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In vigore al: 17/07/2014

i) Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 31)
Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. April 2014, Nr. 17.

Art. 1 (Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer)

(1) Im Sinne von Artikel 80 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, führt die Autonome Pro.vinz Bozen ab dem Jahr 2014 die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) ein. Diese Steuer ersetzt im Landesgebiet vollständig alle mit staatlichen Rechtsvorschriften eingeführten Gemeindesteuern auf Immobilien, auch jene, welche die unteilbaren Dienste decken.

(2) Dieses Gesetz bringt keine Ausgaben zu Lasten des Staatshaushaltes mit sich. Die Finanzneutralität für den Staatshaushalt wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 521 des Gesetzes vom 27. Dezember 2013, Nr. 147, gewährleistet.

(3) Die finanziellen Mittel laut Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, werden um die dem Staat vorbehaltenen Anteile am Steueraufkommen laut Absatz 2 dieses Artikels reduziert.

(4) Die den Gemeinden aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Mindereinnahmen können vom Land rückerstattet werden. Diese Entschädigung wird mit dem Abkommen gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, bestimmt.

(5) Die Steuer wird in allen Gemeinden des Landes mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2014 auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen erhoben.

Art. 2 (Regelungsbefugnis und Beschlüsse der Gemeinden)

(1) Die Gemeinden regeln alles, was ihnen mit diesem Gesetz übertragen wird, mit eigener Verordnung, die innerhalb des Termins für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages mit Beschluss des Gemeinderates genehmigt wird und ab dem 1. Jänner des Jahres gilt, auf das sich der Haushalt bezieht.

(2) Die Gemeinden legen mit Verordnung Folgendes fest:

  1. jene Kategorien von Immobilien, für die ein herabgesetzter Steuersatz vorgesehen ist, sowie jene, die von der Steuer befreit sind,
  2. jene Kategorien von Immobilien, für die ein erhöhter Steuersatz vorgesehen ist,
  3. die Unterlagen, mit denen die Voraussetzungen für die Herabsetzung oder Befreiung nachgewiesen werden müssen, sowie nähere Bestimmungen zu deren Einreichung,
  4. die Möglichkeit des Gemeindeausschusses, regelmäßig für homogene Gebiete den üblichen Marktwert der Baugründe festzulegen, um die Feststellungsbefugnis der Gemeinde zu beschränken, wenn ein mindestens gleich hoher Wert wie der festgelegte als Berechnungsgrundlage für die gezahlte Steuer genommen wurde,
  5. die Möglichkeit des Gemeindeausschusses, für besondere Situationen die Einzahlungsfristen zu verschieben.

(3) Der Gemeinderat legt mit entsprechendem Beschluss das Ausmaß des ordentlichen Steuersatzes, der herabgesetzten und der erhöhten Steuersätze sowie die Höhe des Freibetrages für die Hauptwohnung fest.

(4) Die Gemeinde benennt mit Beschluss des Gemeindeausschusses einen Beamten oder eine Beamtin, dem oder der die Aufgaben und Befugnisse für alle mit der Steuer zusammenhängenden Organisations- und Verwaltungstätigkeiten übertragen werden. Er oder sie unterzeichnet die Anforderungsschreiben, die Bescheide und die Maßnahmen und ordnet die Rückzahlungen an.

(5) Die in Absatz 1 genannte Gemeindeverordnung und die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beschlüsse müssen auf der Webseite der Gemeinde veröffentlicht und der Landesabteilung Örtliche Körperschaften innerhalb von 30 Tagen ab ihrer Verabschiedung mitgeteilt werden.

(6) Die Landesabteilung Örtliche Körperschaften veröffentlicht jährlich bis zum 31. März auf der Webseite des Landes Übersichten mit den für die Steuerberechnung erforderlichen Informationen.

Art. 3 (Gegenstand der Steuer)

(1) Voraussetzung für die Besteuerung ist der Besitz von Immobilien im Gemeindegebiet, und zwar von Gebäuden und Baugründen, mit beliebiger Zweckbestimmung und von beliebiger Art, einschließlich der Hauptwohnung samt Zubehör.

Art. 4 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für die Steuer laut Artikel 1

  1. ist die „Hauptwohnung“ die Immobilie, die im städtischen Gebäudekataster als eine Immobilieneinheit eingetragen oder eintragbar ist, in welcher der Besitzer oder die Besitzerin und seine Familiengemeinschaft den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben. Haben die Mitglieder einer Familiengemeinschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt und meldeamtlichen Wohnsitz in verschiedenen Immobilien im Landesgebiet, wird die Steuererleichterung für die Hauptwohnung samt Zubehör, bezogen auf die Familiengemeinschaft, nur auf eine Immobilie angewandt,
  2. sind „Zubehör der Hauptwohnung“ nur die Einheiten, die in die Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 eingestuft sind, und zwar höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie,
  3. ist ein „Gebäude“ die im städtischen Gebäudekataster eingetragene oder einzutragende Immobilieneinheit, wobei die vom Bau besetzte Fläche und die Zubehörfläche als Bestandteil des Gebäudes gelten, sofern sie katasterrechtlich daran geklammert und in der Berechnung des Gebäudeertrags eingeschlossen sind. Für neu errichtete Gebäude ist die Steuer ab dem Tag fällig, an dem das Bauende gemeldet wird oder, falls vorher, an dem es im Kataster eingetragen wird,
  4. ist „Baugrund“ die Fläche, die laut dem endgültig genehmigten und im Amtsblatt der Region veröffentlichten Gemeindebauleitplan bzw. dessen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne. Nicht als Baugründe gelten Grundstücke, die im Besitz der bei der landwirtschaftlichen Rentenversicherung eingetragenen Bäuerinnen und Bauern und hauptberuflichen landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer laut Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 29. März 2004, Nr. 99, sind, wenn sie von diesen betrieben werden und weiterhin land-, forst- und weidewirtschaftlich durch Ausübung von Tätigkeiten verwendet werden, die der Bearbeitung des Grundes, der Waldwirtschaft, der Pilzzucht und der Viehzucht dienen. Wenn mehrere Personen das Grundstück besitzen, aber nur eine, die die oben genannten Voraussetzungen hat, es bewirtschaftet, wird nur der Teil in ihrem Besitz nicht als Baugrund gewertet.

Art. 5 (Der Hauptwohnung gleichgestellte Wohnungen)

(1) Der Hauptwohnung sind gleichgestellt:

  1. Hauptwohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, im Besitz von Seniorinnen und Senioren oder behinderten Menschen aufgrund des Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes, welche ihren Wohnsitz wegen dauerhafter Unterbringung in Wohn- oder Pflegeheime verlegen müssen, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet,
  2. Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die gemäß Artikel 94 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, ordnungsgemäß zugewiesen sind,
  3. Immobilieneinheiten, die ungeteiltes Eigentum von Wohnbaugenossenschaften sind und von den Mitgliedern mit Anrecht auf Zuteilung als Hauptwohnung samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, bestimmt sind.

Art. 6 (Steuerpflichtige)

(1) Steuerpflichtig sind:

  1. die Eigentümerinnen/Eigentümer von Gebäuden und Baugründen oder die Inhaber von dinglichen Fruchtgenuss-, Nutzungs-, Wohn- oder Überbaurechten an solchen,
  2. der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin, wenn Domänenvermögen in Konzession gegeben wird,
  3. der Leasingnehmer/die Leasingnehmerin für geleaste Immobilien, auch wenn sie erst geplant sind oder sich erst im Bau befinden. Er oder sie ist ab dem Tag des Vertragsabschlusses für die gesamte Vertragsdauer steuerpflichtig,
  4. der Teil eines Ehepaares, dem die eheliche Wohnung mit richterlicher Verfügung der gerichtlichen Trennung, der Annullierung, der Auflösung oder des Erlöschens der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe zugewiesen wurde,
  5. der Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde,
  6. der Verwalter/die Verwalterin des Mehrfamilienhauses für jene Gemeinschaftsteile des Gebäudes, die einen eigenen Katasterertrag haben. Er oder sie ist befugt, den zu zahlenden Steuerbetrag vom Konto des Mehrfamilienhauses zu beheben, wobei die jeweils geschuldeten Anteile den einzelnen Miteigentümern und Miteigentümerinnen angelastet und in der jährlichen Abrechnung angegeben werden,
  7. der Verwalter/die Verwalterin des Mehrfamilienhauses oder des Gemeinschaftseigentums, das mit zeitbegrenzten dinglichen Nutzungsrechten (Time-Sharing) belastet ist. Er oder sie ist befugt, den zu zahlenden Steuerbetrag vom Konto des Mehrfamilienhauses oder des Gemeinschaftseigentums zu beheben, wobei die jeweils geschuldeten Anteile den einzelnen Mitinhabern und Mitinhaberinnen der im ersten Satz genannten Rechte angelastet und in der jährlichen Abrechnung angegeben werden.

(2) Im Artikel 34-bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, werden am Ende folgende Worte hinzugefügt: „Dieses Wohnrecht ist nur auf die Räume beschränkt, die tatsächlich vom Übergeber oder von der Übergeberin und deren Ehepartner bewohnt werden.“

Art. 7 (Steuergläubigerin)

(1) Steuergläubiger ist die Gemeinde für alle Immobilien, deren Fläche sich ganz oder überwiegend in ihrem Gemeindegebiet befindet.

(2) Bei Grenzverschiebungen zwischen Gemeinden, auch wenn sie durch die Entstehung neuer Gemeinden bedingt sind, gilt, sofern die betroffenen Körperschaften nichts anderes vereinbart haben, jene Gemeinde als Steuergläubigerin, in deren Gebiet sich die Immobilien am 1. Jänner des Jahres, auf welches sich die Steuer bezieht, befinden; das Verbot der Doppelbesteuerung bleibt aufrecht.

Art. 8 (Besteuerungsgrundlage)

(1) Als Besteuerungsgrundlage wird der gemäß diesem Artikel festgelegte Wert der Immobilie herangezogen.

(2) Für Gebäude, die im Kataster eingetragen sind, wird der Katasterwert als Berechnungsgrundlage genommen. Der Katasterwert ergibt sich aus dem mit folgenden Multiplikatoren aufgewerteten Katasterertrag:

  1. 168 für die Gebäude, die in der Katastergruppe A, ausgenommen die Katasterkategorie A/10, und in den Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 eingestuft sind,
  2. 147 für die Gebäude, die in der Katastergruppe B und in den Katasterkategorien C/3, C/4 und C/5 eingestuft sind,
  3. 84 für die Gebäude, die in den Katasterkategorien A/10 und D/5 eingestuft sind,
  4. 68,25 für die Gebäude, die in der Katastergruppe D eingestuft sind, ausgenommen die Katasterkategorie D/5,
  5. 57,75 für die Gebäude, die in der Katasterkategorie C/1 eingestuft sind.

(3) Zu diesem Zweck gibt die Landesabteilung Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster auf den Katasterauszügen zusätzlich zum Katasterertrag auch den Katasterwert an.

(4) Für die Baugründe ergibt sich der Wert aus dem üblichen Marktwert, wobei die Lage, die Baumassendichte, die erlaubte Zweckbestimmung, die Kosten für allfällige am Grundstück für den Bau erforderlichen Anpassungsarbeiten und die Durchschnittspreise für gleichwertige Grundstücke auf dem Markt zu berücksichtigen sind.

(5) Im Falle von baulicher Verwendung eines Grundstücks, Abbruch eines Gebäudes oder Wiedergewinnungsarbeiten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, ergibt sich die Berechnungsgrundlage aus dem Wert des Grundstücks, das auch in Abweichung von Artikel 4 dieses Gesetzes als Baugrund gilt, wobei der Wert des von den Bauarbeiten betroffenen Gebäudes nicht berücksichtigt wird. Dies gilt bis zu dem Tag, an dem der Abschluss der Bau-, Wiederaufbau- oder Wiedergewinnungsarbeiten gemeldet wird oder, falls vorher, an dem das neue, das wiederaufgebaute oder das wiedergewonnene Gebäude im Gebäudekataster eingetragen wird. Die Bestimmung dieses Absatzes findet keine Anwendung im Falle von Neubau, Wiederaufbau oder Wiedergewinnungsarbeiten, immer gemäß Baukonzession, an steuerfreien Gebäuden im Sinne von Artikel 11 dieses Gesetzes.

