Kundgemacht im A.Bl. vom 30. September 2008, Nr. 40.
(1) Die landwirtschaftlichen Betriebe, die Beherbergungstätigkeit gemäß vorliegendem Gesetz ausüben, werden entsprechend der für die private Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen geltenden Regelung eingestuft.