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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 3837 vom 29.10.2001
Bestimmungen über unterrichtsbegleitende Veranstaltungen in der Berufsbildung und der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsertüchtigung

Anlage

Bestimmungen über unterrichtsbegleitende Veranstaltungen in der Berufsbildung und der land- und forstwirtschaftlichen Berufsertüchtigung

ABSCHNITT I

Allgemeine Richtlinien

 

Art. 1

Betriff und Zielsetzungen

1. Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen sind Unterrichtsformen, bei denen die Schüler und Schülerinnen innerhalb und außerhalb des Schulareals unter der pädagogischen Leitung und Verantwortung der Schule Tätigkeiten durchführen, die den lehrplanmäßigen Unterricht veranschaulichen, ergänzen und vertiefen.
Die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen sind Teil der Erziehungs – und Unterrichtstätigkeiten der Schule. Demzufolge ist die Teilnahme für Schüler, Schülerinnen und Lehrpersonen verbindlich.
 

Art. 2

Planung und Genehmigung

1. Die Planung der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen obliegt im Sinne des Dekretes des Landeshauptmanns vom 22. Dezember 1994, Nr. 63 "Verordnung über die schulinterne Organisation" den zuständigen Kollegialorganen.
Während der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen müssen die Schüler und Schülerinnen von Lehrpersonen der Schule betreut und beaufsichtigt werden. Bei Lehrausgängen, Lehrfahrten, Sport- und Wandertagen sind höchstens 2 Lehrpersonen pro Klasse, StützleherInnen ausgenommen (individuelle Ausbildung), beauftragt die Schüler und Schülerinnen zu begleiten.
2. Der Klassenrat legt, bezugnehmend auf das spezifische Ausbildungsprojekt, die Eigenschaften jener Veranstaltungen fest, die mehrere Unterrichtsfächer einbeziehen oder die mehrere Tage dauern.
3. Mehrtägige unterrichtsbegleitende Veranstaltungen müssen vom zuständigen Abteilungsleiter/der zuständigen Abteilungsleiterin genehmigt werden. Der Direktor/die Direktorin der Schule genehmigt die eintägigen Veranstaltungen.
4. Für die Durchführung der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen, mit Ausnahme der Lehrausgänge, der Fach- und Projekttage, des Schüleraustausches und der Projekte der Europäischen Union, können im Laufe eines Ausbildungsjahres für einjährige Vollzeitkurse und die Abschlussklassen der mehrjährigen Vollzeitkurse insgesamt bis zu sechs Schultage, für jede andere Klasse der mehrjährigen Vollzeitkurse insgesamt bis zu fünf Schultage, für die Lehrlingsklassen insgesamt bis zu drei Schultage beansprucht werden. Eine Ergänzung mit schulfreien Tagen ist möglich.
Einzelne Lehrfahrten der Pflichtschüler- und schülerinnen dürfen die Dauer von drei Kalendertagen nicht überschreiten.
 

Art. 3

Finanzierung

1. Die Ausgaben für unterrichtsbegleitende Veranstaltungen müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen.
2. Die Kosten für die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen gehen zu Lasten der Schüler mit Ausnahme der Fahrtspesen, dir für die Schüler der Vollzeitkurse zur Gänze oder teilweise von der Landesverwaltung getragen werden können.
3. den begleitenden Lehrpersonen stehen die vorgesehenen Außendienstvergütungen zu.
 

ABSCHNITT II

Arten der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen

 

Art. 4

Lehrgänge

1. Lehrausgänge erfolgen in Form von Besichtigungen und Besuch von Veranstaltungen. Sie dienen der Ergänzung, Veranschaulichung und Vertiefung der im Lehrplan vorgesehenen Themenschwerpunkte. Sie hängen daher eng mit den Lehrplänen zusammen, finden in der Unterrichtszeit statt und haben höchstens die Dauer von einem Tag.
 

Art. 5

Lehrfahrten, Sport- und Wandertage

1. Lehrfahrten verfolgen in erweiterter Form die gleichen Ziele wie die Lehrausgänge, sie bieten aber den Schülern und Schülerinnen noch mehr Gelegenheit, die Planung, Organisation und konkrete Abwicklung verantwortungsbewusst mitzugestalten. Sie ergänzen den planmäßigen Unterricht und sollen nach fächerübergreifenden Prinzipien geplant und durchgeführt werden. Im Unterschied zu den Lehrausgängen erstrecken sich Lehrfahrten in der Regel auf ein bis mehrere aufeinanderfolgende Tage.
2. Schulsporttage dienen der sportlichen Ertüchtigung der Schüler und Schülerinnen und können auch in Form von schulinternen Meisterschaften durchgeführt werden.
3. Wandertage sollen die Schüler und Schülerinnen veranlassen, die Natur- und Kulturlandschaft zu entdecken sowie Sozialkontakte zu pflegen.
 

Art. 6

Fach- und Projekttage

1. In allen Lehrgängen gilt es, die Schüler und Schülerinnen für kreatives und autonomens Lernen zu motivieren. Fach- und Projekttage dienen der Vertiefung und Erweiterung der Fach-, Sozial- und Handlungskompetenz.
 

Art. 7

Klassen- oder Lehrgangsübergreifende Projekte und Projekte der Europäischen Union

1. Die Schüler und Schülerinnen verschiedener Klassen oder Lehrgänge können gemeinsame Projekte verwirklichen mit dem Ziel, in einer größeren Gemeinschaft, auch auf Landesebene, ihre Fach-, Sozial- und Handlungskompetenz zu vertiefen.
2. Die Schüler und Schülerinnen können auch an Projekten der Europäischen Union teilnehmen.
 

Art. 8

Schulpartnerschaften

1. Eine Schule kann mit anderen Schulen eine Partnerschaft eingehen mit dem Ziel, regen Kontakt zu pflegen und gemeinsame Projekte durchzuführen. Schulpartnerschaften beziehen die gesamte Schulgemeinschaft ein und bilden eine gute Voraussetzung für Klassenpartnerschaften oder einen Schüleraustausch.
 

Art. 9

Klassenpartnerschaften

1. Klassenpartnerschaften sind durch eine kontinuierliche ein- oder mehrjährige Zusammenarbeit sowie durch Begegnungen von Klassen verschiedener Schulen im Rahmen eines gemeinsamen fächerübergreifenden Projektes gekennzeichnet.
2. Ziel der Partnerschaften ist es, im Sinne des Projektlernens ein gemeinsames Vorhaben umzusetzen. Die Schulgemeinschaft wird in die Entwicklung der Projekte einbezogen und über die erzielten Ergebnisse informiert.
 

Art. 10

Schüleraustausch

1. Der Schüleraustausch besteht in der Begegnung von Schülern und Schülerinnen desselben Alters aus Klassen von Schulen mit gleicher oder ähnlicher Studienrichtung.
2. Die gemeinsame Arbeit an einem vom Lehrplan vorgesehenen Themenbereich fördert die Erweiterung der Fach-, Sozial- und Handlungskompetenz.
 

Art. 11

Anwendungsbereich

1. Die vorliegenden Bestimmungen gelten im Rahmen der Kurse zur Schul- und Bildungspflicht. Sofern nicht im Widerspruch mit dem was mit den einzelnen Ausbildungsprojekten vorgesehen ist, gelten sie auch für andere Arten von Kursen.
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