In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 1406 vom 07.05.2001
Kriterien für die zeitbegrenzte Aufnahme von Personal in den Dienst der Sanitätsbetreibe der Autonomen Provinz Bozen (geändert mit Beschluss Nr. 3569 vom 26.9.2005, und mit Beschluss Nr. 3670 vom 9.10.2006)

Anlage

Art. 1

Einführung

1. Die Aufnahme von Personal mit unbefristeten Arbeitsverhältnissen in den Sanitätsbetrieben der Autonomen Provinz Bozen erfolgt grundsätzlich mittels öffentlichem Wettbewerb oder anderem, gleichwertigen Auswahlverfahren.

2. Die Rangordnungen der öffentlichen Wettbewerbe und der gleichwertigen Auswahlverfahren werden für die Dauer ihrer Gültigkeit auch für die Anstellung des Personals mit befristeten Arbeitsverhältnissen verwendet.

3. Die Sanitätsbetriebe können weiters  Personal mit befristeten Arbeitsverträgen aufnehmen um folgenden Erfordernissen entgegenzutreten:

a)     Vertretung des von der Arbeit abwesenden Personals;

b)     Besetzung freier Stellen in Erwartung ihrer definitiven Besetzung.

Auch in diesen Fällen muss sich die Verwaltung an durchschaubare und objektive Regeln halten und die Personalaufnahmen unter Einhaltung eigener Rangordnungen vornehmen.

 

Art. 2

Rangordnungen

1. Die Rangordnungen für die zeitbegrenzte Aufnahme werden in jedem Sanitätsbetrieb nach Berufsfiguren (Berufsbildern, Funktionsrang, Fachbereich) und getrennt nach Sprachgruppe und Art des Arbeitsverhältnisses (Voll–, Teilzeit) erstellt.

2. Um in die einzelnen Rangordnung aufgenommen werden zu können, müssen die Bewerber im Besitze der allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen sein, die für die Zulassung zu den öffentlichen Wettbewerben aufgrund von Titeln und Prüfungen für die unbefristete Besetzung der entsprechenden Stellen erforderlich sind.

3. Die Erstellung der Rangordnungen erfolgt auf folgenden zwei Ebenen:

a)      Permanente Rangordnungen:

Die Berufsfiguren, für welche permanente Rangordnungen zu erstellen sind, werden mit eigenen Maßnahmen des Sanitätsbetriebes ermittelt und festgelegt.

Diese Rangordnungen werden alle 4 Monate erneuert und haben fortwährenden Charakter. Es ist deshalb nicht notwendig, dass die Bewerber ihr Gesuch bei jeder Fälligkeit erneut vorlegen.

Die Fälligkeiten sind aus der in Art. 8, Absatz 1, angeführten Tabelle ersichtlich.

b)     Rangordnungen nach Bedarf:

Für jene Berufsfiguren, die nicht im Sinne des vorherigen Buchstabens a) ermittelt und festgelegt sind, werden die Rangordnungen nur bei Bedarf erstellt. Die Erstellung dieser Rangordnungen wird in den Tageszeitungen bekanntgegeben. Die Rangordnungen bleiben bis zur Erstellung der Wettbewerbsrangordnungen, höchstens jedoch für 2 Jahre ab dem Datum der Genehmigung, in Kraft.

4. In der Regel werden alle Rangordnungen nach Feststellung der beruflichen Eignung und aufgrund der Kriterien laut Art. 4 erstellt.

5. Die berufliche Eignung der Bewerber wird von einer eigenen Kommission festgestellt, die  vom Generaldirektor nach Ablauf des Termins für die Einreichung der Gesuche ernannt wird. Die Kommission besteht aus 3 Mitgliedern, die aus Personen mit besonderer Kompetenz und Berufserfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet ausgewählt werden. Der Kommission können auch die Verantwortlichen jener Diensteinheiten angehören, in denen die Stellen zu besetzen sind.

