(1) Für die Anwendung von Landes-, Regional-, Staats- oder EU-Vorschriften, die in den Kapiteln angegeben sind, die den Haushaltsgrundeinheiten angehören, wie diese in der beiliegenden Anlage A angeführt sind, sind für das Finanzjahr 2011 Ausgaben in der dort vorgesehenen Höhe autorisiert.
(2) Für die Durchführung von Maßnahmen oder Bauvorhaben, die sich über mehrere Haushaltsjahre hinzieht, einschließlich Dienste und Dienstleistungen, die den Abschluss, den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und die Erreichung der Zweckbestimmung der Bauten gewährleisten, sind zusätzlich für das Finanzjahr 2011 und für den Vierjahreszeitraum 2012-2015 Ausgaben in dem Ausmaß autorisiert, wie es aus der beiliegenden Anlage B hervorgeht. Die Ausgabenanteile zu Lasten der Haushaltsjahre von 2012 bis 2015 werden mit dem jeweiligen jährlichen Finanzgesetz festgelegt.
(3) Für die Zwecke laut Absatz 2 ist die Landesverwaltung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, ermächtigt, im Jahre 2011 im Rahmen der jährlich veranschlagten Ausgaben für den Fünfjahreszeitraum 2011-2015 Verträge abzuschließen und Verpflichtungen einzugehen, auch unter Berücksichtigung der in vorhergehenden Haushaltsjahren bereits eingegangenen, wobei die Ausgabe zu Lasten der einzelnen Haushalte von 2012 bis 2015 nicht höher als 80 Prozent der für das Finanzjahr 2011 autorisierten Ausgaben sein darf.