In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 792 vom 17.03.2003
Genehmigung der Richtlinien zum Artikel 107, Absatz 23, des Landesraumordnungsgesetzes (geändert mit Beschluss Nr. 236 vom 29.01.2007)

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Die Richtlinien gemäß Artikel 107, Absatz 23 des Landesraumordnungsgesetzes wie folgt zu genehmigen:

 

Richtlinien zum Artikel 107, Absatz 23 des Landesraumordnungsgesetzes

1. Bei einzelnen nicht mehr für die Bewirtschaftung gebrauchten landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, welche sich an einer Hofstelle im Sinne des Artikel 20 der Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz befinden, darf bei Abbruch gemäss Artikel 107, Absatz 23 des Landesraumordnungsgesetzes der Wiederaufbau in nicht weiter als 40 Meter Entfernung von den bestehenden oder geplanten Wohngebäuden oder Wirtschaftsgebäuden oder Stallungen erfolgen. Sollten diese 40 Meter auf Grund der Geländebeschaffenheit nicht ausreichen, ist der Wiederaufbau in einer Entfernung von höchstens 60 Metern von den obigen Gebäuden gestattet, sofern hiefür ein bindendes Gutachten der Landesraumordnungskommission vorliegt. Bei denkmalgeschützten Bauten kann der Wiederaufbau auch in einer größeren Entfernung innerhalb des selben Gemeindegebietes genehmigt werden, sofern überwiegende, von der Abteilung 13 - Denkmalpflege - bestätigte denkmalschützerische Gründe vorliegen; für den Wiederaufbau ist das Gutachten der Landesraumordnungskommission vorgeschrieben. Sollten die Gutachten der Landesraumordnungskommission und des Denkmalamtes widersprüchlich sein, entscheidet die Landesregierung.
2. Bei Abbruch und Wiederaufbau der nicht mehr gebrauchten landwirtschaftlichen Betriebsgebäude, welche nicht an einer Hofstelle bestehen und 1973 bestanden haben, ist der Wiederaufbau mit Umwandlung nur auf der Zubehörsfläche, die mit den Kriterien laut Art.23 der Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz festgelegt werden, gestattet; überdies ist die Verlegung in Richtung zur gegenständlichen verbauten Ortschaft hin in gerader Linie zulässig.
3. Der Wiederaufbau mit Umwandlung an anderer Stelle im landwirtschaftlichen Grün, jedoch innerhalb der 300 Metergrenze der gleichen verbauten Ortschaft ist in Anwendung des Artikel 107, Absatz 13 des Landesraumordnungsgesetzes gestattet.
4. Mehrere landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit jeweils weniger als 400 m³ außer Boden dürfen im Sinne des Gesetzes für die Umwandlung der Zweckbestimmung nicht angehäuft bzw. zusammengezählt werden.
5. Die Umwandlung der Zweckbestimmung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden ist gänzlich oder auch teilweise zulässig, sofern das für die Betriebsführung nicht mehr gebrauchte Volumen außer Boden nicht weniger als 400 m³ beträgt.
Bei Umbau, Abbruch und Wiederaufbau muss das für die landwirtschaftliche Betriebsführung, aufgrund der vorhandenen landwirtschaftlichen Eigentumsfläche, erforderlichen Betriebsvolumen für den landwirtschaftlichen Bedarf und für die Unterbringung der landwirtschaftlichen Maschinen (mit Wartungs-, Treibstoff- und Spritzmittelbedarf) im selben Gebäude beibehalten bzw. gewährleistet werden.
Der Mindestraumbedarf für den Maschinenraum der dem Bestand angerechnet wird, ist in der graphischen Darstellung, welche Bestandteil dieser Richtlinien bildet, festgehalten.
6. Überschüssiges landwirtschaftliches Betriebsvolumen kann nur an der Hofstelle als Urlaub auf dem Bauernhof im Sinne der einschlägigen Bestimmungen umgewandelt werden.