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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 71)
Regelung des "Urlaub auf dem Bauernhof"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. September 2008, Nr. 40.

Art. 3 (Verbindung zur Landwirtschaft)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung legt die Kriterien für die Bewertung des Verhältnisses zwischen "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeit und landwirtschaftlicher Tätigkeit fest.

(2) Das Überwiegen der landwirtschaftlichen Tätigkeit wird ausschließlich am notwendigen Zeitaufwand für die Ausübung dieser Tätigkeit gemessen; die landwirtschaftliche Tätigkeit muss in jedem Fall gegenüber der "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeit überwiegen.

(3) Die landwirtschaftliche Tätigkeit wird auf jeden Fall als überwiegend betrachtet, wenn die Beherbergungs- und Schanktätigkeit jeweils nicht mehr als 10 Betten bzw. nicht mehr als 10 Sitzplätze umfasst.

massimeBeschluss vom 9. Dezember 2008, Nr. 4617 - Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der "Urlaub auf dem Bauernhof" Tätigkeit (abgeändert mit Beschluss Nr. 526 vom 10.04.2012)