(1) Es wird ein angemessener Rettungsdienst gewährleistet, der die Aufgabe hat, in den Skigebieten verunglückte Personen rasch und sachgemäß zu bergen.
(2) Der Rettungsdienst besteht aus Personen, die für den Abtransport von Verunglückten ausgebildet sind und über die für die Erste Hilfe-Leistung notwendige und geeignete Ausrüstung verfügen.
(3) Der Betreiber kann spezialisierte Organisationen, Einrichtungen oder Körperschaften mit dem Rettungsdienst betrauen.
(4) Nach jedem Saisonschluss übermittelt der Betreiber der Landesabteilung Tourismus eine detaillierte Auflistung der Unfälle, die sich im Skigebiet ereignet haben, gemäß den Formalitäten und Fristen, die mit Durchführungsverordnung festgelegt werden.