(1) Artikel 21/bis Absatz 6/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6/bis. Ab dem Besteuerungszeitraum, der auf den am 31. Dezember 2007 ablaufenden Besteuerungszeitraum folgt, wird der ordentliche Steuersatz der regionalen Wertschöpfungssteuer laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, um 0,5 Prozentpunkte vermindert. Ab dem Besteuerungszeitraum, der auf den am 31. Dezember 2010 ablaufenden Besteuerungszeitraum folgt, findet diese Senkung für die Steuerzahler laut den Artikeln 6 und 7 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, keine Anwendung.“
(2) Artikel 21/bis Absatz 6/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6/ter. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2009 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, und bis zu der am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerperiode ist der Steuersatz der regionalen Wertschöpfungssteuer laut Absatz 6-bis um 0,42 Prozentpunkte vermindert. Diese Senkung findet für die Steuersubjekte laut den Artikeln 6 und 7 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, keine Anwendung.“
(3) Nach Artikel 21/bis Absatz 6/nonies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„6/decies: Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2010 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, müssen die Steuersubjekte laut den Artikeln 6 und 7 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, den ordentlichen Steuersatz der regionalen Wertschöpfungssteuer laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, erhöht um 0,92 Prozentpunkte, anwenden.“
(4) Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Bei Fahrzeugdiebstahl oder -abmeldung aus dem öffentlichen Kraftfahrzeugregister wegen Ausfuhr oder Verschrottung besteht Anrecht auf Rückerstattung der Kraftfahrzeugsteuer im Ausmaß der vollen Folgemonate auf den Monat, in dem sich die Besitzunterbrechung ereignet hat, sofern es mindestens vier sind. Mit Durchführungsverordnung laut Artikel 10 dieses Gesetzes sind die Voraussetzungen, die Anspruchsberechtigten, die Modalitäten und die Regeln für die Festsetzung des Ausmaßes der Rückerstattung festgelegt sowie der effektive Zeitpunkt, ab dem dieses Recht in Anspruch genommen werden kann.“
(5) Nach Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Die Maßnahme des Einhebungsbeauftragten, die die verwaltungsmäßige Sperre von eingetragenen beweglichen Gütern im Sinne von Artikel 86 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, anordnet, setzt die Pflicht zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer für die folgenden Steuerzeiträume nicht aus.“
(6) Im Artikel 8/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird im deutschen Text das Wort "Kraftfahrzeuge" durch das Wort "Personenkraftwagen" ersetzt.
(7) Nach Artikel 8/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Die Fahrzeuge laut Artikel 60 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, die von historischem Interesse sind und Sammlerwert besitzen, ausgenommen die Fahrzeuge laut Absatz 1 dieses Artikels, sind von der Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit. Sie sind im Falle der Verwendung auf öffentlichen Straßen einer jährlichen fixen, auf das Kalenderjahr bezogenen Verkehrssteuer von 30,00 Euro für die Kraftwagen und 20,00 Euro für die Krafträder unterworfen. Die Bezeichnung als Fahrzeug von historischem Interesse, das Sammlerwert besitzt, sowie die Bedingungen für dessen Verwendung im Straßenverkehr müssen im Fahrzeugschein angegeben sein. Die Vorschriften laut vorliegendem Absatz sind wirksam ab dem Steuerzeitraum, welcher dem Datum der Ausstellung des Fahrzeugsscheines, der die oben angeführten Angaben enthält, oder dem Datum der diesbezüglichen Anmerkung folgt. Eine Kopie des Fahrzeugscheines muss beim Amt für Abgaben des Landes Südtirol eingereicht werden.“
(8) Artikel 17/ter Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„2. Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Personen mit sensorischen Behinderungen Blinde laut Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, und Taube laut Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1970, Nr. 381, in geltender Fassung.“
(9) Artikel 21/septies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„Art. 21/septies (Nachträgliche freiwillige Zahlung) - 1. Bei nachträglicher freiwilliger Zahlung durch den Steuerpflichtigen werden die Strafen in den Fällen und nach den Modalitäten reduziert, die in Artikel 13 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. Dezember 1997, Nr. 472, in geltender Fassung, und in den einzelnen Gesetzen oder Akten mit Gesetzeskraft, welche weitere strafmindernde Umstände festlegen, angeführt sind.“