(1) Im Sinne des Artikels 79 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, wirken das Land, seine Landesanstalten und die Gemeinden Südtirols an der Verfolgung der Ausgleichs- und Solidaritätsziele sowie an den finanzpolitischen Pflichten, die auf EU-Ebene vorgegeben worden sind, in folgendem Ausmaß mit:
- das Land für 59 Millionen Euro bzw. in dem geringeren Ausmaß, das sich aus dem internen Stabilitätspakt ergibt;
- die Gemeinden für insgesamt 12 Millionen Euro;
- die instrumentellen Körperschaften und Einrichtungen für insgesamt 4,7 Millionen Euro.
(2) Die Modalitäten der Mitwirkung laut Absatz 1 Buchstabe b) sind im Stabilitätspakt des Landes laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, spezifiziert.
(3) Die Landesanstalten, wie sie aus der Anlage 9 zum Landeshaushalt hervorgehen, sehen für die ordentliche Tätigkeit 2011 eine Gesamtausgabe vor, die um 5 Prozent geringer ist als jene des Jahres 2010. Für das Institut für sozialen Wohnbau (WOBI) gilt anstelle der Reduzierung die mit Vertrag, Verzeichnis Nr. 22888, vom 26. Juli 2010 eingegangene finanzielle Verpflichtung des Landes mit Ausnahme des Betrages, der für die Mehrwertsteuer geschuldet ist, als erfüllt.