(6) Die Berechnungsgrundlage wird um 50 Prozent reduziert:

  1. für denkmalgeschützte Gebäude laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung; die Gemeinde kann aufgrund objektiver Kriterien von dieser Reduzierung abweichen,
  2. für Gebäude, die im Sinne des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, nicht mehr benutzbar oder bewohnbar sind und tatsächlich nicht verwendet werden, beschränkt auf den Zeitraum im Jahr, in dem sie sich in diesem Zustand befinden.

(7) Die im Absatz 6 angegebenen Steuererleichterungen sind nicht häufbar.

(8) Die Gemeinde fordert beim gebietsmäßig zuständigen Katasteramt die Klassifizierung der Immobilien an, die nicht im Kataster erfasst sind oder deren Klassifizierung nicht aktuell ist oder offensichtlich nicht mit der vergleichbarer Gebäude mit denselben Merkmalen übereinstimmt. Dabei gibt sie, wenn möglich, das Datum der vermuteten Unterlassung an. Sofern eine Unterlassung festgestellt wird, gilt steuerrechtlich die neue Klassifizierung des Gebäudes mit Wirkung ab dem Tag, auf den die Unterlassung zurückgeführt werden kann, oder, falls dieser Tag nicht bestimmt werden kann, ab 1. Jänner des Jahres, in dem die Gemeinde dem gebietsmäßig zuständigen Katasteramt die genannte Anforderung übermittel hat. Das Katasteramt nimmt die Überprüfung der von der Gemeinde gemeldeten Gebäude vordringlich vor. Der Eigentümer/Die Eigentümerin der Immobilie wird über die Einleitung des Verfahrens gemäß dieses Absatzes informiert.

Art. 9 (Festlegung des Steuersatzes)

(1) Der ordentliche Steuersatz entspricht 0,76 Prozent. Die Gemeinden können den ordentlichen Steuersatz um bis zu 0,5 Prozentpunkte erhöhen oder herabsetzen.

(2) Der Steuersatz ist für die Hauptwohnung samt Zubehör auf 0,4 Prozent herabgesetzt.

(3) Der Steuersatz ist für Gebäude, die in den Katasterkategorien C/1 und C/3 und in der Katastergruppe D eingestuft sind, mit Ausnahme jener Immobilien, die der Katasterkategorie D/5 angehören, sowie für die Schutzhütten, die in der Katasterkategorie A/11 eingestuft sind, auf 0,56 Prozent herabgesetzt. Die Gemeinden können den Steuersatz bis auf den Mindeststeuersatz von 0,1 Prozentpunkten auch für bestimmte Gebäudekategorien aufgrund der in der Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien herabsetzen.

(4) Der Steuersatz ist für nachfolgende Gebäude auf 0,2 Prozent herabgesetzt, wobei die Gemeinden für bestimmte Gebäudekategorien, aufgrund der mit Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien, den Steuersatz um maximal 0,1 Prozent erhöhen können: Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, verwendet werden, und solche, die für den Urlaub auf dem Bauernhof im Sinne des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, genutzt werden, sowie deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie. Die Herabsetzung des Steuersatzes wird nicht auf Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt. Der Steuersatz für Gebäude, die für den Urlaub auf dem Bauernhof genutzt werden, kann mit Gemeindeverordnung bei mindestens 75 Erschwernispunkten bis auf null Prozent herabgesetzt werden.

(5) Der Steuersatz ist für nachfolgende Kategorien von landwirtschaftlich zweckgebundenen Gebäuden auf 0,2 Prozent herabgesetzt, welche bestimmt sind:

  1. als Wohnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Betrieb als unbefristet oder befristet Angestellte an mehr als 100 Arbeitstagen jährlich ausüben und die gemäß den geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingestellt wurden, auch wenn diese Gebäude in einer der Kategorien der Gruppe A, mit Ausnahme der Kategorien A/1, A/7, A/8 und A/9, eingetragen sind. Eine Wohnung ist für den gesamten Steuerzeitraum als landwirtschaftlich zweckgebundenes Gebäude zu betrachten, wenn sie von unbefristet oder befristet beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an insgesamt mehr als 100 Arbeitstagen im Jahr bewohnt wird;
  2. für die Nutzung als Büro des landwirtschaftlichen Betriebs, auch wenn sie in einer anderen Katasterkategorie als in D/10 eingetragen sind;
  3. für die Behandlung, Verarbeitung, Konservierung, Aufwertung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte der Bereiche Obst und Gemüse, Weinbau und Molkerei seitens der Genossenschaften und ihren Konsortien gemäß Artikel 1 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. Mai 2001, Nr. 228, sowie seitens der landwirtschaftlichen Gesellschaften gemäß Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 29. März 2004, Nr. 99.

(6) Der Steuersatz ist für die Immobilien, die die nachfolgenden Rechtssubjekte besitzen und verwenden, auf 0,2 Prozent herabgesetzt: private schulische Einrichtungen, nicht gewerbliche Körperschaften laut Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, nicht gewinnorientierte, gemeinnützige Organisationen (ONLUS) laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. Dezember 1997, Nr. 460, die ihre satzungsmäßige Tätigkeit im Bereich der Fürsorge, der Vorsorge, des Gesundheitswesens, der Forschung, der Didaktik, der Beherbergung, der Kultur, der Freizeit und des Sports ausüben. Die Gemeinden können auch für bestimmte Gebäudekategorien, aufgrund der in der Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien, den Steuersatz bis auf Null herabsetzen.

(7) Die Steuersätze werden vom Gemeinderat mit Beschluss festgelegt, der innerhalb des Termins für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages gefasst wird. Diese gelten mit Wirkung ab dem 1. Jänner des Jahres, auf den sich der Haushalt bezieht.

(8) Die Gemeinden können in den nachfolgend taxativ aufgelisteten Fällen herabgesetzte Steuersätze in dem vom Absatz 1 vorgesehenen Ausmaß beschließen, wobei der Grundsatz gilt, dass auf gleiche oder vergleichbare Situationen immer derselbe Steuersatz angewandt werden muss:

  1. falls die Immobilie in einer Gemeinde mit angespannter Wohnungssituation liegt und dafür ein Mietvertrag abgeschlossen oder neu ausgehandelt wird, der den Parametern oder Gebietsabkommen gemäß Gesetz vom 9. Dezember 1998, Nr. 431, entspricht und der von den Vereinigungen gegengezeichnet ist, die die Gebietsabkommen abschließen, oder zum Landesmietzins oder zu einem niedrigen Mietzins vermietete Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, sofern der Mieter dort seinen meldeamtlichen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Herabsetzung wird nicht auf Gebäude der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt;
  2. für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Herabsetzung wird nicht auf Gebäude der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt.

