Kundgemacht im A.Bl. vom 30. September 2008, Nr. 40.
(1) Die Verwendung der Bezeichnung "Urlaub auf dem Bauernhof" und der entsprechenden Abwandlungen ist ausschließlich landwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten, die die Tätigkeit gemäß vorliegendem Gesetz ausüben.