In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

g) Landesgesetz vom 20. Juli 2006, Nr. 71)
Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 2006 und für den Dreijahreszeitraum 2006-2008

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. August 2006, Nr. 31.

1. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich der Einnahmen

Art. 1

(1)2)

(2)3)

2)
Ergänzt den Art. 7/ter des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.
3)
Fügt den Art. 8/ter im L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9, ein.

Art. 2 4)

4)
Abgedruckt in Fußnote zu Art. 8/ter des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.

Art. 3 5)

5)
Ändert den Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.

2. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich der Ausgaben

Art. 4 6)

6)
Abgedruckt unter Nr. VIII - D/a.

Art. 5

(1)(2)(3)6)

(4)(5)7)

6)
Abgedruckt unter Nr. VIII - D/a.
7)
Enthalten Änderungen zum Art. 8 des L.G. vom 20. August 1985, Nr. 12.

Art. 6 8)

8)
Abgedruckt unter Nr. VIII - A/y.

Art. 7 8)

8)
Abgedruckt unter Nr. VIII - A/y.

Art. 8 6)

6)
Abgedruckt unter Nr. VIII - D/a.

Art. 9 9)

9)
Fügt den Art. 6/bis im L.G. vom 12. Juni 1975, Nr. 26, ein.

Art. 10 6)

6)
Abgedruckt unter Nr. VIII - D/a.

Art. 11 10)

10)
Fügt den Art. 24/bis im L.G. vom 17. Februar 2000, Nr. 7, ein.

Art. 12 8)

8)
Abgedruckt unter Nr. VIII - A/y.

Art. 13 6)

6)
Abgedruckt unter Nr. VIII - D/a.

3. ABSCHNITT
Andere Bestimmungen

Art. 14

(1)11)

(2)12)

(3)13)

(4)14)

(5)15)

11)
Ersetzt den Art. 28 Absatz 2 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.
12)
Ersetzt den Art. 37 Absatz 2 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.
13)
Fügt den Absatz 5 im Art. 50 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, an.
14)
Ersetzt den Titel des Abschnittes VI des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.
15)
Fügt den Art. 65/bis im L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, ein.

Art. 15 16)

16)
Ersetzt den Art. 12/bis des L.G. vom 14. Dezember 1998, Nr. 11.

Art. 16 17)

17)
Ergänzt den Art. 11 des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24.

Art. 17 18)

18)
Fügt den Art. 17/ter im L.G. vom 31. August 1974, Nr. 7, ein.

Art. 18 19)

19)
Ersetzt den Art. 2/bis Absatz 2 des L.G. vom 10. Oktober 1997, Nr. 14.

Art. 19 (Bestimmungen auf dem Gebiet der Konzessionen für große Ableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie) 20) delibera sentenza

(1)21)

(2) Für den Erlass neuer Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie sowie zwei Jahre vor Ablauf einer Konzession für große Wasserableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie wird von derLandesregierung, nach Anhörung der im Artikel 5 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, vorgesehenen Dienststellenkonferenz, die aus einem Vertreter der Abteilung Wasserschutzbauten, aus dem Direktor des Amtes für Stromversorgung und aus dem Direktor des Hydrographischen Amtes ergänzt ist, sofern nicht das Bestehen eines vorwiegenden öffentlichen Interesses für eine andere Nutzung der Gewässer festgestellt wird, das zur Gänze oder zum Teil mit der Nutzung zur Erzeugung von Elektroenergie unvereinbar ist, eine öffentliche Ausschreibung vorgenommen, um unter Berücksichtigung der Grundsätze des Wettbewerbsschutzes, der Niederlassungsfreiheit, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung eine Konzession gegen Entgelt für die Dauer von 30 Jahren zu vergeben, wobei die Vergabe unter besonderer Berücksichtigung der angebotenen Maßnahmen zur Verbesserung und Sanierung der Umwelt und der Landschaft des betreffenden Einzugsgebietes und zur Steigerung der Energieerzeugung oder der installierten Leistung erfolgt.22)

(3)In der Wettbewerbsausschreibung, die auf der Internetseite der Autonomen Provinz Bozen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, werden, im Einklang mit dem Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer gemäß Artikel 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, die organisatorischen und finanziellen Mindestvoraussetzungen, die Parameter zur Steigerung der Energieerzeugung und der installierten Leistung sowie die Umweltvorschriften, die gemäß Beurteilung der im Absatz 2 vorgesehenen Dienststellenkonferenz zu erteilen sind, festgesetzt. In der Wettbewerbsausschreibung werden auch der Betrag des Entgeltes und die Modalitäten für die Vergabe oder den Gebrauch der Werke, der Gebäude, der Maschinen und der Anlagen laut den Absätzen 1 und 2 des Artikels 25 des Königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, angegeben.23)

