(1) Die Dotierung der in Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, vorgesehenen Fonds zugunsten der Lokalfinanzen ist für das Finanzjahr 2009 im folgenden Ausmaß festgelegt:
(2) Ein Teil des Fonds laut Absatz 1 Buchstabe c) in Höhe von 1.574.666,05 Euro wird als Ausgabenhöchstbetrag bewilligt und ist für die Zahlung der ersten Rate zur Amortisierung der Darlehen bestimmt, die von den Gemeinden zur Finanzierung von Bauarbeiten gemäß der geltenden Landesgesetzgebung aufgenommen werden. Die auf die erste Rate folgenden Jahresraten werden den jeweiligen Fonds, welcher in die zukünftigen Landeshaushalte eingeschrieben wird, bis einschließlich 2028 belasten.