Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. Juli 2009, Nr. 28.
(1) Die Volksanwältin bzw. der Volksanwalt und die KJ-Anwältin bzw. der KJ-Anwalt informieren sich gegenseitig über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse und koordinieren ihre Tätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit.
(2) In Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 1996, Nr. 14, sind die Worte „sowie die Anliegen von Kindern und Jugendlichen“ gestrichen.