6. Wenn es der Generaldirektor für zweckmäßig und angemessen erachtet, kann er mit begründeter Maßnahme von der Ernennung der Kommission und von der Feststellung der beruflichen Eignung der Bewerber absehen. In diesem Fall kommt beim Vorrang zweiter Ordnung gemäß Artikel 4 der tertiäre Vorzug nicht mehr zum Tragen.
Wenn man zu einem späteren Zeitpunkt beschließt, die Eignungsprüfung für die permanenten Rangordnungen einzuführen, müssen jene Personen, die bereits in der Rangordnung aufscheinen und in der Vergangenheit keine Eignungsprüfung ableget haben, einer Eignungsprüfung unterzogen werden, sofern sie noch nicht in den Dienst aufgenommen worden sind.

7. Diejenigen, die auf Grund ihrer Eignung in einer Rangordnung eingetragen sind, denen aber im Rahmen der Feststellung der Eignung keine Punkte zugewiesen wurden, haben gegenüber jenen den Vorrang, die erst in der Folge die Eignungsprüfung gemäß Artikel 2bis bestanden haben. Die aufgrund der vorher geltenden Regelung in einer Rangordnung eingetragenen Personen ohne Punkte die zur Zeit der Streichung  von der Rangordnung gemäß der vorliegenden Verordnung in die neue Rangordnung eingetragen werden möchten, müssen sich einer Eignungsprüfung gemäß Artikel 2bis unterziehen, in Übereinstimmung mit den Vorrängen laut Artikel 4.

 

Art. 2bis

1. Die berufliche Eignung wird aufgrund einer theoretischen oder theoretisch-praktischen Prüfung über Themen betreffend den Fachbereich sowie über die Aufgaben, die mit der zu vergebenden Funktion zusammenhängen, feststellt.

2. Die Kriterien und Modalitäten für die Bewertung werden von der Prüfungskommission vor Beginn der obgenannten Prüfung festgelegt und in der Sitzungsniederschrift festgehalten.

3. Für die Bewertung stehen der Kommission insgesamt 20 Punkte zur Verfügung. Die Eignungsprüfung gilt dann als bestanden, wenn der Bewerber mindestens 14 von 20 Punkten erreicht.

Art. 3

Gesuche

1. Die Gesuche um Eintragung in die Rangordnungen sind nach der Vorlage des Gesuchsmusters, das von jedem Sanitätsbetrieb zur Verfügung gestellt wird, wie folgt beim entsprechenden Amt für Personalaufnahme vorzulegen:

Permanente Rangordnungen: innerhalb 12 Uhr der aus dem Art. 8, Absatz 1, hervorgehenden Termine.

Rangordnungen nach Bedarf: innerhalb 12 Uhr des Termins, der im Sinne des Art. 2 dieser Regelung in den Tageszeitungen veröffentlicht wird.

Bei Gesuchen, die auf dem Postwege eingereicht werden, gilt der Poststempel des Annahmepostamtes.

2. Die Termine für die Genehmigung der permanenten Rangordnungen, für die Veröffentlichung, die Rekursmöglichkeit sowie für die Wirkung und Verwendung gehen aus dem Art. 8, Absatz 1, dieser Regelung hervor. Für die Rangordnungen nach Bedarf werden diese Termine von Fall zu Fall in analoger Art und Weise bestimmt.

3. Bei erwiesener Notwendigkeit und Dringlichkeit und falls für die entsprechende Berufsfigur keine Rangordnung existiert oder diese bereits erschöpft ist, kann der Generaldirektor Personal mit befristeten Arbeitsverträgen anstellen, wobei er sich bei Vorliegen mehrerer Gesuche an die Reihenfolge des Einreichedatums in der Verwaltung hält.

4. Die Bewerber sind angehalten, sich bereits bei der Vorlage der Gesuche über die verschiedenen Anstellungsmöglichkeiten zu informieren und zu entscheiden, an welchen Arbeitsverträgen sie interessiert sind (Vollzeit oder Teilzeit oder beide). Die im Gesuch gemachten Angaben sind bindend und werden, innerhalb der in  dieser Regelung vorgesehenen Möglichkeiten, berücksichtigt. Die vom Bewerber getroffenen Entscheidungen können bei jeder für die Erstellung der Rangordnungen vorgesehenen Fälligkeit widerrufen und abgeändert werden.

