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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 71)
Regelung des "Urlaub auf dem Bauernhof"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. September 2008, Nr. 40.

Art. 2 (Definition der "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeiten)  delibera sentenza

(1) Unter "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeiten versteht man die Bewirtung und Beherbergung von Gästen durch landwirtschaftliche Unternehmer laut Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches, auch in Form von Personengesellschaften oder in Form eines Zusammenschlusses, in der Folge landwirtschaftliche Unternehmer genannt, durch die Nutzung des eigenen Betriebes in Verbindung mit der Bearbeitung des Grundes, mit der Wald- und mit der Viehwirtschaft.

(2) Zur Durchführung der "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeiten müssen vorwiegend der landwirtschaftliche Unternehmer und seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 230-bis des Zivilgesetzbuches bestimmt sein. Die Personen, die "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeiten ausüben, gelten für die Vorsorge-, versicherungsmäßige und steuerliche Behandlung als landwirtschaftliche Arbeiter im Sinne der einschlägigen Bestimmungen.

(3) Zu den "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeiten zählen:

  1. die Beherbergung von Gästen in Gebäuden;
  2. die Verabreichung von Speisen und Getränken an der Hofstelle (Hofschank), auf bewirtschafteten Almen (Almschank), in Buschenschänken, entlang des Radwegenetzes laut der geltenden Bestimmungen oder als Party-Service,
  3. die Organisation, auch außerhalb von Grundstücken, die dem Betrieb zur Verfügung stehen, von Freizeit-, Lehr-, Sport-, Wander-, Reit- und kulturellen Tätigkeiten, und die Organisation beim Betrieb von Verkostungen eigener landwirtschaftlicher Produkte und jener des umliegenden Gebiets sowie die Betreuung von Personen, auch aufgrund von Vereinbarungen mit den örtlichen Körperschaften, zur Aufwertung des ländlichen Gebietes und Kulturgutes.

(4) Die Tätigkeiten laut Absatz 3 können kombiniert oder unabhängig voneinander ausgeübt werden. Die Tätigkeiten "Hofschank" und "Buschenschank" sind nicht miteinander vereinbar.

(5) Als landwirtschaftliche Betriebe des umliegenden Gebietes versteht man jene, die sich im Landesgebiet befinden, Verarbeitungs- und Verkaufsgenossenschaften landwirtschaftlicher Produkte eingeschlossen.

(6) Gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2006, Nr. 96, wird das Einkommen aus der "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeit zum Zwecke der Anerkennung der verschiedenen Qualifikationen als landwirtschaftlicher Unternehmer sowie des Vorranges bei der Gewährung von Beiträgen und, jedenfalls, zu jedem anderen Zweck, der nicht steuerlicher Natur ist, als landwirtschaftliches Einkommen angesehen.

massimeBeschluss vom 9. Dezember 2008, Nr. 4617 - Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der "Urlaub auf dem Bauernhof" Tätigkeit (abgeändert mit Beschluss Nr. 526 vom 10.04.2012)