Kundgemacht im Beiblatt 1 zum A.Bl. vom 8. April 2008, Nr. 15.
(1) Aufgehoben werden:
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.