(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2010 ergeben, werden durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 18110 des Landeshaushaltes 2010 gedeckt, die für die Maßnahmen des durch Artikel 32 Absatz 1 aufgehobenen Landesgesetzes autorisiert waren.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.