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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 7. Juli 2010 , Nr. 91)
Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung und der erneuerbaren Energiequellen

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1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. August 2010, Nr. 31.

Art. 2 (Beiträge)  delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol kann gemäß den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten und Kriterien Initiativen fördern und Kapitalbeiträge im Höchstausmaß von 30 Prozent zur Verbesserung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, zur Wissensvermittlung über die Innovationen sowie zur Verbreitung der Planungsinstrumente in diesem Bereich gewähren.

(2) Das Land Südtirol kann gemäß den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten und Kriterien Beiträge im Höchstausmaß von 80 Prozent für den Bau und die Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen zugunsten von landwirtschaftlichen Gebäuden, Erstwohnungen, Betriebsgebäuden, Schutzhütten und Almhütten, für die ein Anschluss an das Stromnetz ohne einen angemessenen technischen und finanziellen Aufwand nicht durchführbar ist, gewähren.

(3) Außerdem kann das Land an die Stromverteilerunternehmen im Höchstausmaß von 80 Prozent folgende Beiträge gewähren:

  1. wenn diese von Naturkatastrophen betroffen sind;
  2. für neue Anschlüsse, den Austausch oder die Verstärkung von Stromversorgungsanlagen im ländlichen Siedlungsgebiet;
  3. für die unterirdische Verlegung von Freiluftleitungen mit Mittel- und Niederspannung;
  4. für Stromanschlüsse von Almen und Schutzhütten, sofern nicht eine wirtschaftlich günstigere Einspeisung von Elektroenergie vorhanden ist.

(4) Übersteigen die für den Beitrag zugelassenen Spesen den Betrag von 500.000 Euro, kann ein Vorschuss von bis zu höchstens 50 Prozent des gewährten Beitrages genehmigt werden.

(5) Wenn die Beträge für den Beitrag zugelassen und bereits zu Lasten des Landeshaushaltes zweckgebunden wurden, sind die Ausgabenbelege, bei sonstigem Verfall des Beitrages, innerhalb von drei Jahren ab dem Haushaltsjahr, auf welches sich die Zweckbindung bezieht, vorzulegen.

(6) Die Beiträge laut den Absätzen 1 und 2 sind mit Beiträgen oder Begünstigungen jeglicher Art, die von europäischen oder staatlichen Bestimmungen vorgesehen sind, nicht kumulierbar.2)

(7) Aufgehoben sind:

  1. das Landesgesetz vom 19. Februar 1993, Nr. 4, in geltender Fassung,
  2. Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4,
  3. Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, in geltender Fassung.
massimeBeschluss Nr. 359 vom 01.03.2010 - Genehmigung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen gemäß Artikel 4 und 7 des Landesgesetzes vom 19. Februar 1993, Nr. 4 und gemäß Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe b) und Artikel 6, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4 für Maßnahmen der Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 400 vom 27.12.2007 - Energiesparmaßnahmen - Zuschüsse für photovoltaische Anlagen -Landesgesetze können nicht durch Beschluss der Landesregierung außer Kraft gesetzt werden
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 403 del 17.09.2003 - Impianti idroelettrici - diniego di contributo provinciale - sentenza TAR - jus superveniens
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 218 del 28.05.2003 - Atto amministrativo - principio tempus regit actum e jus superveniens - contributi per impianti idroelettrici - termine del procedimento
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 367 vom 19.12.2001 - Finanzierung von Wasserkraftwerken - Aussetzung sine die der Beitragsleistungen mit einfachem Verwaltungsakt
massimeBeschluss Nr. 3028 vom 11.08.2000 - Genehmigung der Kriterien für die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen für die Errichtung von Wasserkraftwerken im Sinne des Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Februar 1993, Nr. 4
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 43 del 21.02.2000 - Contributi per impianti idroelettrici - sospensione - limiti alla discrezionalità amministrativa
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 494 del 18.11.1997 - Potere discrezionale della Giunta provinciale di finanziare impianti idroelettrici - limiti
2)

Siehe auch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.