(9) Die Herabsetzung des Steuersatzes steht für den Zeitraum im Jahr zu, in dem die vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Diese sind durch entsprechende Dokumentation nach den in der Gemeindeverordnung festgelegten Modalitäten nachzuweisen, andernfalls verfällt der Anspruch auf Herabsetzung .

Art. 10 (Freibetrag für die Hauptwohnung und weitere Kategorien)

(1) Von der Steuer, die Steuerpflichtige für die als Hauptwohnung dienende Immobilieneinheit samt Zubehör schulden, wird ein Betrag in Höhe der Steuer, welche für eine Wohnung der Katasterkategorie A/2 Klasse 1, bestehend aus 7 Räumen, erhöht um 15 Prozent, geschuldet wäre (wie in der beigelegten Tabelle A angeführt), abgezogen und zwar für den Zeitraum im Jahr, in dem die Wohnung als Hauptwohnung zweckbestimmt ist. Dieser Freibetrag kann bis zur Höhe des geschuldeten Steuerbetrages genutzt werden. In Gemeinden mit mehreren Tarifzonen wird das arithmetische Mittel der verschiedenen Erträge der Katasterkategorie A/2 Klasse 1 angewandt. Für den/die dritte/n und alle weiteren Minderjährigen wird der Freibetrag jeweils um 50,00 Euro erhöht, sofern er/sie den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz in der Immobilieneinheit hat, welche als Hauptwohnung von der Familiengemeinschaft zweckbestimmt ist. Der Freibetrag wird den Steuerpflichtigen der Familiengemeinschaft gemäß der Regelung laut Absatz 2 zuerkannt. Für Personen mit festgestellter Invalidität laut Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104, wird ein Freibetrag von 50,00 Euro zusätzlich gewährt.

(2) Dient die Immobilieneinheit mehreren Steuerpflichtigen als Hauptwohnung, steht der Freibetrag allen, auf die dies zutrifft, anteilsmäßig zu.

(3) Die Gemeinde kann mit dem Beschluss laut Artikel 2 Absatz 3 eine Erhöhung des Freibetrages bis zur Höhe des geschuldeten Steuerbetrages verfügen.

(4) Der für die Hauptwohnung festgelegte Freibetrag wird auch auf die Gebäude der Katasterkategorie A und der Katasterkategorie D angewandt, die auch als Wohnung dienen und im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber oder eine Inhaberin des Unternehmens samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 11 (Steuerbefreiungen)

(1) Von der Steuer befreit sind:

  1. Immobilien im Besitz des Staates, der Regionen, der Provinzen, der Bezirksgemeinschaften, der Gemeinden, der Körperschaften des staatlichen Gesundheitsdienstes, der Verwaltungen von Gemeinnutzungsgütern laut Landesgesetz vom 12. Juni 1980, Nr. 16, und laut Landesgesetz vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, sowie der Konsortien dieser Körperschaften und der Bonifizierungskonsortien laut Landesgesetz vom 28. September 2009, Nr. 5, sofern sie ausschließlich für institutionelle Aufgaben bestimmt sind,
  2. Immobilien im Besitz der Gemeinde, die sich ganz oder vorwiegend auf deren Gebiet befinden,
  3. Gebäude der Katasterkategorien E/1 bis E/9, und B/7,
  4. Gebäude mit kultureller Zweckbestimmung laut Artikel 5-bis des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 601, in geltender Fassung,
  5. Gebäude samt Zubehör, die ausschließlich der Ausübung des Kultus dienen, sofern im Einklang mit Artikel 8 und 19 der Verfassung,
  6. Immobilien im Besitz öffentlicher und privater Körperschaften im Sinne von Artikel 20-bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, welche als stationäre Einrichtungen für Senioren gemäß der geltenden Landesbestimmungen akkreditiert sind, und zwar Alters- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für begleitetes und betreutes Wohnen für Senioren und Seniorinnen,
  7. folgende landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude, welche bestimmt sind:
    1. für den Schutz von Pflanzen,
    2. für die Aufbewahrung von landwirtschaftlichen Produkten,
    3. für die Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Vorräten, welche für den Anbau und die Viehzucht notwendig sind,
    4. für die Viehzucht und die Unterbringung von Tieren,
    5. für mit der Almbewirtschaftung betraute Personen in Berggebieten,
    6. für die Behandlung, Verarbeitung, Konservierung, Aufwertung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte, mit Ausnahme jener, welche gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe c) der Steuer unterliegen,
    7. für die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches, mit Ausnahme der Gebäude im Sinne von Artikel 9 Absätze 4 und 5 dieses Gesetzes,
    8. als Wohnung, welche gemäß Artikel 107 Absatz 17-bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, errichtet worden ist.

(2) Die Steuerbefreiung steht für den Zeitraum im Jahr zu, in dem die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sind durch entsprechende Dokumentation nach den in der Gemeindeverordnung festgelegten Modalitäten nachzuweisen, andernfalls verfällt der Anspruch auf Befreiung.

Art. 12 (Erklärung)

(1) Die Steuerpflichtigen müssen die Immobilien, die sie innerhalb des Landesgebietes besitzen, erklären und zwar mittels Vorlage einer eigenen Erklärung bis zum 30. Juni des Jahres, welches auf das Datum folgt, ab dem der Besitz der Immobilie besteht oder ab dem sich relevante Änderungen hinsichtlich der Bemessung der Steuer ergeben haben. Dafür werden mit Dekret des Landeshauptmannes die Fälle und die Modalitäten festgelegt. Die Erklärung hat auch für die folgenden Jahre Gültigkeit, sofern die erklärten Daten und Angaben und damit auch der geschuldete Steuerbetrag unverändert bleiben.

(2) Die Erklärungen, die zur Anwendung der Gemeindesteuer auf Liegenschaften (ICI) beziehungsweise der Gemeindesteuer auf Immobilien (IMU) vorgelegt wurden, gelten, sofern vereinbar, auch für die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS).