5. Hinsichtlich der Eigenerklärungen werden die für die Autonome Provinz Bozen geltenden Bestimmungen angewandt.

6. Die Gesuche für die permanenten Rangordnungen verfallen, wenn sie vom Bewerber nicht innerhalb von zwei Jahren nach Genehmigung der Rangordnung, in welcher er aufgrund des vorgelegten Antrages eingetragen worden ist, bestätigt werden. Auch die Bestätigung der Gesuche muss innerhalb der im Absatz 1 genannten Fälligkeiten vorgelegt werden. Die Gesuche der Bewerber verfallen nicht, wenn sie innerhalb des Zweijahreszeitraumes mit befristetem Arbeitsvertrag angestellt worden sind.

7. Die Gesuche und beigelegten Dokumente werden nicht von Amts wegen zurückerstattet, sondern für zwei Jahre ab der Streichung des Bewerbers aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden die Gesuche und die Dokumente, die der Bewerber nicht zurückgenommen hat,  gemäß der, auf diesem Gebiet geltenden Gesetzesbestimmungen vernichtet.

8. Jene, die aufgrund unwahrer Erklärungen oder gefälschter Dokumente die Eintragung in die Rangordnungen erreichen, werden auf Dauer von jeder Rangordnung gestrichen und müssen darüber hinaus mit den vorgesehenen strafrechtlichen Folgen rechnen.

 

Art. 4

Kriterien für die Erstellung der Rangordnung

Die Rangordnungen werden aufgrund der hier aufgelisteten Vorrangs- und Vorzugskriterien erstellt:

Primärer Vorzug

Sekundärer Vorzug

Tertiärer Vorzug

Quartärer Vorzug

Vorzugs-kriterien bei Gleichstand

V     1.

O

R     O

R     R

A     D

N     N

G     U

N

G

Bewerber, die im entsprechenden Berufsbild in einer Wettbewerbsrangordnung oder in einer anderen für die unbefristete Anstellung gültigen Rangordnung des Sanitätsbetriebes, welcher eine Rangordnung für die zeitbegrenzte Aufnahme erstellt, eingetragen sind.

In der Reihenfolge der entsprechenden Rangordnung

die Volontariatstätigkeit oder des freiwilligen Zivildienstes, als ausschließliche Vollzeitbeschäftigung von mindestens 3 Monaten im entsprechenden Berufsbild.

Bei weiterem Gleichstand werden die Kriterien, wie sie für den Zugang zum Staatsdienst gelten (DPR 487 vom 9.5.1994, i.g.F.) angewendet.

V     2.

O

R     O

R     R

A     D

N     N

G     U

N

G

Bewerber, die bis zum Datum der Erstellung der Rangordnung die berufliche Eignung für eine befristete Anstellung im entsprechenden Berufsbild im Sanitätsbetrieb, der die Rangordnung erstellt, bereits erlangt haben. Diesen Bewerbern sind jene gleichgestellt, deren berufliche Eignung noch nicht festgestellt worden ist, die aber zu diesem Datum im Sanitätsbetrieb, der die Rangordnung erstellt, die Probezeit für die befristete Anstellung im entsprechenden Berufsbild bereits positiv abgeleistet haben.

Jene, die sich am Verfallstag für die Vorlage der Gesuche in demselben Berufsbild und im selben Sanitätsbetrieb bereits im Dienst befinden

Punkteanzahl bei der Eignungsprüfung gemäß Artikel 2bis

Höheres Dienstalter in der entsprechenden Berufsfigur, geleistet im öffentlichen Dienst.

die Volontariatstätigkeit oder des freiwilligen Zivildienstes, als ausschließliche Vollzeitbeschäftigung von mindestens 3 Monaten im entsprechenden Berufsbild.

