(1) Den Studierenden, die im Sinne des Gesetzes vom 26. Mai 1969, Nr. 241, aufgrund der Ausübung ihres Wahlrechtes Anrecht auf Reduzierung der Fahrtkosten haben, werden 60 Prozent der Kosten des Zugtickets für die Hin- und Rückfahrt vom Studienort im Ausland bis zur italienischen Staatsgrenze rückerstattet. Die Kriterien und Modalitäten der Rückerstattung werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.
(2) Für die Maßnahmen laut Absatz 1 ist zu Lasten des Haushaltes 2009 (HGE 01110) eine Ausgabe in Höhe von 113.000,00 Euro genehmigt. Die Ausgabe zu Lasten der nachfolgenden Jahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.