(3) Für Immobilien aus Konkursen oder Zwangsliquidationen im Verwaltungsweg muss der Masseverwalter/die Masseverwalterin oder der Liquidationskommissär/die Liquidationskommissärin innerhalb 90 Tagen ab Ernennung bei der Gemeinde, in der sich die betreffende Immobilie befindet, eine Erklärung vorlegen, aus der die Einleitung des Verfahrens hervorgeht.

Art. 13 (Einzahlung der Steuer)

(1) Die Steuer wird im Selbstberechnungsverfahren ermittelt, indem auf die Steuerbemessungsgrundlage der jeweilige Satz der Gemeinde angewandt wird. Sie wird für Kalenderjahre im Verhältnis zum Anteil und für die Anzahl der Monate des Jahres geschuldet, in denen die Immobilie besessen wurde. Zu diesem Zweck wird der Besitz der Immobilie über mindestens 15 Tage hinweg als ganzer Monat gerechnet. Jedem einzelnen Kalenderjahr entspricht eine eigenständige steuerrechtliche Verpflichtung.

(2) Die Einzahlung der für das laufende Jahr geschuldeten Steuer erfolgt in zwei Raten, die erste mit Fälligkeit am 16. Juni im Ausmaß der für das erste Halbjahr geschuldeten Steuer und die zweite mit Fälligkeit am 16. Dezember als Saldozahlung für die für das ganze Jahr geschuldete Steuer. Die Steuer kann auch bis zum 16. Juni in einmaliger Zahlung für das ganze Jahr überwiesen werden. Die Gemeinde kann mit der Verordnung laut Artikel 2 Absatz 2 die einmalige Zahlungsfrist der Steuer bis zum 16. Dezember festlegen.

(3) Die Einzahlung ist mit dem Vordruck F24 nach den Bestimmungen von Artikel 17 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 9. Juli 1997, Nr. 241, gemäß den Modalitäten, die in den Maßnahmen des Direktors der Agentur für Einnahmen betreffend die Genehmigung des Vordrucks und der Steuercodes festgelegt sind, zu tätigen oder mittels der weiteren Zahlungsverfahren, die mit Dekret des Landeshauptmannes festgelegt werden. Die geschuldeten Beträge werden nicht gerundet.

(4) Für Immobilien aus Konkursen oder aus Zwangsliquidationen im Verwaltungsweg muss der Masseverwalter/die Masseverwalterin oder der Liquidationskommissär/die Liquidationskommissärin die Steuer, die für die Dauer des gesamten Konkursverfahrens geschuldet wird, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Hinterlegung in der Kanzlei des Dekretes zur Übertragung der Immobilien überweisen.

(5) Für Immobilien aus Erbschaftserklärungen ist die Zahlung der Steuer durch die Erbinnen und Erben ordnungsgemäß, wenn sie innerhalb der Frist zur Vorlegung der Erklärung laut Artikel 12 vorgenommen wird.

(6) Als ordnungsgemäß getätigt gelten die Einzahlungen durch einen Mitinhaber oder eine Mitinhaberin für die anderen, nach vorheriger Mitteilung.

(7) Hat eine steuerpflichtige Rechtsperson die Steuer nicht bei der zuständigen, sondern bei einer anderen Gemeinde eingezahlt, so muss die Gemeinde, die von der irrtümlichen Einzahlung - auch infolge einer entsprechenden Mitteilung der steuerpflichtigen Rechtsperson - Kenntnis erhält, dafür sorgen, dass der irrtümlich empfangene Betrag der zuständigen Gemeinde ohne Zinsen überwiesen wird. In der Mitteilung gibt der oder die steuerpflichtige Rechtsperson Folgendes an: Die Eckdaten der Einzahlung, den eingezahlten Betrag, die Katasterdaten der betroffenen Immobilie, die Gemeinde, an welche die Steuer zu überweisen ist, und die Gemeinde, die irrtümlich den Betrag erhalten hat.

(8) Beläuft sich die jährliche Steuer auf einen Betrag von 10,00 Euro oder weniger, ist keine Einzahlung erforderlich.

Art. 14 (Feststellungstätigkeit)

(1) Im Rahmen der Feststellungstätigkeit kann die Gemeinde die Steuerpflichtigen unter Angabe des Grundes auffordern, Dokumente oder Unterlagen vorzuweisen oder zu übermitteln.

(2) Die Gemeinde kann den Steuerpflichtigen Fragebögen zu Daten oder Informationen spezifischer Art zusenden, mit der Aufforderung, diese ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden. Die Gemeinde kann kosten- beziehungsweise gebührenfrei bei den zuständigen öffentlichen Ämtern Daten, Informationen und sonstige relevante Angaben zu den einzelnen Steuerpflichtigen erfragen.

(3) Die Gemeinde stellt von Amts wegen unterlassene, unvollständige oder falsche Erklärungen und fehlende, unvollständige oder verspätete Einzahlungen fest. Sie stellt den Steuerpflichtigen, auch per Einschreiben mit Rückschein, einen entsprechend begründeten Feststellungsbescheid zu.

(4) Die Feststellungsbescheide müssen bei sonstigem Verfall bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach jenem zugestellt werden, in dem die Einzahlung erfolgt ist oder hätte erfolgen sollen. Innerhalb derselben Frist müssen die Steuer-Verwaltungsstrafen im Sinne der Artikel 16 und 17 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. Dezember 1997, Nr. 472, in geltender Fassung, vorgehalten oder auferlegt werden.

(5) Die Feststellungsbescheide müssen begründet sein, sowohl im Hinblick auf den Sachverhalt als auch auf die rechtlichen Gründe. Wird in der Begründung Bezug auf ein anderes Dokument genommen, das der oder die Steuerpflichtige weder kennt noch erhalten hat, so muss es dem Dokument, das den Bezug enthält, beigelegt werden, es sei denn, letzteres gibt den wesentlichen Inhalt wieder. Die Feststellungsbescheide müssen ferner Folgendes enthalten: Angabe des Amtes, bei dem sämtliche Informationen zum zugestellten Akt eingeholt werden können, des/der Verfahrensverantwortlichen, des Organs oder der Verwaltungsbehörde, bei dem beziehungsweise der eine Überprüfung, auch zur Sache, im Selbstschutzweg beantragt werden kann, sowie Angabe der Modalitäten, der Frist und des Rechtsprechungsorgans für Rekurse. Schließlich muss im Bescheid die Frist von 60 Tagen angegeben sein, innerhalb derer die entsprechende Zahlung erfolgen muss. Die Bescheide werden vom Beamten oder von der Beamtin unterzeichnet, welcher/welche die Gemeinde für die Verwaltung der Steuer benannt hat.

