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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 71)
Regelung des "Urlaub auf dem Bauernhof"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. September 2008, Nr. 40.

Art. 16 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die landwirtschaftlichen Unternehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Landesverzeichnis der Unternehmer, die "Urlaub auf dem Bauernhof" anbieten, eingetragen sind, müssen sich innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes den strengeren Bestimmungen anpassen.

(2) In Abweichung von der Bestimmung laut Absatz 1 müssen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Landesverzeichnis eingetragenen landwirtschaftlichen Unternehmer den Nachweis der angemessenen beruflichen Ausbildung laut Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) nicht erbringen.

(3) Jene landwirtschaftlichen Unternehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für die Tätigkeit "Beherbergung auf Almen" eingetragen sind, können diese in Abweichung von der Bestimmung laut Absatz 1 weiterhin ausüben.

(4) Die Buschenschankbetreiber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Tätigkeit gemäß Landesgesetz vom 12. August 1978, Nr. 39, in geltender Fassung, ausüben, müssen sich innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes anpassen.