(1) Das Land kann neue Forschungsinstitute und wissenschaftliche Hilfsdienste, die für die Wissenschaft und Wirtschaft in Südtirol relevante Forschungsgebiete betreffen, errichten und fördern.
(2) Das Land kann sich an der Errichtung und Förderung von Stiftungen beteiligen, die auf eine nachhaltige, zielgerichtete Förderung der Grundlagen- und angewandten Forschung oder auf die Förderung von Innovation ausgerichtet sind.