(1) Nach Artikel 7 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, wird folgender Absatz 5 hinzugefügt:
“5. Der Inhaber der Konzession für die Aufstiegsanlage hat absoluten Vorrang bei der Behandlung des Antrags auf Anlegen eines Skigebietes, vorausgesetzt, dieses Gebiet wird von der Aufstiegsanlage bedient, für die die Konzession erteilt wurde.“