beitrag von bis zu 50% der zugelassenen Kostensumme gewährt werden.

zugelassene Kosten:

a)     Kosten für den Ankauf, die Miete, den Aufbau des Stands;

b)     Kosten für die Betreuung des Stands;

c)     Transportkosten;

Von der Beitragsgewährung ausgeschlossen sind die Ausgaben für Platzmiete, Buffet, Erfrischungen, Ehrenabendessen, Geschenke  und die Kosten des internen Personals.
3.6 Organisation von Kursen, Seminaren und anderen Weiterbildungsinitiativen:

es kann ein Beitrag von bis zu 50% der zugelassenen Kostensumme gewährt werden; die Kosten für das interne Personal sind nicht zum Beitrag zugelassen.

zugelassene Kosten:

a)     Honorare für Referenten gemäß Beschluss der Landesregierung vom 26. Januar 1998, Nr. 169;

b)     Fahrtgeld für Referenten, berechnet nach den geltenden Tarifen für die Bediensteten der Autonomen Provinz Bozen;

c)     Unterkunft und Verpflegung für Referenten, berechnet nach den geltenden Tarifen für die Bediensteten der Autonomen Provinz Bozen;

d)     Kosten für Saalmiete und Simultanübersetzung

e)     Lehrmaterial.

Die Initiativen müssen sich an Teilnehmer wenden, welche dem Institut, der Körperschaft, dem Verband gegenüber extern sind.
Die Landesregierung kann, für die unter den Punkten 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6 angeführten Initiativen, welche von besonderer Wichtigkeit sind (z.B. EU-Programme) und deren Ziel und deren Ausführung sich nicht in den, der Einreichung des Gesuches folgenden Jahren wiederholen, einen Beitrag von bis zu 70% der zugelassenen Kostensumme gewähren.

3.7 Führungskosten:

es können nur jenen Instituten, Körperschaften und Verbände Beiträge im Höchstausmaß von 30% der Führungskosten gewährt werden, die eine Aktivität laut der in den Prämissen festgelegten Zielsetzung ausüben. Die Beiträge werden aufgrund der vorgesehenen Aktivität, der Anzahl Mitglieder im Verhältnis zur Bedeutung des Angehörigkeitsbereichs, der Zahl der Beschäftigten der eingeschriebenen Mitglieder sowie der territorialen Bedeutung der Organisation in Südtirol vergeben. Es werden auch die Führungsspesen gegenüber ihrer verbundenen Gesellschaften, die ihr Vermögen verwalten berücksichtigt.

Die obgenannten Institute, Körperschaften und Verbände haben ein ausführliches Arbeitsprogramm mit detaillierter Kostenaufstellung beizulegen.
Die Führungskosten für den Schalter für Technologie und Innovation, durch Landesbeschluss Nr. 3558 vom 10. Juli 1995 errichtet, können bis zu maximal 80% finanziert werden.
Die Führungskosten von Instituten, Körperschaften und Verbänden, welche als institutionelle Tätigkeit die Förderung des Außenhandels betreiben, können bis zu maximal 40% finanziert werden.
Die Führungskosten des BIC, Business Innovation Centre S.c.p.A., können maximal im Ausmaß von 80% finanziert werden.
Die Führungskosten des B.I.C. betreffend die Anmietung von geeigneten Räumlichkeiten können im Ausmaß von 100% finanziert werden.
 
Die Führungskosten beinhalten folgende Posten:
 
A     Kosten für den Ankauf von Gütern:
A1     Konsummaterialien
A2     Ankauf von Fertiggütern
A3     Schreibmaterial und Druckschriften
A4     Nebenkosten für Ankäufe
 
B     Kosten für den Ankauf von Dienstleistungen:
B1     Transportspesen
B2     technische Beratungen und Übersetzungen
B3     Verwaltungsberatungen
B4     Raten für Softwarebeistand
B5     Telefonspesen
B6     Wasser
B7     Elektroenergie
B8     Heizungsspesen
B9     Post
B10     Versicherungen
B11     Prämien für Bürgschaftspolicen
B12     ordentliche und außerordentliche Instandhaltung
B13     Rückvergütung der Reisespesen
B14     Werbung und Propaganda
 
C Kosten für die Nutzung von Gütern Dritter:
C1     passive Mieten
C2     Leasingzinsen
C3     Spesen auf Leasingverträge
C4     Mieten
 
Die unter Punkt C1 angeführten Kosten sind nur dann zum Beitrag zugelassen, falls sie sich auf Lokale beziehen, die sich in Südtirol befinden.
Im Falle von Instituten, Körperschaften und Verbänden, welche als institutionelle Tätigkeit die Förderung des Außenhandels betreiben, sind jene Kosten auch dann zugelassen, wenn sie sich auf Lokale beziehen, die sich außerhalb Südtirols befinden.
 
