(1) Dem grundbücherlichen Eigentümer der mit der Skigebietsdienstbarkeit belasteten Fläche stehen folgende Entschädigungen zu:
(2) Bei der Festsetzung der Entschädigungen werden auch der touristische Stellenwert des betreffenden Gebietes sowie die geographische Lage berücksichtigt.
(3) Der Wert der mit der Skigebietsdienstbarkeit belasteten Grundfläche wird auf der Grundlage des Zustandes berechnet, in dem sich diese zum Zeitpunkt der Besetzung befindet; ein Abzug für allfällige Belastungen der Liegenschaft wird nicht vorgenommen.
(4) Dem grundbücherlichen Eigentümer werden auf jeden Fall sämtliche Schäden ersetzt, die allenfalls beim Anlegen des Skigebietes durch notwendige Besetzungen angrenzender Grundstücke verursacht werden.
(5) Die bei der Festsetzung der Entschädigungen anzuwendenden Kriterien werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.