Bei weiterem Gleichstand werden die

Kriterien, wie sie für den Zugang zum Staatsdienst gelten (DPR 487 vom 9.5.1994, i.g.F.) angewendet.

V     3.

O

R     O

R     R

A     D

N     N

G     U

N

G

Bewerber, die bis zum Datum der Erstellung der Rangordnung noch nicht der Feststellung der beruflichen Eignung für eine befristete Anstellung im entsprechenden Berufsbild unterzogen worden sind, sowie jene, die zu diesem Datum die Probezeit für die befristete Anstellung im entsprechenden Berufsbild im Sanitätsbetrieb, der die Rangordnung erstellt, noch nicht abgeleistet haben.

Jene, die sich am Verfallstag für die Vorlage der Gesuche in demselben Berufsbild und im selben Sanitätsbetrieb bereits im Dienst befinden

Höheres Dienstalter in der entsprechenden Berufsfigur, geleistet im öffentlichen Dienst.

die Volontariatstätigkeitoder des freiwilligen Zivildienstes, als ausschließliche Vollzeitbeschäftigungvon mindestens 3 Monaten im entsprechenden Berufsbild.

Bei weiterem Gleichstand werden die

Kriterien, wie sie für den Zugang zum Staatsdienst gelten (DPR 487 vom 9.5.1994, i.g.F.) angewendet.


Art. 5

Angebot der Stellen

1.     Den Bewerbern werden die zu besetzenden Stellen in der Reihenfolge der Rangordnung angeboten.

2.     Das Stellenangebot muss innerhalb des von der Verwaltung festgesetzten Verfallstermins angenommen werden, sonst tritt der im Art. 6, Absatz 1, vorgesehene Fall ein.

3.     Die Bewerber, die das Angebot annehmen, werden zur Unterschrift des individuellen Arbeitsvertrages eingeladen und müssen den Dienst an dem im Vertrag vereinbarten Datum aufnehmen.

4.     Weitere Kriterien für die Verwendung der im Sinne dieser Regelung erstellten Rangordnungen werden, falls erforderlich, auf Betriebsebene festgelegt.

 

Art. 6

Streichung aus der Rangordnung, Verlust des Vorranges

1.     Der Bewerber, der ein Stellenangebot ohne triftigen Grund nicht annimmt, die Dokumente nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorlegt oder den Dienst nicht zum vereinbarten Termin antritt, wird  von der entsprechenden Rangordnung gestrichen.

2.     Der Bedienstete, der vom Arbeitsvertrag zurücktritt, wird von der entsprechenden Rangordnung gestrichen.

3.     Auch bei Rücktritt vom Arbeitsverhältnis wegen nicht bestandener Probezeit, ungenügender Leistung oder infolge eines Disziplinarverfahrens erfolgt die Streichung aus der Rangordnung.

4.     Die Anstellung des Bewerbers mit unbefristetem Arbeitsverhältnis in der entsprechenden Berufsfigur hat die Streichung aus der Rangordnung zur Folge.

5.     Ein Bewerber, der aus der Rangordnung gestrichen ist, kann sofort wieder ein Gesuch zur Eintragung in die Rangordnung, die mit der nächsten Fälligkeit erstellt wird, vorlegen. Wer zum Eignungstest, zu dem er eingeladen wird, ohne triftigen Grund nicht erscheint, oder diesen nicht besteht, wird für die Dauer von sechs Monaten, beginnend ab dem Datum der Genehmigung der Rangordnung aus derselben gestrichen.

6.     Von den Rangordnung laut Art. 2, Absatz 3, wird auch gestrichen, wer eine Stelle mit unbefristetem Arbeitsverhältnis in derselben Berufsfigur nicht annimmt. Dieser kann für die Dauer von 6 Monaten ab Verzicht auf die Stelle nicht in die Rangordnungen der entsprechenden Berufsfigur aufgenommen werden.