(4) In jedem Fall muss die Konzession mit den konstanten Restwassermengen in den Ausleitungsstrecken, welche nach Anhörung der Gemeinden festgelegt werden, und mit den geltenden gesetzlichen Vorgaben zur hydraulischen Sicherheit des betroffenen Einzugsgebietes sowie mit den Ableitungen zur Trinkwassernutzung, welche vorrangig für dasselbe Gewässer genehmigt werden sollten, verträglich sein. Die Konzessionen, die eine andere Region oder autonome Provinz berühren, werden einvernehmlich mit der betroffenen Region oder Provinz erteilt.24)

(4/bis) Die Angebote werden gemäß den in der Ausschreibung vorgesehenen Kriterien von einer Kommission, die aus dem Direktor der Abteilung Wasser und Energie, aus dem Direktor der Agentur für Umwelt, aus dem Direktor der Abteilung Wasserschutzbauten und dem/n Bürgermeister/n der betroffenen Gemeinde/n oder aus ihren Bevollmächtigten zusammengesetzt ist, beurteilt.25)

(4/ter) Innerhalb von 180 Tagen ab Ablauf der Frist für das Einreichen der Angebote genehmigt die Landesregierung, auf Vorschlag der im Absatz 4/bis vorgesehenen Kommission, den Erlass der Konzession. Die Konzession ersetzt in jeder Hinsicht jede andere Konzession, Gutachten, Sichtvermerk oder Unbedenklichkeitserklärung bezüglich des Projektes, unter Beibehaltung des UVP-Verfahrens, sofern dies vorgeschrieben ist, sowie den Erlass der diesbezüglichen Baukonzession.25)

(4/quater) Der erfolgte Erlass der Konzession wird auf der Internetseite der Autonomen Provinz Bozen bekannt gegeben.25)

(5) Die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 werden auch in den Fällen von Verfall, Verzicht oder Widerruf der Konzession angewandt.

(6) Das Landesgesetz vom 11. April 2005, Nr. 1, ist aufgehoben, unbeschadet der Wirkungen jener Verfahren zur Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Konzessionen, die auf Grund von vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 266(Finanzgesetz 2006) eingereichten Gesuchen eingeleitet wurden.

(7) Die Wettbewerbsverfahren für die Erteilung der am 6. Februar 2011 ablaufenden Konzession für die große Wasserableitung zur Erzeugung von Elektroenergie im Werk von Laas/Martell, eingeleitet gemäß Landesgesetz vom 11. April 2005, Nr. 1, mit der Veröffentlichung der Anträge im Gesetzesanzeiger der Republik vom 14. März 2006, Nr. 61, und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol vom 24. März 2006, Nr. 12/III, werden auch weiterhin nach den Verfahrensbestimmungen des Landesgesetzes vom 11. April 2005, Nr. 1, entschieden.26)

(8) Die Gesuche, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 266, eingereicht und im Gesetzblatt der Republik und im Amtsblatt der Region Trentino Südtirol vor Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht wurden, werden, nach Einholung des Gutachtens der zuständigen Gemeinden, der Behörden der Wassereinzugsgebiete und der im Absatz 2 vorgesehenen Dienststellenkonferenz, gemäß den im Landesgesetz vom 11. April 2005, Nr. 1, vorgesehenen Kriterien und Modalitäten überprüft.27)28)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 296 del 04.11.2009 - Concessione di grande derivazione a scopo idroelettrico di San Floriano di Egna - controversia sulla competenza tra le due province autonome
massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 422 del 12.12.2007 - Disposizioni provinciali in materia di concessioni di grandi derivazioni a scopo idroelettrico - Estinzione del processo.
20)
Die Überschrift wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
21)
Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
22)
Art. 19 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 33 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1, und dann so geändert durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
23)
Art. 19 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
24)
Art. 19 Absatz 4 wurde so ergänzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Der Verfassungsgerichtshof hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 19 Absatz 4 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7, so wie er durch Art. 13 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, abgeändert worden ist, für unzulässig erklärt.
25)
Die Absätze 4/bis, 4/ter und 4/quater des Art. 19 wurden eingefügt durch Art. 12 Absatz 3 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
26)
Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 3 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
27)
Art. 19 Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 4 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
28)
Siehe Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.

