(1) Skigebiete sind natürlich oder technisch beschneite Flächen, die für die Allgemeinheit zugänglich sind und in der Regel der Ausübung von Skisport laut Absatz 2 vorbehalten sind.
(2) Zu einem Skigebiet gehören
(3) Für Flächen außerhalb der Skigebiete gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.