D Personalkosten (inklusive koordinierte und kontinuierliche Zusammenarbeit):
 
D1   Löhne und Gehälter
D2   Sozialbeiträge
D3   Abfertigung
D4   andere Personalspesen
D5   Zurücklegungen Fürsorge Kasse
 
Die zulässigen Personalkosten dürfen die  Löhne und Gehälter der Bediensteten der Autonomen Provinz Bozen auf vergleichbaren Funktionsebenen nicht überschreiten.
Die Personalkosten der Berufsverbände sind nicht zum Beitrag zugelassen.
 
E Andere Führungskosten des BIC, Business Innovation Centre S.c.p.A.
(welche nicht auf die unter den Punkten 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6 angeführten Initiativen bezogen sind)
 
4) Auszahlung der Beiträge
Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Vorlage der ordnungsgemäß quittierten Rechnungsbelege oder der Zahlungsauszüge, welche die erfolgte Zahlung beweisen und der Kopie der Lohnstreifen. Die Rechnungsbelege müssen auf das ansuchende Institut, die Körperschaft oder den Verband, bzw. auf die verbundenen Gesellschaften, welche deren Vermögen verwalten, und nicht auf einzelne Mitglieder derselben ausgestellt sein. Die Ausgaben sind in der Höhe der zugelassenen Kosten zu belegen, anderenfalls wird der Beitrag im Verhältnis gekürzt. Das Amt für Industrie hat auf jeden Fall die Befugnis, die Dokumentation der gesamten, für die Organisation der geförderten Initiative bestrittenen Ausgaben zu verlangen.
 
Für die Auszahlung der Beiträge für die unter Punkt 3.7 angeführten Kosten, ist außerdem die Vorlage einer vom rechtlichen Vertreter unterzeichneten Erklärung notwendig, aus welcher der enge Bezug zwischen den bestrittenen Ausgaben und der Tätigkeit des Instituts, der Körperschaft oder des Verbandes hervorgeht.
 
Im Falle von öffentlichen Körperschaften erfolgt die Auszahlung der Beiträge nach Vorlage einer analytischen Aufstellung der bestrittenen Ausgaben, welche vom Präsidenten derselben Körperschaft unterzeichnet ist.
 
5. Kontrollen
1. Um die ordnungsgemäße Tätigung der geförderten Investitionen zu überprüfen, werden Stichprobenkontrollen auf mindestens 6 % der geförderten Vorhaben (Absatz I. und II.) durchgeführt.
 
2. Die Auswahl wird von einer abteilungsinternen Arbeitsgruppe nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr eingereichten Beitragsgesuche, ohne Ansicht des Beitragsempfängers, vorgenommen. Darüber hinaus werden alle im zuständigen Amt aufgetretenen Zweifelsfälle überprüft.
 
3. Im Rahmen der Kontrollen wird die effektive Durchführung der geförderten Initiativen, die Zweckbestimmung der geförderten Räumlichtkeiten, das Vorhandensein der finanzierten Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie die ordnungsgemäße Durchführung der Investitionen überprüft. Falls notwendig kann sich das zuständige Amt der Unterstützung der Ämter anderer Abteilungen der Landesverwaltung bedienen.
 
4. Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheinen oder auch mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen.
 
5. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerrruf der Förderung, dem Amte die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beilhilfe als notwendig erachtet werden.
 
6. Im Beitragsgesuch ist zu erklären, dass für dieselben Investitionen bei keiner anderen öffentlichen Körperschaft um einen Beitrag angesucht worden ist und dass die geförderten Investionsgüter (Abschnitt II) für einen Zeitraum von zwanzig Jahren nicht veräußert, vermietet oder verliehen werden, mit Ausnahme der Veräußerung, Vermietung oder Verleihung an die eigenen Verbände oder an verbundene Körperschaften welche die Förderung und Entwicklung der Industrie zum Ziel haben; anderenfalls ist der erhaltene Beitrag samt angereifter gesetzlicher Zinsen an die Landesverwaltung zurückzuerstatten.
Es werden Kontrollen durchgeführt, um den Verwendungszweck der geförderten Investitionsgüter und die Einhaltung der obgenannten Fristen zu überprüfen."
 
II. BEITRÄGE AN INSTITUTE, KÖRPERSCHAFTEN UND VERBÄNDE FÜR DEN ANKAUF, DIE ERWEITERUNG UND DEN BAU VON BÜRORÄUMEN
 
1. Begünstigte
Anspruch auf Beiträge haben die Industrieverbände und -organisationen, welche die Förderung und Verbreitung der industriellen Produktionsaktivitäten, der Unternehmerkultur und der Kultur der Industrie in Südtirol zum Gegenstand haben, sowie ihre Genossenschaften oder die verbundenen Gesellschaften, die ihr Vermögen verwalten.
 
