(1)21)
(2) Für den Erlass neuer Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie sowie zwei Jahre vor Ablauf einer Konzession für große Wasserableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie wird von derLandesregierung, nach Anhörung der im Artikel 5 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, vorgesehenen Dienststellenkonferenz, die aus einem Vertreter der Abteilung Wasserschutzbauten, aus dem Direktor des Amtes für Stromversorgung und aus dem Direktor des Hydrographischen Amtes ergänzt ist, sofern nicht das Bestehen eines vorwiegenden öffentlichen Interesses für eine andere Nutzung der Gewässer festgestellt wird, das zur Gänze oder zum Teil mit der Nutzung zur Erzeugung von Elektroenergie unvereinbar ist, eine öffentliche Ausschreibung vorgenommen, um unter Berücksichtigung der Grundsätze des Wettbewerbsschutzes, der Niederlassungsfreiheit, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung eine Konzession gegen Entgelt für die Dauer von 30 Jahren zu vergeben, wobei die Vergabe unter besonderer Berücksichtigung der angebotenen Maßnahmen zur Verbesserung und Sanierung der Umwelt und der Landschaft des betreffenden Einzugsgebietes und zur Steigerung der Energieerzeugung oder der installierten Leistung erfolgt.22)
(3)In der Wettbewerbsausschreibung, die auf der Internetseite der Autonomen Provinz Bozen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, werden, im Einklang mit dem Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer gemäß Artikel 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, die organisatorischen und finanziellen Mindestvoraussetzungen, die Parameter zur Steigerung der Energieerzeugung und der installierten Leistung sowie die Umweltvorschriften, die gemäß Beurteilung der im Absatz 2 vorgesehenen Dienststellenkonferenz zu erteilen sind, festgesetzt. In der Wettbewerbsausschreibung werden auch der Betrag des Entgeltes und die Modalitäten für die Vergabe oder den Gebrauch der Werke, der Gebäude, der Maschinen und der Anlagen laut den Absätzen 1 und 2 des Artikels 25 des Königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, angegeben.23)
(4) In jedem Fall muss die Konzession mit den konstanten Restwassermengen in den Ausleitungsstrecken, welche nach Anhörung der Gemeinden festgelegt werden, und mit den geltenden gesetzlichen Vorgaben zur hydraulischen Sicherheit des betroffenen Einzugsgebietes sowie mit den Ableitungen zur Trinkwassernutzung, welche vorrangig für dasselbe Gewässer genehmigt werden sollten, verträglich sein. Die Konzessionen, die eine andere Region oder autonome Provinz berühren, werden einvernehmlich mit der betroffenen Region oder Provinz erteilt.24)
(4/bis) Die Angebote werden gemäß den in der Ausschreibung vorgesehenen Kriterien von einer Kommission, die aus dem Direktor der Abteilung Wasser und Energie, aus dem Direktor der Agentur für Umwelt, aus dem Direktor der Abteilung Wasserschutzbauten und dem/n Bürgermeister/n der betroffenen Gemeinde/n oder aus ihren Bevollmächtigten zusammengesetzt ist, beurteilt.25)
(4/ter) Innerhalb von 180 Tagen ab Ablauf der Frist für das Einreichen der Angebote genehmigt die Landesregierung, auf Vorschlag der im Absatz 4/bis vorgesehenen Kommission, den Erlass der Konzession. Die Konzession ersetzt in jeder Hinsicht jede andere Konzession, Gutachten, Sichtvermerk oder Unbedenklichkeitserklärung bezüglich des Projektes, unter Beibehaltung des UVP-Verfahrens, sofern dies vorgeschrieben ist, sowie den Erlass der diesbezüglichen Baukonzession.25)
(4/quater) Der erfolgte Erlass der Konzession wird auf der Internetseite der Autonomen Provinz Bozen bekannt gegeben.25)
(5) Die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 werden auch in den Fällen von Verfall, Verzicht oder Widerruf der Konzession angewandt.
(6) Das Landesgesetz vom 11. April 2005, Nr. 1, ist aufgehoben, unbeschadet der Wirkungen jener Verfahren zur Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Konzessionen, die auf Grund von vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 266(Finanzgesetz 2006) eingereichten Gesuchen eingeleitet wurden.
(7) Die Wettbewerbsverfahren für die Erteilung der am 6. Februar 2011 ablaufenden Konzession für die große Wasserableitung zur Erzeugung von Elektroenergie im Werk von Laas/Martell, eingeleitet gemäß Landesgesetz vom 11. April 2005, Nr. 1, mit der Veröffentlichung der Anträge im Gesetzesanzeiger der Republik vom 14. März 2006, Nr. 61, und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol vom 24. März 2006, Nr. 12/III, werden auch weiterhin nach den Verfahrensbestimmungen des Landesgesetzes vom 11. April 2005, Nr. 1, entschieden.26)
(8) Die Gesuche, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 266, eingereicht und im Gesetzblatt der Republik und im Amtsblatt der Region Trentino Südtirol vor Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht wurden, werden, nach Einholung des Gutachtens der zuständigen Gemeinden, der Behörden der Wassereinzugsgebiete und der im Absatz 2 vorgesehenen Dienststellenkonferenz, gemäß den im Landesgesetz vom 11. April 2005, Nr. 1, vorgesehenen Kriterien und Modalitäten überprüft.27)28)