(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 17. Oktober 1981, Nr. 28, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“a) das in Artikel 3 angeführte Domänenvermögen der Autonomen Provinz Bozen zu verwalten, zu verbessern, zu erweitern, seine Nutz-, Schutz-, Erholungsfunktionen unter den Gesichtspunkten des Umweltschutzes zu sichern sowie die natürlichen Ressourcen nachhaltig zu nutzen und, schließlich, die Domänenwildschutzgebiete zu führen und zu beaufsichtigen,“.