Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 29. Juni 2010, Nr. 26.
(1) Die Rechtswirksamkeit dieses Gesetzes und des Programms gemäß Artikel 4 ist bis zur Veröffentlichung des positiven Abschlusses der Kompatibilitätsprüfung seitens der Europäischen Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrages ausgesetzt. Dieses Gesetz und das Programm gemäß Artikel 4 kommen jedenfalls nicht vor dem 1.Jänner 2011 zur Anwendung.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.