Art. 15 (Zwangseinhebung)

(1) Werden die von der Gemeinde berechneten Beträge für Steuern, Strafen und Zinsen nicht innerhalb der Frist von 60 Tagen ab Zustellung des Feststellungsbescheides überwiesen, so erfolgt – außer bei einer Aussetzung des Verfahrens – die Zwangseinhebung mittels Anwendung der von der Gesetzgebung vorgesehenen verschiedenen Formen. Der betreffende Vollstreckungstitel muss dem steuerpflichtigen Rechtssubjekt bei sonstigem Verfall bis zum 31. Dezember des dritten Jahres nach jenem zugestellt werden, in dem die Feststellung definitiv wurde.

Art. 16 (Strafen und Zinsen)

(1) Für Verstöße in Fällen, in denen Dokumente oder Unterlagen nicht vorgelegt wurden oder in denen die Fragebögen nicht innerhalb von 60 Tagen ab Aufforderung zurückgegeben oder übermittelt wurden oder in denen sie nicht, unvollständig oder nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt wurden, wird eine Verwaltungsstrafe von 100,00 Euro bis 200,00 Euro auferlegt.

(2) Wird die Steuer verspätet eingezahlt oder nicht eingezahlt, gilt die Strafe laut Artikel 13 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. Dezember 1997, Nr. 471.

 

(3) Bei unterlassener, unvollständiger oder falscher Erklärung wird die Strafe im Ausmaß von 100 bis 200 Prozent der nicht eingezahlten Steuer angewandt, mit einem Mindestbetrag von 100,00 Euro.

(4) Es werden die Bestimmungen über die Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen die Steuerbestimmungen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 18. Dezember 1997, Nr. 472, angewandt.

(5) Auf die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist überwiesenen Steuerbeträge werden die Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen laut Artikel 1284 des Zivilgesetzbuches angewandt, die täglich ab dem Tag anreifen, ab dem sie einforderbar sind.

Art. 17 (Rückerstattungen)

(1) Die Rückerstattung nicht geschuldeter, irrtümlich eingezahlter Beträge müssen betroffene Steuerpflichtige innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag der Einzahlung beziehungsweise ab dem Datum, an dem das Recht auf Rückerstattung festgestellt wurde, beantragen. Die Rückzahlung erfolgt innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag, an dem der Antrag eingereicht wird.

(2) Für die rückerstatteten Beträge stehen den Anspruchsberechtigten die Zinsen, die täglich ab dem Tag der Einzahlung anreifen, im Ausmaß gemäß Artikel 16 Absatz 5 zu.

(3) Im Fall unbebaubar gewordener Flächen steht die Rückerstattung nur für die Steuer zu, die für den Zeitraum ab dem letzten Kauf der Fläche mittels Rechtsgeschäft unter Lebenden gezahlt wurde, und in jedem Fall für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. Die Rückerstattung muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag beantragt werden, an dem die betreffenden Flächen unbebaubar geworden sind. Es besteht kein Anrecht auf Rückerstattung, wenn die Unbebaubarkeit der Fläche auf Antrag des Besitzers oder der Besitzerin der Fläche erfolgt ist oder wenn er oder sie das Anrecht auf Bebauung mangels Ausübung dieses Rechts verloren hat. In jedem Fall kann sich die Rückerstattung der mit diesem Gesetz eingeführten GIS ausschließlich auf die Jahre ab 2014 beziehen.

Art. 18 (Streitverfahren)

(1) Für Streitverfahren werden die Bestimmungen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 31. Dezember 1992, Nr. 546, in geltender Fassung, angewandt.

(2) Zudem werden das Rechtsinstitut der einvernehmlichen Steuerbemessung auf der Grundlage der Grundsätze und Kriterien des gesetzesvertretenden Dekretes vom 19. Juni 1997, Nr. 218, sowie die Reduzierung der Strafen im Falle der Nichtanfechtung von Bescheiden gemäß Artikel 15 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 19. Juni 1997, Nr. 218, angewandt, sowie weitere Rechtsinstitute zur Streitvermeidung, die gegebenenfalls in spezifischen staatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

Art. 19 (Übergangsbestimmungen)

(1) Für das Jahr 2014 werden für die Einzahlung der Akontorate der GIS die von diesem Gesetz vorgesehenen Standardsteuersätze und –freibeträge angewandt. Um einen reibungsloseren Ablauf der Einzahlungen zu gewährleisten, kann die Fälligkeit für die Akontozahlung für das Jahr 2014 mit Dekret des Landeshauptmannes aufgeschoben werden. Mit der Einzahlung des Saldos sind die als Akonto gezahlten Beträge dann auszugleichen, unter Berücksichtigung der im Sinne von Artikel 2 von den Gemeinden bis spätestens 30. September 2014 beschlossenen Verordnungen, Steuersätze und Freibeträge. Innerhalb desselben Termins passen die Gemeinden die Haushaltsvoranschläge an, auch wenn sie schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen wurden. Falls eine Gemeinde bis zum 30. September 2014 keinen Beschluss über die Steuersätze und Freibeträge fasst oder keine Verordnung beschließt, werden jene gemäß diesem Gesetz auch auf die zweite Rate angewandt. Diese Bestimmungen werden in Abweichung von Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2000, Nr. 212, angewandt.

(2) Für das Jahr 2014 wird die Übersicht laut Artikel 2 Absatz 6 bis zum 31. Oktober 2014 auf der Webseite des Landes veröffentlicht.

Art. 20 (Finanzielle Deckung)

(1) Dieses Gesetz bringt keine Neu- oder Mehrkosten zu Lasten des Haushaltes des Landes mit sich.

