(1) Das Land errichtet den Beirat für den Wissenschafts- und Technologiepark.
(2) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
(3) Der Beirat setzt sich aus maximal acht Mitgliedern zusammen. Die Landesregierung ernennt Fachleute, die über eine nachgewiesene Qualifikation und Erfahrung verfügen und welche eine angemessene Interessensvertretung der Forschungseinrichtungen, der verschiedenen Wirtschaftsorganisationen sowie der zuständigen Ressorts sind. Der Beirat bleibt für die Dauer der Legislaturperiode im Amt.
(4) Die für Innovation zuständige Landesabteilung übernimmt das Sekretariat des Beirates. Der Beirat kann auch die technische Unterstützung des TIS (Techno Innovation Südtirol Alto Adige) in Anspruch nehmen und er kann eine eigene Geschäftsordnung erlassen.6)