Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. Juli 2009, Nr. 28.
(1) Die KJ-Anwältin bzw. der KJ-Anwalt übermittelt dem Landtag, der Landesregierung und dem Rat der Gemeindeninnerhalb März eines jeden Jahres einen Rechenschaftsbericht, der auch einen umfassenden Bericht über die Lebensbedingungen der jungen Menschen und allfällige normative und verwaltungstechnische Anregungen und Vorschläge enthält.
(2) Die KJ-Anwältin bzw. der KJ-Anwalt wird von den Landtagskommissionen zu Problemen und Initiativen betreffend die Bedürfnisse, die Rechte und die Interessen der jungen Menschen angehört.
(3) Die KJ-Anwältin bzw. der KJ-Anwalt arbeitet mit anderen auf regionaler, staatlicher und internationaler Ebene vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen und mit Nichtregierungsorganisationen zusammen, die sich für den Schutz der Rechte der Kinder einsetzen.