(1) Artikel 4 des Landesgesetzes vom 16. April 1985, Nr. 8, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 4 (Bürgschaft)
1. Die Landesregierung ist befugt, für Darlehen zu bürgen, die die Konsortien laut Artikel 11 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 29. März 2004, Nr. 102, in geltender Fassung, in Erwartung von staatlichen oder EU-Zuschüssen zur Zahlung der Ernteversicherungsprämien aufgenommen haben.“