In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 29 (Sammelgenehmigungsverfahren)

(1) Die Gemeinde übermittelt der Agentur die Projekte laut Artikel 28, denen die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Unterlagen beizulegen sind. Wenn für das Projekt auch die Baukonzession erforderlich ist, muss den Unterlagen auch das Gutachten der Gemeindebaukommission beigelegt werden. Projekte von Landesinteresse werden direkt bei der Agentur eingereicht.

(2) Die Agentur stellt fest, welche Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke oder Unbedenklichkeitserklärungen für das Projekt eingeholt werden müssen, und beruft die Konferenz laut Artikel 5 ein.

(3) Die Konferenz gibt innerhalb von 60 Tagen ab Eingang der vollständigen Projektunterlagen ein bindendes Gutachten über das Projekt ab und teilt das Ergebnis dem Projektträger mit.

(4) Dieses Gutachten ersetzt in jeder Hinsicht alle Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke oder Unbedenklichkeitserklärungen für das Projekt, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften auf den Sachgebieten laut Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen sind.

(5) Das Gutachten der Konferenz hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Diese Gültigkeitsdauer kann auf begründeten Antrag des Projektträgers um weitere 2 Jahre verlängert werden.