(1)Der zuständige Landesrat/Die zuständige Landesrätin oder die zuständigen Landesräte/Landesrätinnen errichten einvernehmlich den technischen Beirat, in welchen Fachleute mit nachgewiesener Qualifikation und Erfahrung ernannt werden, darunter mindestens eine Person auf Vorschlag der Wirtschaftsverbände. Der technische Beirat setzt sich aus höchstens sieben Mitgliedern zusammen und bleibt für fünf Jahre im Amt.
(2) Der technische Beirat begutachtet die laut diesem Gesetz vorgelegten Projekte, wie in den Durchführungskriterien desselben vorgesehen. Der Beirat kann durch zusätzliche Sachverständige in spezifischen Bereichen ergänzt werden, die nachweislich über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung verfügen.
(3) Der technische Beirat wird über das Landesprogramm für Forschung und Innovation informiert.
(4) Der technische Beirat ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder, welche durch ihr jeweiliges Ersatzmitglied vertreten werden können, beschlussfähig. 4)