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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 2. Juli 2007, Nr. 31)
Änderungen des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, "Landesraumordnungsgesetz"

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 17. Juli 2007, Nr. 29.

Art. 32 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Bestimmungen laut Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 und Artikel 19 Absätze 1 und 3 treten am einhundertachtzigsten Tag nach jenem der Veröffentlichung dieses Gesetzes im Amtsblatt der Region in Kraft. Die Gemeinden können bereits vor In-Kraft-Treten der genannten Bestimmungen die dort vorgesehenen Beschlüsse verabschieden. Nach Ablauf dieser Frist gilt, solange die Gemeinde nicht mit Verordnung den Hebesatz der Baukostenabgabe festlegt, der Hebesatz von null Prozent. Außerdem sind nach Ablauf dieser Frist alle Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen des Landes, die Befreiungen von der Baukostenabgabe vorsehen und mit den Bestimmungen gemäß Landesgesetz vom 11. August 1997 Nr. 13, unvereinbar sind, aufgehoben.

(2) Die Gemeinden übermitteln die Durchführungspläne sowie Änderungen an diesen, welche nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen übermittelt wurden, an die Abteilung Raumordnung, welche für die Veröffentlichung in digitaler Form sorgt.

(3) Für die Wohnungen, für welche die Bindungen des konventionierten Wohnbaues laut Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, wie er bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Geltung war, übernommen wurden, erteilt der Bürgermeister nach Ablauf der Frist von 20 Jahren die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Bindung im Grundbuch. Handelt es sich um Wohnungen, die konventioniert wurden, um für deren Wiedergewinnung die Wohnbauförderungen des Landes im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G) des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, beziehungsweise im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, beanspruchen zu können, wird die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Bindung im Grundbuch vom Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau erteilt, nachdem die Frist von 20 Jahren verstrichen oder gegebenenfalls der Widerruf der Wohnbauförderung erfolgt ist. Für die Erteilung der vorgenannten Unbedenklichkeitserklärungen ist die von Artikel 75 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehene Baukonzession für die Änderung der Zweckbestimmung nicht erforderlich.105)

(3/bis) Für alle Wohnungen, für die vor dem 1. August 2007 die Bindungen laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, oder laut Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, gemäß dem Wortlaut wie er bis zum 31. Juli 2007 in Kraft war, übernommen wurden, kommen die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin zur Anwendung. Was die Veräußerbarkeit dieser Wohnungen und die Verpflichtung zu deren Vermietung an das Wohnbauinstitut oder an Mieter, die von der Gemeinde namhaft gemacht werden, betrifft, kommen die Bestimmungen des Artikels 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, zur Anwendung.106)

(4) Die in der mit diesem Gesetz geänderten Bestimmung des Artikels 107 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, geregelte Möglichkeit, die laut Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 10aus Gründen der Gemeinnützigkeit enteigneten Gebäude, die am 1. Oktober 1997 im landwirtschaftlichen Grün bestanden haben, im selben Gemeindegebiet im landwirtschaftlichen Grün wieder zu errichten, bleibt innerhalb der in der genannten Bestimmung festgesetzten Grenzen und zu diesen Bedingungen für all jene Gebäude aufrecht, für welche die die Enteignung ermöglichende Ausweisung im Bauleitplan bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestanden hat.

105)

Art. 32 Absatz 3 wurde so ergänzt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

106)

Art. 32 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.