(1) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 3.197.907.227,58 Euro zu Lasten des Haushaltsjahres 2011, die von den Artikeln 6 Absätze 1 (Anlage A) und 2 (Anlage B), 7, 8, 9, 10 und 19 dieses Gesetzes herrühren, erfolgt durch Verwendung eines entsprechenden Anteils der Einnahmen, die im Haushaltsvoranschlag des Landes für das Jahr 2011 eingetragen sind.
(2) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 444.715.990,00 Euro zu Lasten der Haushaltsjahre 2012 und 2013, die von den Artikeln 6 Absatz 1 (Anlage A) in Bezug auf die zweite und dritte Jahresrate der autorisierten Ausgabenhöchstbeträge und von den Artikeln 6 Absatz 2 (Anlage B), 9 und 10 herrühren, erfolgt durch einen entsprechenden Anteil an den Bereitstellungen, welche für den Zweijahreszeitraum 2012-2013 im Dreijahreshaushalt 2011-2013 vorgesehen sind.