Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. August 2010, Nr. 31.
(1) Das Land Südtirol fördert die rationelle Energieverwendung, die Energieeinsparung sowie die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, in Übereinstimmung mit der Energiepolitik der Europäischen Union.
(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten folgende nicht fossile Energiequellen als erneuerbare Energiequellen: Wind, Sonne, aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Gasrückstände von Reinigungsprozessen und Biogas.