(1) Falls im Zuge der Vereinbarung laut Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 12. April 2006, Nr. 168, die zuständigen Staatsämter auf Bedienstete des Landes oder des Sanitätsbetriebes des Landes zurückgreifen, wird dieses Personal außerhalb des Stellenplans eingeordnet und jenen Strukturen zur Verfügung gestellt, auf die sich die Vereinbarung bezieht. Die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung genossene Entlohnung sowie die entsprechenden vertraglichen Entwicklungen werden von jenen Körperschaften vorgestreckt, bei denen das Personal angesiedelt ist, und werden dann bis zu der Höhe zurückerstattet, welche von den die Vereinbarung unterzeichnenden Verwaltungen vereinbart wurde, auch in Anwendung der Bestimmungen laut Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung.