In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 16. November 2007, Nr. 111)
Ordnung der Dienstleistungen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 2007, Nr. 48.

Art. 4 (Verwaltungsstrafen)

(1) Wer eine Dienstleistungstätigkeit ausübt, ohne im Besitz der vorgeschriebenen beruflichen Voraussetzungen zu sein, wird mit einer Geldbuße von 600 Euro bis 3.600 Euro bestraft.

(2) Die Zuständigkeit für die Anwendung der Verwaltungsstrafen laut Absatz 1 ist samt den daraus resultierenden Einnahmen der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen übertragen.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.