Art. 21 (Schlussbestimmungen)

(1) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden im Landesgebiet die staatlichen Bestimmungen auf diesem Sachgebiet nicht mehr angewandt.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Rahmen der von diesem Gesetz vorgesehenen Grenzen und im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, Kriterien und Regelungen für landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude zu beschließen.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

 

Tabelle A (Artikel 10 Absatz 1)

 

ISTAT

GEMEINDE

COMUNE

Jahr

Anno

Kat

Cat

 

 

Zone

Zona

Tarif

Tariffa

7 Räume +15%

7 vani + 15%

Mittelwert

Valore medio

21001

ALDEIN

ALDINO

2013

A

2

1

0

80,05

433,04

 

21002

ANDRIAN

ANDRIANO

2013

A

2

1

0

87,80

474,95

 

21003

ALTREI

ANTERIVO

2013

A

2

1

0

64,56

349,23

 

21004

EPPAN A.D.W.

APPIANO S.S.D.V.

2013

A

2

1

0

103,29

558,77

 

21005

HAFLING

AVELENGO

2013

A

2

1

0

90,38

488,92

 

21006

ABTEI

BADIA

2013

A

2

1

0

95,54

516,86

 

21007

BARBIAN

BARBIANO

2013

A

2

1

0

85,22

460,98

 

21008

BOZEN

BOLZANO

2013

A

2

1

0

103,29

558,77

 

21009

PRAGS

BRAIES

2013

A

2

1

0

80,05

433,04

 

21010

BRENNER

BRENNERO

2013

A

2

1

0

92,96

502,88

 

21011

BRIXEN

BRESSANONE

2013

A

2

1

0

100,71

544,80

 

21012

BRANZOLL

BRONZOLO

2013

A

2

1

0

90,38

488,92

 

21013

BRUNECK

BRUNICO

2013

A

2

1

0

100,71

544,80

 

21014

KUENS

CAINES

2013

A

2

1

0

90,38

488,92

 

21015

KALTERN

CALDARO

2013

A

2

1

0

96,58

522,45

 

21016

FREIENFELD

CAMPO DI TRENS

2013

A

2

1

0

92,96

502,89

 

21017

SAND IN TAUFERS

CAMPO TURES

2013

A

2

1

0

82,63

447,01

 

21018

KASTELBELL-TSCHARS

CASTELBELLO-CIARDES

2013

A

2

1

0

87,80

474,95

 

21019

KASTELRUTH

CASTELROTTO

2013

A

2

1

0

80,05

433,04

 

21020

TSCHERMS

CERMES

2013

A

2

1

0

105,87

572,73

 

21021

KIENS

CHIENES

2013

A

2

1

0

72,30

391,14

 

21022

KLAUSEN

CHIUSA

2013

A

2

1

0

95,54

516,86

 

21023

KARNEID

CORNEDO ALL'ISARCO

2013

A

2

1

0

103,29

558,77

 

21024

KURTATSCH ADW

CORTACCIA SSDV

2013

A

2

1

0

87,80

474,95

 

21025

KURTINIG ADW

CORTINA SSDV

2013

A

2

1

0

87,80

474,95

 

21026

CORVARA

CORVARA IN BADIA

2013

A

2

1

0

123,95

670,52

 

21027

GRAUN IM VINSCHGAU

CURON VENOSTA

2013

A

2

1

0

72,30

391,14

 

21028

TOBLACH

DOBBIACO

2013

A

2

1

0

82,63

447,01

 

21029

NEUMARKT

EGNA

2013

A

2

1

0

80,05

433,04

 

21030

PFALZEN

FALZES

2013

A

2

1

0

77,47

419,07

 

21031

VÖLS AM SCHLERN

FIE' ALLO SCILIAR

2013

A

2

1

0

98,13

530,83

 

21032

FRANZENSFESTE

FORTEZZA

2013

A

2

1

1

85,73

463,78

463,78

21032

FRANZENSFESTE

FORTEZZA

2013

A

2

1

2

85,73

463,78

 

21033

VILLNÖSS

FUNES

2013

A

2

1

0

72,30

391,14

 

21034

GAIS

GAIS

2013

A

2

1

0

80,05

433,04

 

21035

GARGAZON

GARGAZZONE

2013

A

2

1

0

92,96

502,89

 

21036

GLURNS

GLORENZA

2013

A

2

1

0

80,05

433,04

 

21037

LATSCH

LACES

2013

A

2

1

0

92,96

502,89

 

21038

ALGUND

LAGUNDO

2013

A

2

1

1

109,49

592,29

565,28

21038

ALGUND

LAGUNDO

2013

A

2

1

2

100,71

544,80

 

21038

ALGUND

LAGUNDO

2013

A

2

1

3

103,29

558,77

 

21039

LAJEN

LAION

2013

A

2

1

0

82,63

447,01

 

21040

LEIFERS

LAIVES

2013

A

2

1

0

111,04

600,67

 

21041

LANA

LANA

2013

A

2

1

0

92,96

502,89

 

21042

LAAS

LASA

2013

A

2

1

0

87,80

474,95

 

21043

LAUREIN

LAUREGNO

2013

A

2

1

0

69,72

377,17

 

21044

LÜSEN

LUSON

2013

A

2

1

0

69,72

377,17

 

21045

MARGREID A.D.W.

MAGRE' S.S.D.V.

2013

A

2

1

0

87,80

474,95

 

21046

MALS IM VINSCHGAU

MALLES VENOSTA

2013

A

2

1

0

72,30

391,14

 

21047

ENNEBERG

MAREBBE

2013

A

2

1

0

105,87

572,73

 

21048

MARLING

MARLENGO

2013

A

2

1

0

103,29

558,77

 

21049

MARTELL

MARTELLO

2013

A

2

1

0

64,56

349,23

 

21050

MOELTEN

MELTINA

2013

A

2

1

0

87,80

474,95

 

21051

MERAN

MERANO

2013

A

2

1

1

100,71

544,80

557,37

21051

MERAN

MERANO

2013

A

2

1

2

105,36

569,94

 

21052

WELSBERG-TAISTEN

MONGUELFO-TESIDO

2013

A

2

1

0

80,05

433,04

 

21053

MONTAN

MONTAGNA

2013

A

2

1

0

87,80

474,95

 

21054

MOOS IN PASSEIER

MOSO IN PASSIRIA

2013

A

2

1

0

64,56

349,23

 

21055

NALS

NALLES

2013

A

2

1

0

95,54

516,86

 

21056

NATURNS

NATURNO

2013

A

2

1

0

108,46

586,70

 

21057

NATZ-SCHABS

NAZ-SCIAVES

2013

A

2

1

0

95,54

516,86

 

