In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 71)
Regelung des "Urlaub auf dem Bauernhof"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. September 2008, Nr. 40.

Art. 5 (Beherbergung)

(1) Die Beherbergung von Gästen in Unterkünften unterliegt den Bestimmungen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung. Die Tätigkeit darf im Rahmen des gemäß den Bestimmungen über die Raumordnung zulässigen Wohnvolumens ausgeübt werden.

(2) Die Beherbergungstätigkeit kann auch zugunsten der Gäste, die gemäß Absatz 1 beherbergt werden, eine Schanktätigkeit beinhalten. In diesem Falle stellt die Schanktätigkeit für beherbergte Gäste keine eigene Tätigkeit dar; die verabreichten Speisen, ausgenommen Brot und Backwaren, müssen mindestens zu 80 Prozent aus eigenen Produkten und aus Produkten landwirtschaftlicher Betriebe, auch zusammengeschlossener, des umliegenden Gebietes stammen. Der angegebene Prozentsatz bezieht sich auf den Jahreswert der für diese Tätigkeit verwendeten Produkte.