Art. 19/bis (Dringende Maßnahmen zur finanziellen Stabilisierung und wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit)  

(1) InAnlehnung an die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 6/ter des Gesetzesdekretes vom 31. Mai 2010, Nr. 78, umgewandelt in Gesetz, mit Änderungen, mit Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2010, Nr. 122, haben die gemäß Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter kraft Artikel 19 des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, neu ausgestellten Konzessionen, sofern die bestehenden Konzessionen am 31. Dezember 2010 verfallen, dreißigjährige Dauer und Gültigkeit. Sollte zum besagten Datum für eine Konzession das Verfahren zur Feststellung des neuen Siegers des Wettbewerbs noch nicht abgeschlossen sein, so betreibt der scheidende Konzessionär bis zum Eintritt des Siegers des Wettbewerbs, der innerhalb der Fristen laut Artikel 19 des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, auszuschreiben ist, jedoch keinesfalls länger als für fünf Jahre, zu den geltenden Bedingungen und einschlägigen Vorschriften laut Auflagenheft die Ableitung weiter, vorbehaltlich der Verpflichtung, während der Verlängerung, dem Land jährlich einen zusätzlichen Jahreszins in Höhe von 38 Euro je kW der mittleren Nennleistung der Konzession für Vorhaben zum teilweisen Ausgleich von Umweltschäden, die auf Vorschlag der Ufergemeinden verwirklicht werden, zu entrichten. Sollten in dieser Übergangsphase Eingriffe zur außerordentlichen Instandhaltung notwendig sein, findet Artikel 26 des königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, Anwendung.

(2) Die Jahreszinse für die Nutzung öffentlicher Gewässer für die Stromerzeugung sind wie folgt neu festgesetzt: 9,65 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung bis 220 kW, wobei der jährliche Freibetrag 50,00 Euro beträgt, 11,95 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung von 220 kW bis 3.000 kW und 27,15 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung über 3.000 kW.

(3) Bei der Nutzung der Antriebskraft wird die Nennleistung aufgrund des Höhenunterschiedes zwischen den beiden Wasserspiegeln der Kanäle oberhalb und unterhalb der Antriebsvorrichtung berechnet; der Höhenunterschied wird bei stillstehender Anlage gemessen und der Zins richtet sich nach dem Jahresdurchschnitt der Nennleistung.

(4) Für Konzessionen zur Ableitung aus mehreren öffentlichen Gewässern, die mit einer einzigen Anlage betrieben werden, wird nur ein Wasserzins, und zwar der jeweils höhere, berechnet.

(5) Ein Anteil von 0,95 Euro des Zinses je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung dient der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes der öffentlichen Gewässer. Die Kriterien und Modalitäten für die Verwendung des entsprechenden Ertrags werden von der Landesregierung festgelegt.

(6) Mindestens 50 Prozent der von der Autonomen Provinz Bozen als jährliche Wasserzinse kassierten Beträge, nach Abzug der Beträge laut Absatz 5, aber auf jeden Fall der Betrag von 10,6 Millionen Euro, werden jährlich unter den Gemeinden gemäß den Zeiten und Modalitäten, wie sie von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden festgelegt werden, aufgeteilt.

(7) Die Beträge laut den Absätzen 2, 5 und 6 können von der Landesregierung alle zwei Jahre auf Grund der Änderungen der Lebenshaltungskosten laut ISTAT-Index angepasst werden. Die jeweiligen Beträge werden auf 10-Cent-Einheiten auf- oder abgerundet.29)

29)
Art. 19/bis wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

Art. 20

(1)30)

(2)31)

(3)(4)32)

30)
Ergänzt den Art. 1 des L.G. vom 15. April 1991, Nr. 10.
31)
Ergänzt den Art. 30 des L.G. vom 15. April 1991, Nr. 10.
32)
Ändert den Art. 32/bis des L.G. vom 15. April 1991, Nr. 10.

Art. 21 6)

6)
Abgedruckt unter Nr. VIII - D/a.

Art. 22 33)

33)
Ergänzt den Art. 4 des L.G. vom 13. September 1973, Nr. 49.

Art. 23 (Aufhebungen)

(1) Aufgehoben werden:

  1. Artikel 33 des Landesgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2,
  2. Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 24 (In-Kraft-Treten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlagen34)

34)
Omissis.