(1) In den Skigebieten wird ein angemessener Pistendienst eingerichtet, der aus einer oder mehreren Personen besteht, die über die notwendigen Kenntnisse und die nötige Ausrüstung für die Durchführung folgender Tätigkeiten verfügen: Präparierung, Instandhaltung, Sicherung, Beschilderung und Kontrolle der Pisten.
(2) Der Betreiber kann spezialisierte Organisationen, Einrichtungen oder Körperschaften mit dem Pistendienst betrauen.
(3) Die Bestimmungen über den Pistendienst laut den Absätzen 1 und 2 werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.