(1) Das Gesamtplansoll des vom Land entlohnten Personals, das in Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2007, Nr. 4, mit 18.126,25 Vollzeiteinheiten festgelegt ist, wird um 332,5 Vollzeiteinheiten erhöht, um für das laufende Schuljahr den zusätzlichen Mehrbedarf an Personal in den Schulen jeder Art und Stufe und für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch die Landesabteilung Familie und Sozialwesen abzudecken.
(2) Das Gesamtplansoll, das sich aufgrund der Stellenerhöhung laut Absatz 1 ergibt, wird auf 18.382 Vollzeiteinheiten festgesetzt, wobei auch die restlichen 76,75 Einheiten von den gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 13, bis zum 1. September 2008 abgebauten 200 Vollzeiteinheiten berücksichtigt sind.
(3) Die Mehrausgabe, die sich aus der Erhöhung des Plansolls aufgrund der Absätze 1 und 2 ergibt, wird auf 10.000.000,00 Euro zu Lasten des Haushaltsjahres 2009 (HGE 02100: 6.000.000,00 Euro und HGE 04125: 4.000.000,00 Euro) und auf 10.500.000,00 Euro jährlich zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre geschätzt.