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In vigore al: 11/09/2012

d) Landesgesetz vom 26. Juni 2009 , Nr. 31)
Kinder- und Jugendanwaltschaft

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1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. Juli 2009, Nr. 28.

Art. 3 (Aufgaben)

(1) Die Kinder- und Jugendanwältin bzw. der Kinder- und Jugendanwalt, in der Folge KJ-Anwältin bzw. KJ-Anwalt genannt, schützt und garantiert die Rechte der jungen Menschen, die in der internationalen, staatlichen und regionalen Rechtsordnung sowie in der Rechtsordnung des Landes und im Besonderen im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, abgeschlossen in New York am 20. November 1989, und in den diesbezüglichen Zusatzprotokollen, abgeschlossen in New York am 6. September 2000, sowie im Europäischen Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten, abgeschlossen in Strassburg am 25. Jänner 1996, festgeschrieben sind, die von Italien mit den Gesetzen vom 27. Mai 1991, Nr. 176, vom 11. März 2002, Nr. 46, und vom 20. März 2003, Nr. 77, ratifiziert und in Kraft gesetzt wurden.

(2) Im Einzelnen hat die KJ-Anwältin bzw. der KJ-Anwalt folgende Aufgaben:

  1. sie bzw. er wacht über die Anwendung in Südtirol der Übereinkommen laut Absatz 1 und der anderen völkerrechtlichen und europäischen Übereinkommen sowie über die Anwendung und Durchführung der Rechtsvorschriften des Staates, der Region und des Landes zum Schutz der Rechte der jungen Menschen,
  2. sie bzw. er fördert die Kenntnis und die Bekräftigung der individuellen, sozialen und politischen Rechte der jungen Menschen und ergreift geeignete Initiativen, die die konkrete Verwirklichung dieser Rechte anstreben,
  3. sie bzw. er fördert, auch in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Körperschaften, Initiativen zur Sensibilisierung der jungen Menschen, der Familien, der Fachkräfte im Jugendbereich und der Gesellschaft im Allgemeinen im Hinblick auf die Probleme und die Rechte der Kinder und Jugendlichen,
  4. sie bzw. er berät junge Menschen in rechtlichen Fragen und vermittelt in Konfliktsituationen zwischen ihnen und ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten,
  5. sie bzw. er vermittelt bei Konflikten zwischen jungen Menschen und ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten einerseits und öffentlichen Verwaltungen und Diensten andererseits,
  6. sie bzw. er nimmt direkt und vertraulich, auch von Minderjährigen, Anliegen, Ansuchen und Vorschläge zur Verbesserung der Lage der Kinder und Jugendlichen entgegen,
  7. sie bzw. er fördert die Zusammenarbeit zwischen den für Kinder- und Jugendschutz zuständigen öffentlichen Verwaltungen des Landes, den in diesem Bereich tätigen privaten Einrichtungen und den Gerichtsbehörden,
  8. sie bzw. er nimmt Meldungen über allfällige Verletzungen der Rechte der jungen Menschen entgegen und informiert darüber, wie diese Rechte geschützt und ausgeübt werden können,
  9. sie bzw. er meldet den Sozialdiensten oder der Gerichtsbehörde Situationen, die ein unmittelbares Eingreifen in rechtlicher oder in fürsorglicher Hinsicht zum Schutze der Minderjährigen erfordern,
  10. sie bzw. er weist die zuständigen öffentlichen Verwaltungen auf Risiken oder Schäden hin, die sich für junge Menschen durch Lebensumstände ergeben, die in hygienischer und gesundheitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die Wohnverhältnisse und das Umfeld mangelhaft oder unangemessen sind,
  11. sie bzw. er erarbeitet Vorschläge zur Verbesserung der Rechtsordnung, des Systems der Dienste, der Programme und der Maßnahmen im Kinder- und Jugendbereich,
  12. auf Anfrage der zuständigen Landes- und Gemeindeorgane oder auf eigene Initiative begutachtet sie bzw. er Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sowie Entwürfe von Verwaltungsakten, soweit die Interessen der jungen Menschen mit betroffen sind,
  13. sie bzw. er arbeitet mit dem Landesbeirat für Kommunikationswesen bei der Überwachung der Tätigkeit der Medien zusammen.

(3) Die KJ-Anwältin bzw. der KJ-Anwalt ist bei der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben vollkommen unabhängig, an keine Weisungen gebunden und niemandem hierarchisch untergeordnet. Sie bzw. er handelt auf entsprechenden Hinweis hin oder von Amts wegen.

(4) Bei der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben hat die KJ-Anwältin bzw. der KJ-Anwalt Recht auf Zugang zu allen Unterlagen der öffentlichen Verwaltungen sowie darauf, unentgeltlich Kopien davon zu erhalten. Sie bzw. er muss auf jeden Fall die Datenschutzbestimmungen einhalten.

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