Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juni 2008, Nr. 26.
(1) Die finanzielle Deckung der mit diesem Gesetz verbundenen Kosten für die Wahlen des Landtages für das Jahr 2008, die im Ausmaß von 3.000.000 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2008 vorgesehen sind, erfolgt mittels der zu diesem Zweck auf dem Sammelfonds für Gesetzesmaßnahmen (HGE 27115) im Haushaltsvoranschlag für das Finanzjahr 2008 zurückgelegten Mittel.
(2) Im Ausgabenvoranschlag für das Finanzjahr 2008 werden folgende Änderungen vorgenommen:
HGE in Erhöhung:HGE 01110 Volksbefragungen + 3.000.000 Euro
HGE in Verminderung:HGE 27115 Sammelfonds für Gesetzesmaßnahmen - 3.000.000 Euro.