 

Art. 7

Ausschluss

1.     Wird das Arbeitsverhältnis wegen nicht bestandener Probezeit oder wegen ungenügender Leistung aufgelöst, so kann der Betroffene für die entsprechende Berufsfigur nicht mehr in die Rangordnungen aufgenommen werden.

2.     Falls sich die Auflösung des Arbeitsvertrages aus denselben Gründen in einer anderen Berufsfigur wiederholt, so wird der Bewerber aus allen Rangordnung ausgeschlossen und er verliert auch das Recht auf Eintragung in jedwede  Rangordnung.

3.     Falls das Arbeitsverhältnis des Bediensteten als Folge eines Disziplinarverfahrens aufgelöst wird, so verliert er das Recht auf die Eintragung in jegliche Rangordnung.

 

Art. 8

Termine, Fälligkeiten und verschiedene Bestimmungen

1. Die Termine und die Fälligkeiten für die periodische Ausschreibung, die Erstellung, die Genehmigung und die Verwendung der permanenten Rangordnungen werden laut der folgenden Tabelle festgelegt:

Termin für die Vorlage der Gesuche: innerhalb 12 Uhr des

Genehmigung der Rangordnung innerhalb

Veröffentlichung der Rangordnungen an der Amtstafel des Sanitätsbetriebes und Rekursmöglichkeit

Gültigkeit und Verwendung der genehmigten Rangordnungen

31.01

15.03

Für mindestens 10 aufeinander folgenden Tagen ab dem Datum der Genehmigung

01.04

31.05

15.07

01.08

30.09

15.11

01.12


2.     Die Inhaber einer Stelle mit unbefristetem Arbeitsverhältnis können nicht in die Rangordnungen für die befristeten Arbeitsverhältnisse der gleichen Berufsfigur eingetragen werden.

3.     Teilzeitbedienstete mit unbefristetem Arbeitsvertrag, die um Zuweisung einer Vollzeitstelle angesucht haben, und deren Gesuch noch nicht genehmigt oder bereits verweigert wurde, haben innerhalb des Zugehörigkeitsbetriebes bei der Vergabe der befristeten Vollzeitarbeitsverträge ein absolutes Vorrecht und werden für die Dauer des eventuellen neuen Arbeitsverhältnisses in der Zugehörigkeitsposition in den Wartestand versetzt.

4.     Dasselbe absolute Vorrecht bei der Vergabe der befristeten Teilzeitarbeitsverträge haben Vollzeitbedienstete mit unbefristetem Arbeitsvertrag, die um Zuweisung einer Teilzeitstelle angesucht haben, und denen das Gesuch noch nicht genehmigt oder bereits verweigert wurde. In diesem Falle werden die Bediensteten für die Dauer des eventuellen neuen Arbeitsverhältnisses in der Zugehörigkeitsposition ebenfalls in den Wartestand versetzt.

5.     Die existierenden Rangordnungen, die in Anwendung der früheren Bestimmungen erstellt worden sind, bleiben in Kraft bis die Rangordnungen in Anwendung der gegenständlichen Regelung erstellt sind.

 
 

Art. 9

Zugrundeliegende Bestimmungen und Anwendungsbereich

Die gegenständliche Regelung kommt für das gesamte Personal der Sanitätsbetriebe der Autonomen Provinz Bozen zur Anwendung und es liegen ihr folgende Bestimmungen zugrunde:

-     Art. 12 des L.G. Nr. 16 vom 10.08.1995, in geltender Fassung;

-      Dekret des Landeshauptmannes Nr. 6 vom 26.03.1997, betreffend die Durchführungsverordnung über die Aufnahme in den Landesdienst;

-     das Dekret des Landeshauptmannes Nr. 21 vom 17.05.2000, betreffend die Verordnung über das zeitbegrenzte Arbeitsverhältnis oder zeitbegrenzte Mitarbeit für das Personal des Landesgesundheitsdienstes;

-     bereichsübergreifende Kollektivverträge, die für das bedienstete Personal des Landesgesundheitsdienstes gültig sind.

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