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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 9. Oktober 2007, Nr. 81)
Industrieordnung

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 23. Oktober 2007, Nr. 43.

Art. 2 (Industrieunternehmen)

(1) Industrieunternehmen sind Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit

  • a)  unter die Abschnitte C, D, E oder F der Ateco-Klassifizierung des Zentralinstituts für Statistik fällt, oder
  • b)  gemäß Landesgesetz über die Ordnung der Dienstleistungen als industrielle Dienstleistung eingestuft ist.

(2) Die Unternehmen laut Absatz 1 müssen mindestens zwei der folgenden Merkmale aufweisen:

  • a)  die Produktion oder Dienstleistung erfolgt vorwiegend serienmäßig,
  • b)  es gibt eine organisatorische Trennung in eine Produktions- und eine Verwaltungseinheit, mit getrennter Führung der Einheiten und des betreffenden Personals, und die allfällige Mitarbeit des Unternehmers beschränkt sich auf die leitende Tätigkeit,
  • c)  der Fertigungslauf der Güter und die Erbringung der Dienstleistungen erfolgen vorwiegend durch systematische Arbeitsteilung.