(1) Die wirtschaftlich relevanten öffentlichen Dienstleistungen können im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) an Kapitalgesellschaften vergeben werden, wenn eine Körperschaft oder mehrere Körperschaften laut Artikel 1 Absatz 2
(2) Eine Kontrolle im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) besteht, wenn die Körperschaften
(3)Die Bedeutung der Tätigkeit laut Absatz 1 Buchstabe c) wird in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Bestimmungen und Grundsätzen sowie der einschlägigen Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geprüft.14).