21058

WELSCHNOFEN

NOVA LEVANTE

2013

A

2

1

0

105,87

572,73

 

21059

DEUTSCHNOFEN

NOVA PONENTE

2013

A

2

1

0

87,80

474,95

 

21060

AUER

ORA

2013

A

2

1

0

90,38

488,92

 

21061

ST.ULRICH

ORTISEI

2013

A

2

1

0

100,71

544,80

 

21062

PARTSCHINS

PARCINES

2013

A

2

1

0

108,46

586,70

 

21063

PERCHA

PERCA

2013

A

2

1

0

85,22

460,98

 

21064

PLAUS

PLAUS

2013

A

2

1

0

103,29

558,77

 

21065

WAIDBRUCK

PONTE GARDENA

2013

A

2

1

0

95,54

516,86

 

21066

BURGSTALL

POSTAL

2013

A

2

1

0

92,96

502,89

 

21067

PRAD AM STILFSERJOCH

PRATO ALLO STELVIO

2013

A

2

1

0

82,63

447,01

 

21068

PRETTAU

PREDOI

2013

A

2

1

0

59,39

321,29

 

21069

PROVEIS

PROVEIS

2013

A

2

1

0

59,39

321,29

 

21070

RATSCHINGS

RACINES

2013

A

2

1

0

95,54

516,86

 

21071

RASEN ANTHOLZ

RASUN ANTERSELVA

2013

A

2

1

0

72,30

391,14

 

21072

RITTEN

RENON

2013

A

2

1

0

111,04

600,67

 

21073

RIFFIAN

RIFIANO

2013

A

2

1

0

100,71

544,80

 

21074

MÜHLBACH

RIO DI PUSTERIA

2013

A

2

1

0

87,80

474,95

 

21075

RODENECK

RODENGO

2013

A

2

1

0

74,89

405,10

 

21076

SALURN

SALORNO

2013

A

2

1

0

92,96

502,89

 

21077

INNICHEN

SAN CANDIDO

2013

A

2

1

0

92,96

502,89

 

21079

JENESIEN

SAN GENESIO ATESINO

2013

A

2

1

0

95,54

516,86

 

21080

ST. LEONHARD I.P.

SAN LEONARDO I.PASS.

2013

A

2

1

0

85,22

460,98

 

21081

ST. LORENZEN

SAN LORENZO DI SEBATO

2013

A

2

1

0

95,54

516,86

 

21082

ST. MARTIN IN THURN

SAN MARTINO IN BADIA

2013

A

2

1

0

85,22

460,98

 

21083

ST. MARTIN IN P.

SAN MARTINO IN P.

2013

A

2

1

0

90,38

488,92

 

21084

ST. PANKRAZ

SAN PANCRAZIO

2013

A

2

1

0

82,63

447,01

 

21085

ST.CHRISTINA IN G.

S.CRISTINA V.GARDENA

2013

A

2

1

0

118,79

642,58

 

21086

SARNTAL

SARENTINO

2013

A

2

1

0

98,13

530,83

 

21087

SCHENNA

SCENA

2013

A

2

1

0

103,29

558,77

 

21088

MÜHLWALD

SELVA DEI MOLINI

2013

A

2

1

0

69,72

377,17

 

21089

WOLKENSTEIN IN GRÖDEN

SELVA DI VAL GARDENA

2013

A

2

1

0

123,95

670,52

 

21091

SCHNALS

SENALES

2013

A

2

1

0

87,80

474,95

 

21092

SEXTEN

SESTO

2013

A

2

1

0

95,54

516,86

 

21093

SCHLANDERS

SILANDRO

2013

A

2

1

0

80,05

433,04

 

21094

SCHLUDERNS

SLUDERNO

2013

A

2

1

0

82,63

447,01

 

21095

STILFS

STELVIO

2013

A

2

1

0

85,22

460,98

 

21096

TERENTEN

TERENTO

2013

A

2

1

0

80,05

433,04

 

21097

TERLAN

TERLANO

2013

A

2

1

0

103,29

558,77

 

21098

TRAMIN AN DER WEINSTRASSE

TERMENO SULLA STRADA DEL VINO

2013

A

2

1

1

89,86

486,13

480,54

21098

TRAMIN AN DER WEINSTRASSE

TERMENO SULLA STRADA DEL VINO

2013

A

2

1

2

87,80

474,95

 

21099

TISENS

TESIMO

2013

A

2

1

0

87,80

474,95

 

21100

TIERS

TIRES

2013

A

2

1

0

92,96

502,89

 

21101

TIROL

TIROLO

2013

A

2

1

0

98,13

530,83

 

21102

TRUDEN IM NATURPARK

TRODENA NEL PARCO NATURALE

2013

A

2

1

0

74,89

405,10

 

21103

TAUFERS I.M.

TUBRE

2013

A

2

1

0

72,30

391,14

 

21104

ULTEN

ULTIMO

2013

A

2

1

0

69,72

377,17

 

21105

PFATTEN

VADENA

2013

A

2

1

0

66,62

360,40

 

21106

OLANG

VALDAORA

2013

A

2

1

0

80,05

433,04

 

21107

PFITSCH

COMUNE DI VAL DI VIZZE

2013

A

2

1

0

59,39

321,29

 

21108

AHRNTAL

VALLE AURINA

2013

A

2

1

0

82,63

447,01

 

21109

GSIES

VALLE DI CASIES

2013

A

2

1

0

61,97

335,26

 

21110

VINTL

VANDOIES

2013

A

2

1

0

74,89

405,10

 

21111

VAHRN

VARNA

2013

A

2

1

0

100,71

544,80

 

21112

VÖRAN

VERANO

2013

A

2

1

0

77,47

419,07

 

21113

NIEDERDORF

VILLABASSA

2013

A

2

1

0

92,96

502,89

 

21114

VILLANDERS

VILLANDRO

2013

A

2

1

0

77,47

419,07

 

21115

STERZING

VIPITENO

2013

A

2

1

0

100,71

544,80

 

21116

FELDTHURNS

VELTURNO

2013

A

2

1

0

90,38

488,92

 

21117

WENGEN

LA VALLE

2013

A

2

1

0

85,22

460,98

 

21118

U.L.FRAU IW.-ST.FELIX

SENALE - SAN FELICE

2013

A

2

1

0

69,72

377,17

 

 

 

 

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