2. Zulässige Investitionen
2.1 Errichtung, Ankauf, Erweiterung von Bürogebäuden und –lokalen, einschließlich Sitzungs- und Konferenzsäle sowie Schulungsräume;
2.2 Errichtung, Ankauf , Erweiterung von zu den Büros gehörenden Garagen und Parkflächen;
2.3 Arbeiten am Bürogelände (Asphaltierung, Begrünung, Umzäunung, u.a.);
2.4 Die dazugehörenden technischen Spesen im Ausmaß von maximal 5% des Kostenvoranschlages.
Mehrkosten, die während der Durchführung des Bauprojektes entstehen, können bis zu einem Fünftel des Originalbetrages zur Beihilfe zugelassen werden.
Die Investitionen können auch über einen Leasingvertrag finanziert werden; das Eigentum des Gebäudes oder Lokales muss in diesem Fall nach Ablauf des Leasingvertrages an den Beitragsbegünstigten übergehen; auf keinem Fall darf der Leasingvertrag an Dritte abgetreten werden; anderenfalls muss der Beitrag samt der angereiften gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.
 
3. Investitionsgrenzen
Um einen Beitrag beanspruchen zu können, müssen sich die im Sinne dieser Kriterien zulässigen Investitionen im Rahmen der folgenden Betragsgrenzen bewegen:

-Mindestgrenzen: 250.000 Euro.

-Höchstgrenzen: 8 (acht) Millionen Euro.

 
4. Ausmaß der Beiträge
Die Beiträge können das Ausmaß von höchstens 50 % der zulässigen Ausgaben erreichen.
Falls der Beitrag für den Ankauf oder die Errichtung von Bürogebäuden oder –lokalen gewährt wird, ist von der zulässigen Kostensumme laut Kostenvoranschlag der Wert von eventuellen Bürogebäuden oder –lokalen, die Eigentum des Beitragswerbenden sind, abzuziehen. Der entsprechende Wert wird vom Schätzamt des Landes ermittelt.
Für alle anderen Investitionen ist das Ausmaß des Beitrages auf die gesamten zulässigen Ausgaben berechnet.
 
5. Vorlage der Gesuche
Die Gesuche müssen vor Durchführung der darin vorgesehen Investitionen dem Amt für Industrie vorgelegt werden. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

Kostenvoranschläge;

Technischer Bericht;

Bauprojekt;

im Falle von Ankauf oder Erwerb mit Leasingvertrag, Kauf- oder Leasingvorvertrag und eine von der Leasinggesellschaft und dem beitragswerbendem Institut, der Körperschaft oder dem Verband unterzeichnete Erklärung, dass jede Vertragsänderung unverzüglich dem Amt für Industrie mitgeteilt wird.

 
6. Auszahlung der Beiträge
Die Auszahlung der Beiträge erfolgt gegen Vorlage folgender Spesenunterlagen:
6.1 bei Neubau, Erweiterung oder Modernisierung:

für Arbeiten im Kostenausmaß von bis zu einer Milliarde Lire, Rechnungen in Original, ordnungsgemäß quittiert und einer, im Sinne des Art. 20 des Gesetztes vom 4. Januar 1968, Nr. 15, beglaubigten Erklärung des Beitragswerbers, dass die Investition ordnungsgemäß vorgenommen wurde;

für die Arbeiten im Kostenausmaß von über einer Milliarde Lire, weiters eine beeidete Erklärung des Bauleiters über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition;

oder Entstandsabrechnung des Projektanten und einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten, ausgestellt von dem Bauleiter;

6.2 bei Ankauf oder Leasing:

beim Registeramt hinterlegter Kauf- oder Leasingvertrag oder Rechnungen in Original, ordnungsgemäß quittiert.

 
7. Kontrollen
Im Beitragsgesuch ist zu erklären, dass für dieselben Investitionen bei keiner anderen öffentlichen Körperschaft um einen Beitrag angesucht worden ist und dass die geförderten Investitionsgüter für einen Zeitraum von zehn Jahren nicht veräußert, vermietet oder verleihen werden, mit Ausnahme der Veräußerung, Vermietung oder Verleihung an die eigenen Verbände oder an verbundene Körperschaften welche die Förderung und Entwicklung der Industrie zum Ziel haben; anderenfalls ist der erhaltene Beitrag samt angereifter gesetzlicher Zinsen an die Landesverwaltung zurückzuerstatten.
Es werden Kontrollen durchgeführt, um den Verwendungszweck der geförderten Investitionsgüter und die Einhaltung der obgenannten Fristen zu überprüfen.
 
III. WIRKSAMKEIT
 
Vorliegende Kriterien finden nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Anwendung. Für alle vor diesem Datum vorgelegten Gesuche finden die vorhergehenden Kriterien Anwendung.
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