(1) Die zuständigen Landesabteilungen sorgen direkt oder über eine entsprechende Vereinbarung mit einem oder mit mehreren qualifizierten Subjekten für die systematische Sammlung der Daten über die Höhe und Art der Investitionen in Forschung und Entwicklung, die von Unternehmen und anderen öffentlich- und privatrechtlichen Körperschaften getätigt werden, sowie über sämtliche Indikatoren der Effizienz und Wirksamkeit der Forschungs- und Innovationsprogramme und -projekte, die auf Landesebene verwirklicht werden.
(2)11)
(3) Die Ergebnisse des Monitoring dienen dem Land zur Ausarbeitung seiner politischen Strategien sowie der Planungs- und Steuerungsaufgaben in den Bereichen Forschung und Innovation.
(4) Die Bewertung der Forschungstätigkeit hängt davon ab, in welchem Maße die Forschungsergebnisse in der internationalen Fachpresse beziehungsweise in sonstigen renommierten Fachzeitschriften des Forschungssektors Verbreitung finden und konkret im Wirtschaftskreislauf umgesetzt werden.
(5) Sämtliche öffentlichen und privaten Begünstigten der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sind verpflichtet, sämtliche Informationen zu liefern, die für die Ausübung der in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich sind.