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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 16. November 2007, Nr. 111)
Ordnung der Dienstleistungen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 2007, Nr. 48.

Art. 1 (Dienstleistungstätigkeit)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter Dienstleistungen eine Leistung, die nicht der Produktion eines materiellen Gutes dient und normalerweise gegen Entgelt erbracht wird. Die Dienstleistung ist weder lager-, konservier- noch transportfähig, zumal der Zeitpunkt der Produktion und des Konsums zeitgleich erfolgt.

(2) Mit Durchführungsverordnung können, vorbehaltlich eventueller einschlägiger Sonderbestimmungen, spezifische berufliche Voraussetzungen für bestimmte Dienstleistungstätigkeiten vorgeschrieben werden.