In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 71)
Regelung des "Urlaub auf dem Bauernhof"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. September 2008, Nr. 40.

Art. 7 (Freizeit und Kultur)

(1) Die Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c) dürfen nur so weit gesondert ausgeübt werden, als sie objektiv mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung stehen und im Zusammenhang mit dem Kennenlernen des historisch-landschaftlichen Kulturguts ausgeübt werden.

(2) Falls die Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c) nicht in Verbindung zur Landwirtschaft stehen, so können sie ausschließlich als Zusatzdienste für die am Betrieb beherbergten Gäste ausgeübt werden. Für die, auch freiwillige, Teilnahme an diesen Tätigkeiten darf keine eigene Vergütung vorgesehen werden.